{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-11-03_4_StR_583_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"4 StR 583/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 583/93\n\nvom\n\n3. November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. sıavko KÜE zus WERE. seboren am WEB 973\nin KU\n\n2. Francesco VER zus FREE, seboren am\nGE :°72 in CHE (1 EEE) .\n\nwegen versuchten schweren Raubes U.Aa.\n\nDer 4.\ndes Gen\nvember\n\nDa\n\noO\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Nogemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz)\nvom 14. Juni 1993 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuchten schweren Raubes in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit,f ahrlässiger Körperverlet-\n\nzung verurteilt werden.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden ver”\n\nworfen.\nVon der Erhebung von Kosten und Auslagen\nwird abgesehen.\n\nGründe:\n\ns Landgericht Landau (Pfalz) hat die Angeklagten je-\n\nweils des versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit 9° fährlicher\nKörperverletzung, für schuldig befunden und den Angeklagten\n\nx“ 5\n\nu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Mona”\n\nten, den Angeklagten vivaci zu einer solchen von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte KB beanstandet\ndarüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben nur in\ngeringem Umfang Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Sachrüge führt lediglich zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers KB\nist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Versuchen des schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden. Aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit\nhinreichender Deutlichkeit, daß die Angeklagten am 20. November 1992 die weitere Ausführung der Tat nicht nur zeitlich verschoben, sondern aufgegeben haben. Hierfür spricht\ninsbesondere, daß sie erst drei Tage nach dem ersten gescheiterten Versuch erneut zur Tat ansetzten. Unter diesen\nUmständen begegnet die Feststellung des Landgerichts, die\nAngeklagten hätten die Tat am 23. November 1992 \"aufgrund\neines neuen Entschlusses ausgeführt\" (UA 12), keinen Bedenken. Daß die Angeklagten bei der zweiten Tat auf ihren ursprünglichen Tatplan zurückgriffen, steht dem nicht entgegen, Tateinheit aufgrund natürlicher Handlungseinheit scheidet damit aus.\n\n2. Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwar stellen anhaltende Herzrythmusstörungen, wie sie bei dem Opfer infolge\nder durch den Überfall hervorgerufenen Angst und Erregung\naufgetreten sind, eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223,\n\n677\n\n223 a StGB dar. Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ein zumindest bedingter Vorsatz der Angeklagten in bezug auf diese\nForm der Körperverletzung ergeben könnte, sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht\ndargetan, daß die noch sehr unreifen Angeklagten den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend tatsächlich erkannt haben. Dies ist jedoch neben dem billigenden Inkaufnehmen des Erfolges Voraussetzung für einen Eventualvorsatz (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. $S 15 Rän.\n10, 11 m.w.N.).\n\nHingegen bestehen keine Zweifel daran, daß sich die Angeklagten einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, da sie die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen ihres Opfers aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger\nSorgfalt hätten erkennen können..\n\n3. Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten mit\nseiner Anschlußerklärung als Nebenkläger formgerecht (vgl.\nBCHSt 33, 114, 116) und, da er zuvor keine Kenntnis von der\nPerson der Täter hatte, auch rechtzeitig gestellt. S 265\nStPO steht einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegen diesen\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen\nkönnen.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugend-\n\nkammer bei zutreffender rechtlicher würdigung die vorrangig\nam Erziehungsbedarf der Angeklagten ausgerichteten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-583-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/4-str-583-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.088235+00:00"}}