{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-26_4_StR_594_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"4 StR 594/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 594/93\n\nvom\n\n26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio CE aus HÜREE, seboren am nn]\n1969 in KB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Mai 1993\nim Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert,\ndaß der angeordnete Vorwegvollzug von zwei\nDritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten vor der Maßregel der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\nentfällt.\n\n.Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring unter Einbeziehung\nvon Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom\n7. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt,\nGleichzeitig hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von einem Jahr entzogen und darüber hinaus\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nHierzu hat es verfügt, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor der Maßregel zu\nvollziehen seien.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision, Er rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts,\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß\nausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung des\nUrteils deckt Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch\nnicht auf. Auch die Anordnung der Maßregel nach SS 69, 69 a\nStGB ist frei von Rechtsfehlern. Schließlich hat die Strafkammer auch zu Recht die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (S 64 StGB) beschlossen. Der Senat\ngeht nach dem Gesamtzusammenhang der die Unterbringungsanordnung betreffenden Urteilsgründe insofern davon aus, daß\ndie Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt neben beiden von ihr verhängten Gesamtstrafen angeordnet hat.\n\nDagegen hat die Anordnung, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor dieser\n\nUnterbringung zu vollstrecken seien, keinen Bestand. Mit\ndieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen\nRegelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die\nMaßregel vor der Strafe vollzogen werden muß. Zwar sieht\n\n$S 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der\nMaßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer nicht hinreichend\ndargelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gericht halte\ndiese Anordnung \"im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten\" für erforderlich; der Möglichkeit der Entlassung in die\nFreiheit des Angeklagten solle die Behandlung nach S 64 StGB\nunmittelbar vorangehen, weil ein anschließender Strafvollzug\ndie positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde. Nach Ansicht der Strafkammer ergibt sich die\nGefährdung aus der labilen Persönlichkeit des Angeklagten;\nder Sachverständige habe die ausgeprägte Orientierungsschwäche und die starke innere Unsicherheit des Angeklagten betont.\n\nDiese Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug\nnicht. Zum einen läßt sie nicht erkennen, ob die Strafkammer\ndie Verbüßung von Untersuchungshaft und von Strafhaft in anderer Sache durch den Angeklagten berücksichtigt hat. Dar-Über hinaus fehlen aber nachvollziehbare Gründe, warum ein\nanschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und\nwie sich dies bei dem betroffenen Angeklagten auswirken\nkönnte (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser\n9 m.w.N.). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll\nmit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst\numgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-\n\nhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß\nes darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem\nHang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann\n(BGHSt 37, 160, 162). Demgegenüber geht die Strafkammer von\nder Auffassung aus, die Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar\nvorausgehe; der anschließende Strafvollzug könne den Maßregelerfolg wieder zunichte machen. Überzeugende Gründe vermag\ndie Strafkammer hierfür nicht anzuführen; sie hätten aber im\nlandgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen (vgl. BGH\nNStZ 1986, 428). Der Hinweis auf die labile Persönlichkeit\ndes Angeklagten reicht hierfür nicht aus.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit noch ergänzende\nFeststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den\nAusspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, daß es beim Regelvollzug nach S 67 Abs. 1 StGB verbleibt (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug 6).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdor£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/4-str-594-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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