{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-26_4_StR_590_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"4 StR 590/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In, 4? 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 590/93\n\nvom\n\n26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArno DEE aus rem / SEE, geboren am\nEEE 1956 in CHE.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIF\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Mai\n1993, soweit es den Angeklagten DEE pe -\ntrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\"neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate),\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nschwerem Raub (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen schweren Raubes (zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung von Strafen aus Verurteilungen vom 9, März\n1992, 23. März 1992 und 11. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Sperrfrist\nzur Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt und mit der Sachrüge begründet wor-\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Wie die Strafkammer in ihrem Urteil (UA 47) zu\nRecht ausführt, ist ihr bei der Gesamtstrafenbildung ein\nFehler unterlaufen. Sie hat nämlich nicht beachtet, daß für\ndie Einbeziehung der früher durch andere Gerichte verhängten\nStrafen die Voraussetzungen des § 55 StGB für die Bildung\neiner Gesamtstrafe nicht vorliegen. Die den Gegenstand der\njetzigen Verurteilung bildenden Straftaten hat der Angeklagte am 29. August, 17. Oktober und 23. Oktober 1992 begangen.\nDiese Tatzeiten liegen sämtlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der drei früheren Urteile, so daß sie bei der damaligen Urteilsfassung nicht hätten mit abgeurteilt werden können. Das wäre jedoch nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Voraussetzung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gewesen.\n\nDas Landgericht wird aus den Einzelfreiheitsstrafen von\nzwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren sowie sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, während bezüg-\n\nlich der irrtümlich einbezogenen Strafen der ursprüngliche\nZustand wiederhergestellt ist.\n\nSalger \" Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien\n\n54","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/4-str-590-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/4-str-590-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.723324+00:00"}}