{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-26_4_StR_347_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-26","aktenzeichen":"4 StR 347/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 347/93\n\nvom\n\n26. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Wilhelm Otto KEEB aus DEE, geboren am\n\nGE 1925 in AM.\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs,\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEERED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n\"Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung\nund wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte als\nselbständiger Prüfingenieur vom Stadtbahnbauamt der Stadt\nDortmund nach einem bestimmten Verteilerschlüssel in regelmäßigen Abständen mit der Prüfung von statischen Berechnungen beauftragt. zuständig für die Auftragsvergabe war der\nstädtische Bedienstete EEE. Diesem oblag auch die sachli-\n\nche und rechnerische Prüfung der von den Statikern über ihre\nLeistungen erstellten Rechnungen. Sowohl bei der Auftragsvergabe als auch bei der Rechnungsprüfung war FEN alleinverantwortlich tätig.\n\nEnde 1987 trat REM mit der Forderung geldwerter Leistungen an den Angeklagten heran. Der Angeklagte sollte Einkäufe, die RB auf dessen Rechnung tätigen wollte und bei\ndenen es sich jedenfalls teilweise um private Einkäufe\nRuserts handelte, bezahlen. Zur Erstattung seiner Aufwendungen bot RER den Angeklagten folgendes an: Bei der Vergabe\nvon Prüfaufträgen an den Angeklagten wolle er, FÜ. in\nden \"Bestellscheinen\" überhöhte Stundenzahlen einsetzen. Der\nAngeklagte solle auf der Grundlage dieser Stundenangaben der\nStadt seine Leistungen in Rechnung stellen. Er, RE , würde die Richtigkeit der Rechnungen bestätigen und dadurch die\nAuszahlung überhöhter Honorare veranlassen. \"Der Angeklagte,\ndem daran gelegen war, sich das Wohlwollen FÜ zu sichern, um auch weiterhin bei der Auftragsvergabe durch die\nStadt Dortmund jedenfalls im gleichen Umfang wie bisher berücksichtigt zu werden\", ging auf den Vorschlag ein. Er und\n| waren sich darüber einig, daß er in den nächsten Jahren für FÜR Einkäufe Rechnungen über insgesamt etwa\n2.000 bis 3.000 DM jährlich begleichen sollte.\n\nEntsprechend dieser Abmachung leistete der Angeklagte\nin der Zeit von Dezember 1987 bis März 1991 auf 19 Rechnungen über von RB setätigte Einkäufe (im Wert zwischen\n30 DM und 2.270 DM) Zahlungen über insgesamt etwa 12.800 DM.\nNach der Begleichung einer Rechnung leitete der Angeklagte\nFÜR jeweils eine Rechnungskopie zu. Mit Hilfe der Kopien\n\nEx\n\n\"arbeitete\" REM Dei den folgenden Aufträgen an den Ange”\nklagten in die Bestellscheine entsprechend überhöhte Stundenzahlen \"ein\". Der Angeklagte rechnete seine Aufträge nach\nMaßgabe der von | vorgegebenen Stundenzahlen ab. Dabei\nwar ihm klar, daß seine Honorarforderungen in Höhe des Betrages seiner Zahlungen auf Wareneinkäufe REED unberechtigt waren. RB \"prüfte\" die von dem Angeklagten eingereichten Rechnungen und zeichnete sie als sachlich und rechnerisch richtig ab. Sodann gab er sie an die für die Auszahlung zuständige Abteilung weiter und veranlaßte, daß die\nüberhöhten Honorarrechnungen des Angeklagten in voller Höhe\nbezahlt wurden. Auf diese Weise erhielt der Angeklagte in\nder Zeit von Ende 1987 bis 1991 durch nicht geschuldete Zahlungen der Stadt den Gesamtbetrag der auf die Einkäufe\nFÜR erbrachten Leistungen zurück.\n\n2. Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch nicht\nzu tragen.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung\nkann keinen Bestand haben, weil sich die für 5 334 Abs. 1\nStGB erforderliche Unrechtsvereinbarung den Feststellungen\nnicht entnehmen läßt.\n\naa) Diese kann - entgegen der Auffassung der Strafkammer - nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte durch\ndie Begleichung von Rechnungen, soweit diese private Einkäufe FÜ petrafen, an diesen Leistungen erbrachte und umgekehrt | die Auszahlung überhöhter Honorare an den Angeklagten ermöglichte und veranlaßte.\n\nAllerdings hat der Angeklagte mit seinen Zahlungen,\nauch wenn diese letztlich zu Lasten der Stadtkasse gingen,\nFÜR im Sinne der SS 331 ££ StGB einen Vorteil gewährt\n(vgl. BGH NStZ 1987, 327). Auch stellen sich die genannten\nHandlungen REM ungeachtet ihrer Strafbarkeit als Dienst-\n\nhandlungen im Sinne des $S 334 Abs. 1 StGB dar (BGH aaO\nMm.w.N.).\n\nRusert hat diese Diensthandlungen nach den zugrunde\nliegenden Absprachen aber nicht \"als Gegenleistung\" für die\nvom Angeklagten gewährten Vorteile vorgenommen. Insofern bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das von den $S 331 fr\nStGB geforderte Beziehungsverhältnis einen Zusammenhang im\nSinne eines \"do ut des\" voraussetzt (Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. $S 331 Rdn. 17; a.A. Rudolphi in SK StGB § 331\nRän. 27; Lackner StGB 20. Aufl. § 331 Rdn. 10; Kuhlen NStZ\n1988, 433, 438). Erforderlich ist nämlich jedenfalls, daß\nder Vorteil dem Empfänger um einer bestimmten geschehenen\noder künftigen Diensthandlung willen zugute kommen soll\n(Lackner aa0), daß er nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen\nGrund gerade in der Diensthandlung hat (BGHR StGB § 332\nAbs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 7. Aufl. 8 78\nRän. 15) oder daß er \"Äquivalent\" (Rudolphi aa0) oder \"Entgelt\" (BGH NStZ 1987, 326, 327) für die Diensthandlung ist.\n\nDas ist bezüglich der Abrede, in der das Landgericht\ndie Unrechtsvereinbarung sieht, nicht der Fall. Der Angeklagte hat an RE keine Leistungen erbracht, um mit seiner Hilfe die Auszahlung überhöhter Honorare erreichen zu\n\nkönnen, Die von ihm gewährten Vorteile waren nicht Entgelt\noder Äquivalent für das pflichtwidrige Verhalten FOR in\nbezug auf die Honorarrechnungen. Dieses hatte ausschließlich\nden Zweck, den Angeklagten im Ergebnis schadlos zu stellen.\nDas reicht aber für die Annahme des von den ss 331 £f StGB\ngeforderten Beziehungsverhältnisses nicht aus. Die Anwendung\ndes S 334 Abs. 1 StGB auf diese zwischen dem Angeklagten und\nRusert vereinbarte \"Auslagenerstattung\" wäre auch mit Blick\nauf den Schutzzweck der Bestechungstatbestände nicht geboten. Der Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen,\ndessen Vermeidung die ss 331 ff StGB bezwecken (vgl. BGHSt\n15, 88, 97). wird durch diese Vereinbarung nicht ohne weiteres begründet.\n\nAus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86 - (BGH NStZ 1987, 326), auf die\nsich die Strafkammer beruft, ergibt sich nichts anderes.\nAuch in jener Sache hatte der Amtsträger zwar seine Dienstpflichten unter anderem - dadurch verletzt, daß er die\nAuszahlung nicht gerechtfertigter Leistungen anordnete. Die\nvon den Begünstigten ihm gewährten Vorteile bestanden indes\ndarin, daß er entsprechend dem zugrunde liegenden Gesamtplan\nan den zu Unrecht ausgezahlten Beträgen immer wieder beteiligt wurde. Unter solchen Umständen kann sich der dem Amtsträger gewährte Vorteil - anders als hier - als Entgelt für\ndie pflichtwidrige Amtshandlung darstellen.\n\npp) Ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Leistungen des Angeklagten und den dienstlichen Tätigkeiten des\nFREE pestand allerdings insoweit, als der Angeklagte mit\nden Leistungen an Rusert sicherstellen wollte, auch zukünf-\n\ntig bei der Auftragserteilung jedenfalls in dem bisherigen\nUmfang berücksichtigt zu werden.\n\nSoweit die Strafkammer das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung dieses Inhalts mit dem Hinweis darauf ablehnt, der\nAngeklagte habe sich lediglich das allgemeine Wohlwollen\nRO sichern wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar\ngenügt es für die §§ 331 ff StGB nicht, wenn sich der Vorteilsgeber lediglich das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten erkaufen will (BGHSt 15, 217, 218; BGH\nNStZ 1984, 24). Das von diesen Vorschriften vorausgesetzte\nEinvernehmen zwischen Geber und Empfänger muß sich auf eine\nbestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter\nDiensthandlungen beziehen (BGHSt 32, 290). Unter Berücksichtigung der von der Strafkammer festgestellten Sachbeziehungen und Berührungspunkte, die sich aus dem Zuständigkeitsbereich FÜ und der Berufstätigkeit des Angeklagten ergeben (vgl. BGHSt aao S. 292), bestehen hier aber über die Art\nund Richtung der von dem Angeklagten mit den gewährten Vorteilen erstrebten Diensthandlungen keine Zweifel, Die Strafkammer hat sogar ausdrücklich festgestellt, daß es dem Angeklagten um die Berücksichtigung bei der Vergabe künftiger\nAufträge ging. Danach kann aber keine Rede davon sein, daß\nsich der Angeklagte nur das allgemeine Wohlwollen 1\nhabe erkaufen wollen.\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung aber auch\nim Hinblick auf diese - die Vergabe künftiger Aufträge betreffende - Unrechtsvereinbarung nicht bestehenbleiben. Es\nist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit den Lei-\n\nstungen an RM nur sicherstellen wollte, daß dieser ihn\nbei der Vergabe von Prüfaufträgen auch weiterhin entsprechend dem dafür maßgeblichen Verteilerschlüsssel berücksichtige. In diesem Falle strebte der Angeklagte keine pflichtwidrige Diensthandlung des FEB an, so daß nur eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB in Betracht\nkäme. Anders wäre es hingegen, wenn eS dem Angeklagten darum\ngegangen wäre, wenn möglich sein eigenes Auftragsvolumen gegen die Vorgaben des Verteilerschlüssels zum Nachteil anderer Bewerber zu erweitern. Auch für diese Deutung läßt die\nFormulierung, er habe sicherstellen wollen, \"jedenfalls im\ngleichen Umfang wie bisher berücksichtigt zu werden\" Raum.\n\nb) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bedenken bestehen\nim Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Erregung eines\nIrrtums.\n\nDa Rusert als der für die Rechnungsprüfung und Auszahlungsanordnung zuständige städtische Bedienstete über den\nUmfang der von dem Angeklagten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Höhe seiner begründeten Honoraransprüche\nnicht getäuscht worden ist, kommt, wovon auch die Strafkammer zu Recht ausgeht, lediglich ein von diesem - unter Beteiligung des Angeklagten - begangener Betrug in Betracht.\nDas setzt aber voraus, daß FEB, indem er die mit dem inhaltlich unzutreffenden Vermerk \"sachlich und rechnerisch\nrichtig\" versehenen Rechnungen an die Stadtkasse weitergab,\nden zuständigen Kassenbeamten täuschte und dieser aufgrund\nseines Irrtums die Auszahlung überhöhter Beträge an den Angeklagten veranlaßte.\n\n- 10 -\n\nDavon, daß der Kassenbeamte sich in einem solchen Irrtum befand, geht die Strafkammer - unausgesprochen - aus.\nDiese Annahme entbehrt aber der tatsächlichen Grundlagen.\nDen Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob überhaupt\nund gegebenenfalls welche Vorstellungen der zuständige Kassenbeamte der Stadt bei der Auszahlung der Beträge an den\nAngeklagten hinsichtlich der Richtigkeit des von FREE angebrachten Prüfvermerks und der Begründetheit der Honorarforderungen hätte. In den Feststellungen heißt es dazu lediglich, RE habe die \"geprüften\" Rechnungen des Angeklagten \"an die mit der Auszahlung betraute Abteilung weiter\" gegeben und somit veranlaßt, \"daß die Rechnungen des\nAngeklagten von der Stadt in voller Höhe bezahlt wurden.\" Im\nRahmen der rechtlichen würdigung führt die Strafkammer aus,\nder Angeklagte habe im Zusammenwirken mit FÜ \"der Stadtkasse Arbeitsleistungen vorgespiegelt, die tatsächlich nicht\nerfolgt waren.\"\n\n\"Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die\nan die Feststellung des für § 263 StGB erforderlichen Irrtums zu stellen sind. Das Vorliegen eines Irrtums ist Tatfrage (Samson in SK StGB § 263 Rdn. 59; Lackner in LK StCB\n10. Aufl. § 263 Rdn. 84). Dementsprechend muß sich der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Beweismittel die Überzeugung davon verschaffen, daß bei dem Verfügenden ein Irrtum\nerregt oder unterhalten worden ist. Dabei kann zwar auf den\nIrrtum auch aus Indizien geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen, ob der Verfügende\nein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines\nanderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen. In keinem Fall kann sich\n\n52\n\n- 11 -\n\nder Tatrichter aber damit begnügen, den Irrtum des Verfügenden ungeprüft zu unterstellen.\n\nHier ist unklar, aufgrund welcher Tatsachen die Strafkammer sich die Überzeugung von einer irrtumsbedingten Auszahlung des überhöhten Honorars verschafft hat. Eine Vernehmung des zuständigen Kassenbeamten als Zeugen ist anscheinend unterblieben. Unter Berücksichtigung aller Umstände\nliegt die Annahme eines Irrtums auch jedenfalls nicht nahe.\nSind in einer Behörde oder einem Betrieb die Zuständigkeiten\nfür die Rechnungsprüfung und Auszahlungsanordnung einerseits\nund für die kassenmäßige Abwicklung andererseits getrennt,\nso wird es den mit den Kassenaufgaben betrauten Amtsträger\noder Mitarbeiter im allgemeinen nur interessieren, ob der\ndafür Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit\neiner Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat. Dementsprechend wird er sich\naber auch in der Regel keine Vorstellungen darüber machen,\nob die Auszahlungsanweisung in der Sache zu Recht erfolgt\nist.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung\nund Betrugs kann danach keinen Bestand haben.\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob sich der Angeklagte durch die Einreichung der\nüberhöhten Honorarrechnungen nicht - statt eines gemeinschaftlichen Betrugs - der Beihilfe zu einer von FOR zum\nNachteil der Stadt begangenen Untreue schuldig gemacht hat\n(vgl. BGH NStZ 1987, 326).\n\n- 12 -\n\nHinsichtlich der vom Generalbundesanwalt angesprochenen\nKonkurrenzfrage weist der Senat auf die Entscheidung BGH\nNStZ 1987, 326 hin.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdor£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/4-str-347-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-26/4-str-347-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.665884+00:00"}}