{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-19_4_StR_597_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-19","aktenzeichen":"4 StR 597/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 597/93\n\nvom\n\n19. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Karl PM aus A. seboren ar\nEEE 1532 in ee I\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19, Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n13. Juli 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine als\nJugendschutzkammer zuständige Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen\nfreigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\n\nSchuldspruch richtet, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 24. September 1993 zu Recht dargelegt\nhat.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Jugendkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu\nVeranlassung bestanden hätte.\n\n\"Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bereits im Alter von 42 Jahren zum Frührentner geworden. Hierzu heißt es im Urteil: \"Der Grund dafür war - nach\nseinen eigenen Angaben - seine schlechte gesundheitliche\nVerfassung: er will 400 Nierensteine gehabt haben, sein Blut\nsei nicht in Ordnung gewesen und er will zudem einen Schlaganfall erlitten haben\". Die Jugendkammer ist den sich daraus\nergebenden Fragen nicht nachgegangen und hat somit die volle\nSchuldfähigkeit des Angeklagten unterstellt.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die von der Jugendkammer aufgezeigten Umstände\nhätte sie sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten näher auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt, daß bei\ndem zur Tatzeit 59 Jahre alten Angeklagten, der bereits seit\n17 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein vorzeitiger Altersabbau vorliegen könnte. Es ist anerkannt, daß\ndie Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das\nUnerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß Intelligenzausfälle\noder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten; das ist für einen\n\nNichtmediziner nur schwer erkennbar (BGH bei Holtz MDR 1983,\n89; BGHR StGB S 21 Sachverständiger 6). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei dem Angeklagten der Altersabbau vorzeitig eingestellt haben könnte. Die Tatsache, daß\nder Angeklagte bereits im Jahre 1984 einschlägig in Erscheinung getreten ist, spricht nicht entscheidend dagegen; auch\nzu dieser Zeit war der Angeklagte bereits zwölf Jahre lang\n\n- offensichtlich krankheitsbedingt - Frührentner.\n\nNach allem kann das Vorliegen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden. Das\nLandgericht wird diese Frage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen im einzelnen klären müssen,\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-19/4-str-597-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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