{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-12_4_StR_563_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-12","aktenzeichen":"4 StR 563/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 563/93\n\nvom\n\n12. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus CHE. dort geboren am\n1958, zur Zeit in Haft,\n\n2. Wendelin s EEEEEEEEE aus CE, geboren am\nCu 1955 in FÜ / ER, zur Zeit in Haft,\n\n1. Wolfgang H\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr U. 2a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober\n1993 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (5 397 a Abs. 1 Satz ı Stpo, $S 119 ZPO); dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-\n\ngungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten - erfolglos - Revision eingelegt haben, die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe ersichtlich nur begehrt, um diesen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur\nGewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/4-str-563-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-12/4-str-563-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.930591+00:00"}}