{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-07_4_StR_506_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-07","aktenzeichen":"4 StR 506/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n4 StR 506/93\n\nvom\n\n7. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Zoran KORB aus Kö, geboren an EEE\n1958 in MED (CHE), zur Zeit in Haft,\n\n2. zlatın FÜR aus RE. seboren am\nEEE 1964 ir CHEN (SU) , zur Zeit in\n\nHaft,\n\n3, musa - ER aus EEE, seboren am\nCE 1962 in VIER (CE) , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen\n\nErpressung U.A&.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n12. März 1993, auch soweit es den Ange-\n\nklagten SEE petrifft.,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten jeweils nicht eines\nversuchten Raubes oder einer versuchten\nräuberischen Erpressung, sondern der\nVerabredung eines Raubes oder einer\nräuberischen Erpressung schuldig sind,\n\nb) in den die Angeklagten En. EN\nund SEE petreffenden Strafaussprüchen sowie hinsichtlich des Angeklagten\nFazlic in dem Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes oder versuchter\nräuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zUurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten sa 3er keine Revision eingelegt hat,\njeweils wegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten\nräuberischen Erpressung, den Angeklagten a |) ferner eines\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit widerstand gegen Vollstreckungsbeante und\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie einer Hehlerei\nschuldig gesprochen. ES hat den Angeklagten KM zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten HOEEEEEB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund ärei Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten FEB\nhat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt\nund gegen ihn Maßnahmen nach ss 69, 69a StGB angeordnet. Die\ngegen den früheren Mitangeklagten sin ausgesprochene\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausge”\nsetzt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen jeweils die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags”\nschrift vom 23. August 1993 dargelegt hat - unbegründet im\nSinne des 5 349 Abs. 2 StPO. Ebensowenig sind die lediglich\n\nden Angeklagten | betreffenden Verurteilungen nach\n\n$ss 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315\n\nAbs. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB\nsowie nach § 259 StGB aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dagegen führt die Sachbeschwerde - nach § 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten EB] - zur Änderung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer\nErpressung dahin, daß lediglich die Verabredung zu einem\nsolchen Verbrechen nach 5 30 Abs. 2 StGB gegeben ist.\n\n2. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Angeklagten verabredet hatten, den Geschäftsführer des Spielkasinos \"Royal\" in Mönchengladbach zu\nüberfallen und daß sie zu diesem Zweck am 11. August 1992\ngegen 2 Uhr morgens von Köln nach Mönchengladbach gefahren\nsind. Dies ist - wie der Generalbundesanwalt unter II seiner\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht nur eine\nVermutung des Gerichts, sondern eine mögliche Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 26); zu ergänzen ist insoweit noch, daß keiner der Angeklagten - im Gegensatz zu früheren Gelegenheiten (vgl. UA 13 ff; UA 49) -\nEinbruchswerkzeug mit sich führte (UA 86).\n\nDem Landgericht kann aber nicht in der rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, daß die Angeklagten die Begehung\nder Straftat bereits versucht hätten. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten verabredet, \"sich so zu postieren, daß der Geschäftsführer des Kasinos beim Weg von diesem\nzum Auto von ihnen angehalten werden konnte zu dem Zweck,\nihm Geld wegzunehmen oder ihn zur Herausgabe zu zwingen\" (UA\n\nLsV\n\n32). Dabei geht das Landgericht davon aus, daß nach dem gemeinsamen Plan der Geschäftsführer “ri durch \"Einkreisung\" von beiden Seiten der Straße aus \"in die Zange genommen\" werden sollte (UA 103). wobei dem Mitangeklagten SB\nu als £früherem Boxer ersichtlich eine aktive Beteiligung\nan der geplanten Tat zugedacht war. Damit läßt sich nicht\nvereinbaren, daß die Angeklagten vi und EEE schon\nunmittelbar zur Tat ansetzen wollten, als sie in Abwesenheit\nihrer Mittäter FÜ und SEEN zur Hofeinfahrt liefen\nund in diese hineinblickten, jedoch nichts weiteres zur AuS-\nführung des Planes unternahmen. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sie in Abänderung des gemeinsam gefaßten Planes nun ohne ihre Mittäter gegen den Geschäftsführer\nvorgegangen wären; insoweit haben sie aber keinerlei Tätigkeit entfaltet, vielmehr waren sie schon wieder verschwunden, als der Geschäftsführer mit seinen Begleitern aus der\nHofeinfahrt herausfuhr. Damit fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Angeklagten x uns ı\nzu diesem Zeitpunkt die Schwelle zum \"nun geht es los\" überschritten und den Geschäftsführer objektiv und subjektiv in\neine- konkrete nahe Gefahr gebracht haben (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 22 Rdn. 11). Die Angeklagten sind daher\nnur der Verabredung zum Raub oder zur räuberischen ErpreS”-\n\nsung schuldig.\n\n3, Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265\nStpo steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen\n\nhätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\ndiese Verurteilung betreffenden Strafaussprüche., Obgleich\ndas Landgericht von dem nach SS 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß es bei Annahme von Verabredung statt von Versuch mildere Strafen verhängt hätte; denn es hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß \"die Vollendung der Tat letztlich nur deswegen gescheitert ist, daß dem Zeugen Kr\nausnahmsweise an diesem Tage für die Rückfahrt vom Kasino\nnicht sein Fahrzeug zur Verfügung stand\" (UA 112).\n\nDie weiteren gegen den Angeklagten Fi verhängten\nEinzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie\nkönnen ebenso wie die angeordnete Maßregel bestehenbleiben.\nJedoch hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Raubes oder\nräuberischer Erpressung die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-07/4-str-506-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-07/4-str-506-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.755051+00:00"}}