{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-10-06_4_StR_535_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-10-06","aktenzeichen":"4 StR 535/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 535/93\n\nvom\n\n6. Oktober 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nxazim s EEE =: pi, seboren anı\nEEE :°6' ir MT wi DE\n\nwegen Vergewaltigung\n\nur\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n28. Mai 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Recht einer Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die hiergegen von der Revision\nerhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet:\n\na) Zwar ist es zutreffend, daß das Landgericht zur Frage der Vereidigung des Zeugen wolfgang OBER eine neue\nEntscheidung hätte treffen müssen, da es im Urteil davon\nausgegangen ist, daß dieser \"einer nachträglichen Rekonstruktion erlegen ist, die er und andere Familienmitglieder\ngerne so sehen wollen, die aber nicht stimmt\" (UA 17). Damit\nbestand der zunächst angenommene Verdacht einer versuchten\nStrafvereitelung, die voraussetzt, daß der Zeuge die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in ihrem Unrechtsgehalt erkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 60\nRdn. 19) und deren Bestrafung zu verhindern versucht hat,\nnicht mehr, so daß der Grund für die Nichtvereidigung nach\ns 60 Nr. 2 StPO entfallen war. Auf diesem Fehler kann das\nUrteil jedoch nicht beruhen; denn auch wenn der Zeuge Oberlies seine Aussage nachträglich beschworen hätte, hätte dies\nan der Entscheidung des Gerichts, das von einem anderen Geschehensablauf überzeugt war und die Angaben des Zeugen\nCME aus tatsächlichen Gründen für unzutref£fend hielt,\nnichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1984 -\n\n5 StR 741/83).\n\nb) Ebenso verhält es sich mit der anderen Verfahrensrüge, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsgründe das\nGutachten des Sachverstädigen Prof. BÜEEEEEEN der Spermareste \"auf ihre spezifische DNA-Anordnung\" untersucht hatte,\nin ausreichendem Maße wiedergeben (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rän. 13). Da der Angeklagte\n\neingeräumt hat, daß möglicherweise sein Sperma an die Wäsche\nder Geschädigten gelangt sei (vgl. UA 11), kommt es hierauf\nnicht an. j\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\na) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das\nVorliegen eines minder schweren Falles nach S 177 Abs. 2\nStGB verneint, begegnen - wie der Revisionsführer zu Recht\ngeltend macht - rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stützt\ndies darauf, daß \"die möglicherweise anfangs noch bestehenden subjektiven Fehleinstellungen des Angeklagten bezüglich\nder Bereitschaft der Zeugin, freiwillig den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, der Tat nicht das entscheidende Ger\npräge geben\" (UA 18/19). Das ist mit den Feststellungen\nnicht vereinbar: Danach hatte die Geschädigte dem Angeklaygten ausführlich von ihren \"massiven Eheproblemen\" berichtet\nund erklärt, daß sie eine Trennung von ihrem Ehemann erwäge.\nDem Angeklagten wär bekannt, daß sie ein Verhältnis mit\nRainer EEE senabt hatte. Er hatte mit ihr getanzt, und\nsie hatte den Tanz mit ihm nach einem ersten, von ihr abgewehrten Annäherungsversuch fortgesetzt. Bei Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs äußerte er, \"mach doch mit, stell Dich\nnicht so an\", nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs meinte\ner, \"er habe sich das doch etwas anders vorgestellt\". Nach\nalldem ist nachvollziehbar, daß sich der Angeklagte durch\ndas Verhalten der Frau stimuliert fühlte und sich Hoffnung\nauf die Aufnahme intimer Kontakte machte. Zwar vermag dies\nnicht zu entschuldigen, daß er den Geschlechtsverkehr mit\n\nder Geschädigten erzwang, die \"subjektiven Fehlvorstellun-\n\ngen\" des Angeklagten waren aber demnach für die Durchführung\nder Tat von erheblicher Bedeutung und lassen diese deswegen\nin einem milderen Licht erscheinen (vgl. BGH, Beschluß vom\n1. September 1993 - 4 StR 495/93). Zudem läßt die weitere\nzur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles\ngemachte Bemerkung des Landgerichts, bei einem Geständnis\ndes Angeklagten \"wäre vielleicht eine andere Beurteilung\nmöglich gewesen\", befürchten, daß das Landgericht dem fehlenden Geständnis eine zu hohe Bedeutung beigemessen und das\nLeugnen der Tat zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, was\nunzulässig wäre (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 46\nRdn. 29c). Diese Befürchtung besteht um So mehr, als das\nLandgericht weitere wesentliche zugunsten des Angeklagten\nsprechende Umstände lediglich bei der Strafzumessung, nicht\naber bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist,\nerörtert hat: So ist der Angeklagte nicht vorbestraft, die\nTat liegt mehr als zwei Jahre zurück, während dieser Zeit\nhat der sozial integrierte Angeklagte sich einwandfrei geführt, die Tat ist \"nicht durch ein besonders hohes Maß an\nGewalt gekennzeichnet\", der Angeklagte ist \"offenkundig\nteilweise noch moslemischen Verhaltens- und Moralvorstellungen verhaftet\". Nach alledem hält die Verneinung eines minder schweren Falles rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so\ndaß die Strafe neu zugemessen werden muß.\n\nb) Damit ist auch über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung neu zu entscheiden. Der Senat bemerkt insoweit, daß hier bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden\nGesamtwürdigung (die Voraussetzungen des s 56 Abs. 1 StGB\nsind nach den bisherigen Feststellungen zweifelsfrei gegeben) das fehlende Geständnis des Angeklagten entgegen der\n\nAnsicht des Landgerichts nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann; denn dies ist ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht zu seinem Nachteil ausschlagen darf (BGHR\nstcB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/4-str-535-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/4-str-535-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.733752+00:00"}}