{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-21_4_StR_474_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"4 StR 474/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 474/93\n\nvon\n\n21. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelge wilfried M EB aus DB dort geboren am\n\nEEE : 9:5. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nHr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993 beschlossen:\n\nDer Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 24. August 1993 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n16. April 1993 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat\nnach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 Stpo mit Ber\nschluß vom 24. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO. verwor”\nfen. Mit Schriftsatz vom 24. August 1993 - eingegangen beim\nBundesgerichtshof am 26. August 1993 - hat der Verteidiger\ndes Angeklagten zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision eine Gegenerklärung abgegeben. Auf diesen Schriftsatz hat ihm die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, daß nach Erlaß des Beschlusses vom\n24. August 1993 auf die Gegenerklärung nichts zu veranlassen\nsei.\n\nMit Schriftsatz vom 2. September 1993 an den Senat\nmacht der Verteidiger des Angeklagten nunmehr geltend, daß\nseine Gegenerklärung hätte berücksichtigt werden müssen:\nNicht verkündete Entscheidungen würden erst am Tage ihrer\nAbsendung durch die Geschäftsstelle wirksam. Bis dahin be-\n\nstehe die Möglichkeit, sie zu ändern. Hier sei der die Revision verwerfende Beschluß - was zutrifft- erst am\n\n30. August 1993, also nach Eingang seiner Gegenerklärung,\nabgesandt worden.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 2. September 1993\nist als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß S 33a StPO\nzu verstehen. Dieser Antrag ist zurückzuweisen.\n\nAllerdings sind nach verbreiteter Auffassung nicht verkündete Entscheidungen mit Außenwirkung erst an dem Tag erlassen, an dem die Geschäftsstelle sie an eine Behörde oder\nPerson außerhalb des Gerichts hinausgibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Vor 8 33 Ran. 9 m.w.N.). ES bedarf\nhier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Auffassung. Der Senat vermäg sich ihr jedenfalls für Beschlüsse\nnicht anzuschließen, die - wie der Beschluß nach S 349\nAbs. 2 StPpo - nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entschei -\ndung herbeiführen. Zumindest diese Beschlüsse sind bereits\ndann mit Außenwirkung erlassen und damit auch der Abänderung\ndurch die entscheidenden Richter entzogen, wenn sie mit deren Unterschriften versehen in den Geschäftsgang gegeben\nwerden. Das gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit\nder Bedeutung dieser Beschlüsse wäre eS nicht in Einklang zu\nbringen, wenn sie unter dem Vorbehalt späterer Abänderung\ngefaßt würden und die von Zufälligkeiten abhängige, mehr\noder weniger lange Dauer der geschäftsmäßigen Abwicklung\ndarüber entschiede, ob nach Beschlußfassung eingehende\nSchriftsätze, die zu einer Abänderung Anlaß geben könnten,\nnoch berücksichtigt werden müssen oder nicht.\n\nDer Beschluß des Senats von 24. August 1993 ist - wie\ndie Schlußverfügung der Geschäftsstelle belegt - an diesem\nTage in den Geschäftsgang gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an war er der Abänderung durch den Senat entzogen.\nDementsprechend gab auch die erst am 26. August 1993 beim\nBundesgerichtshof eingegangene Stellungnahme des Verteidi-\n\ngers zu dem Antrag des Generalbundesanwalts keine Veranlas-\n\nsung für eine erneute Beratung.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-474-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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