{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-21_4_StR_436_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"4 StR 436/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 436/93\n\nvom\n\n21. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin HOEEEB aus ER, dort geboren am EEE\n\n1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nu6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n21. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März\n1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des schweren Raubes, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine Schußwaffe und des versuchten unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und von Munition, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"räuberischer\nErpressung, wegen eines Versuches, entgegen S 28 Abs. 1\nSatz 1 und S 29 Abs. 1 Satz 1 waffG eine Schußwaffe und Munition zu erwerben, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ei-\n\nne Schußwaffe und Munition entgegen s 28 Abs. 1 Satz ı und\n\ns 29 Abs. 1 Satz 1 waffc\" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.\nEr rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge führt lediglich zu einer teilweisen Änderung der Schuldsprüche.\n\na) wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 30. Juli 1993 zu Recht ausgeführt hat, ist das Tatgeschehen vom 9. November 1992 seinem äußeren Erscheinungsbild nach rechtlich nicht als räuberische Erpressung, son”\ndern als Raub einzuordnen, da der Angeklagte das im Tresor\nbefindliche Geld selbst herausgenommen hat. Zudem liegt wegen des Einsatzes von waffen schwerer Raub (ss 249 Abs. 1,\n250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vor. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. 3 265 Abs. ı StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als\n\nbisher hätte verteidigen können.\n\nb) Auch der Schuldspruch wegen des vollendeten Waffendelikts bedarf der Berichtigung. Die Strafkammer hat hier\ndie Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt außer auf die Schußwaffe auch auf die Munition\n\nHo\n\nerstreckt. Die maßgebliche Strafvorschrift des § 53 Abs. 3\nNr. 1 a Wa£ffG stellt indessen insoweit keine Sanktion bereit. Sie unterscheidet bei den Schußwaffen eindeutig zwischen Erwerb und Ausübung der tatsächlichen Gewalt und ver”\nsieht beide Verhaltensformen mit einer Strafdrohung. Hinsichtlich der Munition wird demgegenüber nur der Erwerb als\nStraftatbestand aufgeführt. Auch die in diesem Zusammenhang\nvorgenommene Verweisung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Waffc führt\nzu keinem anderen Ergebnis, da auch hier nur der Erwerb von\nMunition behandelt wird. Über den Erwerbsakt - Erlangung\nder tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG) - enthalten die\nFeststellungen indessen keine Angaben. Die Tatsache, daß\ndie Munition bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist, belegt zwar die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, besagt aber nichts für den Erwerbsakt.\nEine ausdehnende Auslegung der Strafvorschrift zum Nachteil\ndes Angeklagten verbietet sich als Verstoß gegen das Analo-\n\ngieverbot.\n\n3, Die Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche ist\ndurch die Änderung der Schuldsprüche nicht veranlaßt, da\nder Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten im wesentlichen unverändert bestehen geblieben ist; der Wegfall des\nVorwurfs, außer der Waffe auch Munition besessen ZU haben,\nfällt nicht entscheidend ins Gewicht.\n\n4. Gleichzeitig faßt der Senat die Schuldsprüche wegen\nder Waffendelikte neu. Da das Gesetz hier keine Bezeichnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung ZU wählen (vgl.\nKleinknecht/Meyer stpo 40. Aufl. S 260 Rdn. 23 m.w.N.). Die\n\n- auch nur zusätzliche - Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel durch Angabe der verletzten gesetzlichen Vor”\nschriften ist nach Möglichkeit zu vermeiden (Hürxthal in\nKK-Stpo 2. Aufl. $S 260 Ran. 29); die diesbezüglichen Angaben gehören in die Liste der angewendeten Vorschriften\n\n(s 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-436-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-436-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.035737+00:00"}}