{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-21_4_StR_413_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"4 StR 413/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 413/93\n\nvom\n\n21. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomss KÜEE aus SEND. senoren an EEE 1970\n\nin CH. zur zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. März\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen erschlug und erdrosselte der\nAngeklagte entweder allein oder im Zusammenwirken mit der\nZeugin PEN as Opfer zwischen 23 und 24 Uhr und versuchte anschließend, die Leiche zu beseitigen. Die Strafkammer\nhat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei an der Tötung jedenfalls als Mittäter beteiligt gewesen. Gestützt\n\nwird diese Ansicht auf folgende Erwägungen: Der Angeklagte\nhabe ein falsches Alibi für die Tatzeit angegeben. Er habe\nversucht, die Tatzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, sich an der Beseitigung der Leiche beteiligt und\nschließlich nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt,\nals er den Tod des Opfers festgestellt habe; eine solche Benachrichtigung nehme aber in der Regel jemand vor, der am\nTötungsdelikt nicht beteiligt gewesen sei.\n\n1. Zu Recht wird mit der Revision die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts beanstandet. Sie ist lückenhaft, weil sie\nsich nicht in der gebotenen Weise mit Umständen auseinandersetzt, deren Erörterung sich aufdrängte. Nach den Feststellungen hat sich die Lebensgefährtin des später Getöteten,\nKarola PB. die sich zur Tatzeit in der betreffenden\nWohnung aufgehalten hatte, noch in der Tatnacht bei ihrer\nersten Äußerung zum Tatgeschehen auf dem Polizeirevier\nselbst der Tat bezichtigt und sinngemäß erklärt, sie habe\neben ihren Mann umgebracht (UA 8). Daß eine solche schwerwiegende Selbstbezichtigung ohne realen Hintergrund erfolgt\nsein sollte, ist auch bei Berücksichtigung einer gewissen\nalkoholischen Beeinflussung der dies Erklärenden unwahrscheinlich. Von einer Beteiligung des Angeklagten hat sie\nhierbei nicht gesprochen.\n\nIn der Hauptverhandlung hat Frau 00] demgegenüber\nden Angeklagten als Alleintäter bezeichnet. Das Schwurgericht hat nach seinen Ausführungen die Angaben der Zeugin\nPER \"- mit einer Ausnahme - in keiner Weise zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt\" (aaO), weil sie \"für die\nKammer mitverdächtig ist, in irgendeiner Weise an der Tat\n\nbeteiligt gewesen ZU sein\" (UA 13). Die \"Belastungsmomente\ngegen die Zeugin PER sprechen nach Auffassung des\nSchwurgerichts indessen nur dafür, daß diese \"möglicherweise\n\nan der Tat in irgendeiner Weise beteiligt war\" (UA 20).\n\nDamit lassen die Urteilsausführungen aber eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit vermissen, daß Frau PER\n- wie ihren Angaben bei der Polizei in der Tatnacht zu entnehmen sein könnte - Alleintäterin gewesen ist. Die vom\nSchwurgericht zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Indizien sprechen nicht gegen diese Variante, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13, Juli 1993 im\neinzelnen zutreffend dargelegt hat. Hierin wird auch zU\nRecht aufgezeigt, daß eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten hätte erfolgen müssen, wonach die\nTritte gegen das opfer mit einem beschuhten Fuß erfolgten,\nwobei der Schuh hinten eine rundliche Kante gehabt haben\nmüsse (UA 19). Die Tatsache, daß einer der Verdächtigen solches Schuhwerk zur Tatzeit getragen oder nicht getragen hat,\nhätte zur Klärung der Täterschaft beitragen können.\n\nDie aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung können\nsich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Ur-\n\nteil kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Urteilsgründe in Fällen der vorliegenden Art, in denen letztlich \"Aussage gegen Aussage\" steht, erkennen lassen\nmüssen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten des einen oder anderen zu beeinflussen\n\ngeeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\n\nhat (BGHR StPO S 261 Mitangeklagte 2 m.w.N.; aaO Zeuge 12).\nDie Überzeugung des Gerichts ist nach § 261 StPO aus dem\n\"Inbegriff der Verhandlung\" zu gewinnen. Dazu gehört, daß\nZeugenaussagen - wie hier die der tatverdächtigen Zeugin -\nim Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln einer Würdigung unterzogen werden. Diesem Erfordernis widerstreitet es,\nwenn eine oder mehrere Zeugenaussagen - wie hier geschehen -\nvon vornherein \"eliminiert\" und somit nicht in die Gesamtab-\n\nwägung einbezogen werden.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-413-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-413-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.014477+00:00"}}