{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-21_4_StR_374_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-21","aktenzeichen":"4 StR 374/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 374/93\n\nvom\n\n21. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner m EB aus WERD. geboren am EEE\n1958 in ONE.\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\n\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SEEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus KR\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDe a 07 2\n\nsitzung\n\n« a\nIE\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n\n21. Oktober 1992 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sowohl vom Vorwurf\ndes Totschlags als auch von dem des Vollrausches freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt und das Verfahren beanstandet.\n\n1. Nach den Feststellungen wär der Angeklagte, der seit\nfrüher Jugend in zunehmendem Maße Alkohol zu sich nahm, von\n1976 - damals war er 18 Jahre alt - bis 1990 mit kurzen Unterbrechungen in Jugendwerkhöfen und Strafanstalten der ehe-\n\nmaligen DDR untergebracht. In den Anstalten wurde er ab dem\nEnde der 70er Jahre regelmäßig mit Medikamenten \"ruhiggestellt\". Diese \"Behandlung\" hatte eine starke Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten zur Folge.\n\nNach seiner letzten Haftentlassung im Oktober 1990 fand\nder Angeklagte Aufnahme in einem Heim für \"Geschütztes Wohnen\". In dem Heim nahm er Kontakt zu einer Heimbewohnerin,\nFrau BEE, auf. Es entwickelte sich eine wechselseitige Zuneigung. Am Abend des 12. Februar’ 1991 nahm der Arigeklagte,\nnachdem er zuvor mit Frau BEE wein getrunken und Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht hatte, eine nicht mehr feststellbare Menge der Schlaftabletten \"Radedorm\" ein. Anschließend trank er noch etwa eine halbe Tasse Wein. Im Laufe der Nacht schlug die Stimmung des Angeklagten unter dem\nEinfluß des Medikaments und des Alkohols in Aggressivität\nund Erregung um. In diesem Zustand erwürgte er Frau SEE.\n\nZur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer\n- sachverständig beraten - festgesstellt, daß er sich in einem durch das Zusammenwirken von Alkohol und Schlaftabletten\nverstärkten Rauschzustand befunden habe, der - als Folge einer bei ihm vorhandenen Persönlichkeitsstörung - anders als\nein \"reiner\" Rausch \"mit paradoxen Reaktionen mit psychotischer Wirkung verbunden gewesen sei\". Aufgrund dieses\nRauschzustands sei der Angeklagte, als er Frau BEE tötete,\nnicht ausschließbar schuldunfähig gewesen.\n\nVon dem Vorwurf des Vollrausches hat die Strafkammer\nden Angeklagten freigesprochen, weil bei ihm infolge der\nlangjährigen mißbräuchlichen Behandlung mit starken Beruhi-\n\ngungsmitteln im Strafvollzug der ehemaligen DDR eine SO\nstarke Abhängigkeit bestehe, daß er der Einnahme der Tabletten und des Alkohols - trotz Kenntnis von den möglichen Folgen - nicht habe widerstehen können; seine Steuerungsunfähigkeit sei jedenfalls nicht auszuschließen.\n\nDem Maßregelausspruch liegen folgende Erwägungen ZU”\ngrunde: Der Angeklagte habe den Hang, Tabletten in Kombination mit Alkohol im Übermaß, zu sich zu nehmen. Aufgrund dieses Hanges und der Persönlichkeit des Angeklagten bestehe\ndie Gefahr, daß er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen werde. Dabei sei der Hang des Angeklagten, Alkohol und Tabletten im Übermaß zu sich zu nehmen, die Hauptursache für sein Verhalten. Die Voraussetzungen für die von\nder Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des Ange”\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus seien nicht gegeben. Insofern fehle es an der von § 63 StGB geforderten\nhöheren Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechswidriger Taten.\n\n2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Mit ihr macht die\nBeschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem eS das Urteil des Kreisgerichts Wanzleben vom 29. Dezember 1988, aus dem sich weitere\nfür die Beurteilung der Person des Angeklagten und seiner\nTat erhebliche Umstände ergäben, nicht beigezogen habe. Sie\nversäumt es aber, Umstände darzulegen, die das Landgericht\nzu der vermißten Beiziehung der Akten des Vorverfahrens ge”\ndrängt hätten.\n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nDie Annahme der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte infolge des durch Tabletten- und Alkoholeinnahme bewirkten Rausches und seiner\nPersönlichkeitsstörung bei der Begehung der Tat schuldunfähig war, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ebenso ist auch\nsein Freispruch vom Vorwurf des Vollrausches rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer hat unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Sachverständigen\naufgrund einer umfassenden und nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nicht ausschließbar\nsteuerungsunfähig gewesen ist, als er sich in den Rauschzustand versetzte. Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung Anlaß geben könnten, zeigt auch die Beschwerdeführerin\nnicht auf. Entgegen ihrer Auffassung waren weitere Darlegungen zu der Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten nicht\nmit Rücksicht darauf veranlaßt, daß dieser nach seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren einmal fünf Wochen lang\nohne Medikamente leben konnte. Daß die Strafkammer hieraus\nnicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß auf\neine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\ngezogen hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa sich der Angeklagte somit nicht schuldhaft in einen\nRausch versetzt hat, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die Annahme einer fahrlässigen Tötung nach\nden Grundsätzen der actio libera in causa nicht in Betracht.\n\n24\n\nDie Anwendung dieser Rechtsfigur setzt voraus, daß der Angeklagte zu Beginn der Rauschmitteleinnahme schuldfähig sein\nmuß, was hier nicht der Fall ist, und daß er die Verwirklichung einer bestimmten Tat hätte voraussehen können.\n\n4. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie rügt,\ndaß die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt statt in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.\n\na) Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Gefahrenprognose, nach der \"zwar die Gefahr weiterer erheblicher\nrechtswidriger Taten bestehe, die von § 63 StGB insoweit geforderte, höhere, über die bloße Möglichkeit hinausgehende\nWahrscheinlichkeit aber gerade nicht vorliege\", hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDabei mag dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer\n- wie es den Anschein hat - meint, für § 64 StGB reiche die\nbloße Möglichkeit künftiger Taten aus. Diese Auffassung träfe nicht zu. Die Gefahr weiterer Taten im Sinne des Ss 64\nStGB kann nur angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß der Täter infolge seines\nHanges rückfällig wird. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit\ngenügt nicht (BGHR StGB S 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Stree\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK\nStGB 11. Aufl. S 64 Rän. 69). Auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Gefahr in § 64 StGB beruht der\nMaßregelausspruch aber nicht. Daß im Sinne dieser Vorschrift\ndie Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten besteht, hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht\n\nangenommen. Nach ihren Feststellungen zu der Tat und den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann die Wahrscheinlichkeit solcher Taten nicht bezweifelt werden.\n\nAusgehend davon kann der Strafkammer aber nicht darin\ngefolgt werden, daß es an der für S 63 StGB erforderlichen\nErwartung weiterer Taten fehle. Allerdings mag der unterschiedliche Wortlaut des S 64 StGB (\"Gefahr\") und des S 63\nStGB (\"Erwartung\") dafür sprechen, daß das Gesetz für die\nAnordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt\n(Hanack aaO S 64 Rdn. 68; a.A. Horn in SK-StGB S 64\nRdn. 13). Indes lassen sich die Unterschiede schon abstrakt\nkaum bestimmen (Hanack aa0). Angesichts der allenfalls geringfügig unterschiedlichen, Wahrscheinlichkeitsgrade, kann\nder Senat hier nicht ausschließen, daß die Strafkammer, zumal sie ihre Auffassung, es fehle an der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit nicht näher begründet, an die \"Erwartung\" künftiger erheblicher rechtswidriger Taten überspannte Anforderungen gestellt hat.\n\nb) Der Maßregelausspruch kann auch nicht etwa deswegen\nBestand haben, weil künftige Straftaten des Angeklagten\nnicht infolge seines \"Zustandes der Schuldunfähigkeit oder\nverminderten Schuldfähigkeit\" (S 63 StGB), sondern infolge\nseines \"Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen\" (S 64 StGB), zu\nbefürchten sind. Hierauf scheint die Strafkammer allerdings\nabstellen zu wollen, indem sie die Auswirkungen der auf einer andauernden Identitätsstörung beruhenden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten unter anderem wie folgt be-\n\n44\n\nschreibt: Die mit ihr verbundenen psychotischen Episoden\nseien vorübergehend und träten insbesondere unter dem Einfluß von Tabletten und Alkohol verstärkt auf (va 11, 12);\nder Angeklagte sei nicht grundsätzlich gewalttätig (UA 16);\nHauptursache für sein \"Verhalten\" sei seine Tabletten und\nAlkoholabhängigkeit (UA 14).\n\nJedoch steht der Umstand, daß der Angeklagte sich bei\nder Tat in einem durch die Einnahme von Medikamenten und den\nGenuß von Alkohol bedingten Rausch befand und daß die mit\nseiner Persönlichkeitsstörung verbundenen psychotischen Episoden verstärkt unter dem Einfluß von Alkohol und Tabletten\nauftreten, seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht entgegen. Zwar kommt die Anwendung des\ns 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nyr vorübergehenden Zustand im\nSinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22,\n27; BGHR StGB S 63 Zustand 4 und 9). Dementsprechend ist die\nVorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit oder ihr Ausschluß nicht allein durch\neinen länger andauernden psychischen Defekt, wie hier die\nPersönlichkeitsstörung des Angeklagten, herbeigeführt wurde,\nsondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder anderen\nberauschenden Mitteln, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine\nAusnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten” oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12). Dabei setzt die Annahme einer solchen sucht nicht voraus, daß diese pathologisch bedingt ist. ES reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf\neinem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch be-\n\n- 10 -\n\ndingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl.\nBGHR StGB § 63 Zustand 12).\n\nNach den Feststellungen liegt es nicht fern, daß die\nAlkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten als\n\"Sekundärerscheinung\" Folge seiner Persönlichkeitsstörung\nist. Damit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen, zumal sich der Angeklagte nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen oft innerlich leer und unausgefüllt\nfühlt, kein Selbstkonzept hat, seine Impulskontrolle mangelhaft ist (UA 10) und er durch die Einnahme von Tabletten in\nKombination mit Alkohol erfahren hat, daß ihm dieser Zustand\ndie größte Entspannung bringt (UA 12). Der Umstand, daß die\nTablettenabhängigkeit des Angeklagten Folge der mißbräuchlichen Behandlung mit Medikamenten im Strafvollzug der ehemaligen DDR war, wie die Strafkammer betont, schließt die Annahme einer krankhaften Sucht nicht aus.\n\n44\n\n- 11 -\n\nc) Danach kann der Maßregelausspruch keinen Bestand ha-\n\nben.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-374-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-21/4-str-374-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.990257+00:00"}}