{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-17_4_StR_532_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"4 StR 532/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 532/93\n\nvom\n\n17. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Hans s En zus SEE. dort\n\ngeboren am EEE 1955. zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. April 1993\nim Maßregelausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung (Einsatzstrafe: zwei Jahre), vorsätzlicher\nKörperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit\nmit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist\nhinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPo; dagegen kann der\nMaßregelausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen.\nZwar wurde gegen den Angeklagten am 27. April 1982 wegen\nTotschlags eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.\nDaneben muß jedoch gemäß S 66 Abs. 1 Nr. 1 StcB eine weitere\nVorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt sein. Das Urteil des Amtsgerichts Geldern\nvom 4. März 1985, in dem gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist, erfüllt entgegen der Auffassung der Strafkammer diese Voraussetzung\nnicht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist erforderlich, daß darin mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr oder mehr enthalten ist (Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. S 66 Rän. 4, 5 m.w.N.). Dies ist bei der vom Antsgericht Geldern ausgesprochenen Gesamtstrafe ersichtlich\nnicht der Fall. Ob eine der Einzelstrafen, die der vom\nSchöffengericht Iserlohn am 7. Dezember 1977 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zugrunde liegen, den Anforderungen des S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ent-\n\n42\n\nspricht, vermag der Senat mangels entsprechender Angaben in\nden Urteilsgründen nicht zu beurteilen.\n\nDer Maßregelausspruch war daher aufzuheben.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\naußer der Sicherungsverwahrung auch die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut eingehend zu prüfen haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-532-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-532-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.877941+00:00"}}