{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-17_4_StR_525_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"4 StR 525/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ £n\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 525/93\n\nvom\n\n17. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvo C aus SEE, seboren u ——|\nWEM 1963 in U zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. September 1993 gemäß S 46 Abs. 1 und S 346 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten\n\n1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts,\n\n2. ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 11. Januar 1993\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren,\n\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 11. Januar 1993\nwegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n3. Mai 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Angeklagten persönlich am 15. Juni 1993 in\nder Haftanstalt zugestellt worden.\n\n1. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist erst am 30. Juni 1993 und somit nicht mehr innerhalb der\nWochenfrist des $S 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht eingegangen; er ist deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist er auch\nunbegründet, da innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO\nweder Revisionsamträge angebracht worden sind noch eine Revisionsbegründung erfolgt ist.\n\n2. Ebenfalls verspätet und damit unzulässig ist auch\nder Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist. Obwohl dem Angeklagten spätestens mit der Zustellung des Beschlusses vom\n3. Mai 1993, mit dem die Revision als unzulässig verworfen\nworden ist, bekannt war, daß sein damaliger Verteidiger,\nRechtsanwalt ME. die Revision nicht begründet hatte, hat\nder Angeklagte nach einem Verteidigerwechsel erst am 7. Juli\n1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die\nFrist des S 45 Abs. 1 StPO ist mithin nicht eingehalten.\n\nEine Nachholung der versäumten Handlung - Anbringen der\nRevisionsamträge und Revisionsbegründung - ist entgegen S 45\nAbs. 2 StPO ebenfalls nicht innerhalb der Antragsfrist erfolgt, sondern erst am 29. Juli 1993.\n\nSchließlich hat der Angeklagte auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine unverschuldete Fristversäumnis\nergibt. Die bloße Tatsache, daß Rechtsanwalt MB die Revision nicht begründet hat, reicht hierfür nicht aus. Sie\nbesagt nämlich nichts darüber, ob der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nach einer - möglicherweise vorsorglich\nerfolgten - Einlegung der Revision auch mit deren weiterer\n\nTl\n\nDurchführung beauftragt hat. Aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben von Rechtsanwalt MER an das Landgericht\nvom 4. Mai 1993 ergeben sich vielmehr Hinweise auf ein gegenteiliges Verhalten des Angeklagten.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-525-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-525-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.861626+00:00"}}