{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-17_4_StR_509_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-17","aktenzeichen":"4 StR 509/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 509/93\n\nvom\n\n17. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorele SEE Ss SA. Cort seboren an\nEEE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 7. April 1993 wird\nals unbegründet verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, daß der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen,\nder schweren räuberischen Erpressung sowie\nder versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wobei er in\neinem Fall auch gewerbsmäßig handelte, sowie wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und versuchter\ngemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wen-\n\ndet er sich mit seiner Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\nAntragsschrift vom 24. August 1993. Mit den neuen Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 9. September 1993\nzum Aussageverhalten des Zeugen KB in dem gesondert geführten Strafverfahren gegen die Mittäter Li und SCH\nkann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört\nwerden.\n\n2. Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des\nSchuldspruchs dahingehend erstrebt, daß der Angeklagte im\nFall II. 1. a) der Urteilsgründe \"wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in.\nTateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\" zu verurteilen ist (S. 4 der Antragsschrift), kann\ndem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der durch\nArt. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen\nRauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302)\neingefügte Verbrechenstatbestand des S 29 a BtMG erst am\n22. September 1992 in Kraft getreten ist und das Landgericht\nzu Recht das mildere Tatzeitrecht angewendet hat (5 2 Abs. 3\nStGB; vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 - 4 StR 326/93).\n\nDavon abgesehen, kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach S 29 a Abs. 1Nr. 2\nBtMG n.F. nicht in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben nach $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht werden.\nDenn 5 29 Abs. 3 BtMG enthält keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln,\ndie als solche nicht durch die Tathandlung \"verletzt\" werden\nkönnen; auf sie findet deshalb auch S 52 Abs. 1 StGB keine\nAnwendung. Der Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß 5 29 BtMG tritt vielmehr hinter dem Verbrechenstatbestand des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (BGH\nNIW 1970, 1279,1280; BGHSt 33, 50, 53 zum Verhältnis von\ns 244 Abs. 1 StGB zu SS 242, 243 StGB). Die Erfüllung des\nRegelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 BtMG hat insoweit nur für die Strafzumessung\nBedeutung (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. vor 5 52\nRän. 23).\n\nDer Schuldspruch ist zur Klarstellung jedoch dahin zu\nberichtigen, daß die Kennzeichnung der Betäubungsmittelstraftaten als fortgesetzt begangen sowie die Erwähnung der\n\"nicht geringen Menge\" und der Gewerbsmäßigkeit gestrichen\nwerden. Denn Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung\n(des hier anwendbaren S 29 BtMG a.F.) kein eigenes Unrecht\ndarstellen oder die allein für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht in die Urteilsformel (BGHSt 27,\n287, 289; BGH NStZ 1992, 546; Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. $S 260 Rdn. 25, 26). Aus denselben Gründen entfällt\nhinsichtlich der Erpressungsdelikte der Hinweis auf die gemeinschaftliche Begehung (BGHSt aa0).\n\n3. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts besteht\nauch kein Anlaß, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit\neine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Es kann\nauf sich beruhen, ob der Antrag schon deshalb scheitert,\nweil der Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung (vgl.\nSenatsbeschluß NStZ 1992, 432) ergibt, daß der Angeklagte\ndie Nichtanwendung des S 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB\n8 64 Ablehnung 9). Jedenfalls vermag der Senat dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts nicht zu entsprechen, weil die Prüfung einer Unterbringung gemäß S 64 StGB sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht aufdrängte. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob bei dem Angeklagten unbeschadet\nseiner subjektiven Einschätzung überhaupt eine einen Hang im\nSinne des S 64 StGB begründende ausgeprägte Betäubungsmittelabhängigkeit vorgelegen hat. Zweifel in dieser Hinsicht\nkönnten sich insbesondere daraus ergeben, daß der Angeklagte\nsich das Kokain und Heroin nicht spritzte, sondern es lediglich schnupfte beziehungsweise rauchte (UA 7, 9), er nach\nseinem Haftantritt im März 1991 ersichtlich ohne fremde Hilfe den Drogenkonsum aufzugeben vermochte und das Urteil auch\nkeinen Hinweis enthält, daß der Angeklagte nach seiner letzten Inhaftnahme Entzugserscheinungen zeigte (vgl. BGHR StGB\nSs 64 Abs. 1 Hang 3).\n\nJedenfalls spricht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nichts für die in § 64 StGB vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte neue auf einen Hang zu\nRauschmitteln zurückgehende erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen wird (vgl. BGHR StGB 8 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3).\n\nFür die Beurteilung dieser Gefährlichkeitsprognose kommt es\nauf den Zeitpunkt der Urteilsfindung an (st. Rspr.; BGHR\nStGB 5 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Lackner StGB 20. Aufl.\n\n8 64 Rdn. 5). Es fehlt aber bereits jeder Anhalt, daß der\nAngeklagte noch immer im Sinne eines süchtigen Verhaltens\nzu übermäßigem Betäubungsmittelgenuß neigt. Auch ist nichts\ndafür hervorgetreten, daß die frühere häufige Straffälligkeit des Angeklagten überhaupt im Zusammenhang mit Rauschmittelkonsum stand. Ebenso weisen auch die Erpressungstaten,\ndie Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, den in S 64\nStGB vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zu Betäubungsmittelmißbrauch (BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2) nicht\nauf.\n\n4. Der Senat ist ungeachtet der weiter gehenden Anträge\ndes Generalbundesanwalts nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß 5 349 Abs. 2 StPO\ndurch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluß\nauszusprechen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR\n344/85 -, vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85 und vom\n23. Juli 1993 - 2 StR 346/93). Denn der Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung wirkt zu Lasten des\nAngeklagten. Das gleiche gilt hier aber auch, soweit der Generalbundesanwalt unter Aufrechterhaltung des Strafausspruchs die Nachholung der Entscheidung über eine Maßregel-\n\nanordnung nach S 64 StGB erstrebt (BGHR StPO 8 349 Abs, 2\n\nVerwerfung 3).\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-509-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-17/4-str-509-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.836688+00:00"}}