{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-16_4_StR_493_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-16","aktenzeichen":"4 StR 493/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 493/93\n\nvom\n\n16. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaimund M GER. ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 957 in Vo. zur zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4.\n\n20\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 16.\n\nSeptember 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nDas Verfahren wird gemäß 5 154 Abs. 2 Stpo\neingestellt, soweit es den Vorwurf der Unterschlagung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) betrifft. Insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 16. März\n1993\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der räuberischen Erpressung in\nzwei Fällen schuldig ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten eine Unterschlagung vorgeworfen worden ist. Die\nEinstellung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie Gesamtstrafe hätte auch im übrigen keinen Bestand\nhaben können. Insofern hat die Strafkammer ausgeführt, daß\ndie \"Einsatzstrafe deutlich zu erhöhen war, da die 3 Taten\nin einem zeitlichen und situativen Zusammenhang standen.\"\nAbgesehen davon, daß die Annahme eines engen zeitlichen und\nsituativen Zusammenhangs der Taten des Angeklagten Bedenken\nbegegnet, verkennt die Strafkammer mit dieser Erwägung, daß\nein solcher Zusammenhang bei der Gesamtstrafenbildung eher\nstrafmildernd wirkt (vgl. BGHR StGB S 54 Abs. 1 Bemessung\n1).\n\nSalger j Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-16/4-str-493-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-16/4-str-493-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.803263+00:00"}}