{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-14_4_StR_521_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-14","aktenzeichen":"4 StR 521/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 521/93\nvom\n\n14. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Alfred Ewald Gustav VÜ aus CH RER.\ngeboren am MEN 1935 in raum\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. September 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 23. März 1993 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. August 1993 bemerkt der Senat, daß\ndas Landgericht hier zutreffend nicht nur die\nlange Dauer des Strafverfahrens, sondern auch\ndie Tatsache, daß die Tatzeiten lange zurückliegen, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung gewertet hat (vgl. BGH StV 1992, 452).\nDas Landgericht hat dies bereits bei der Strafrahmenwahl bedacht (vgl. BGH NStZ 1992, 229),\nindem es trotz Vorliegens des Regelbeispiels des\nS 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in einer Vielzahl von\nEinzelfällen keinen besonders schweren Fall des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes angenommen\nhat; es hat ferner die lange Verfahrensdauer und\ndie lange zurückliegenden Tatzeiten auch bei der\nkonkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt. Dies alles führte dazu, daß gegen den\nAngeklagten, der während eines erheblichen Teils\nder Taten nach Verbüßung einer fünfjährigen\n\nZuchthausstrafe und anschließender langjähriger\nSicherungsverwahrung noch unter Bewährung und\nFührungsaufsicht stand, eine Strafe verhängt\nwurde, die nach Kenntnis des Senats weit unter\nden in ähnlichen Fällen festgesetzten Strafen\nliegt.\n\nDurch die Annahme einer einzigen fortgesetzten\nHandlung ist der Angeklagte hier jedenfalls\nnicht beschwert:\n\nAuch Einzeltaten nach S 176 StGB wären nicht\nverjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); Verurteilung\nnach § 174 StGB ist aufgrund der nach S 154a\nStPO vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung\nnur für die in nicht-verjährter Zeit begangenen\nEinzelakte (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 1 Nr. 1\nStGB) erfolgt. Eine noch mildere Gesamtstrafe\nhätte sich auch bei Festsetzung von Einzelstrafen mit Sicherheit nicht ergeben können, da bei\n222 Einzelstrafen (80mal nach S 176 StGB, 43mal\nnach SS 174, 176, 52 StGB, 99mal nach S 174\nStGB, vgl. UA 46) sich schon bei Verhängung der\nMindeststrafen (ein Monat nach S 174 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB, sechs Monate nach S 176 Abs. 1 StGB)\neine Summe der Einzelstrafen von 837 Monaten =\n69 Jahren und 9 Monaten ergeben würde.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nx\n\n3\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nSalger Meyer-Goßner\nTolksdorf Tepperwien\n\n37\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/4-str-521-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-14/4-str-521-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.581409+00:00"}}