{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-07_4_StR_515_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"4 StR 515/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7?\n\nwc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 515/93\n\nvom\n\n7. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmil Bruno KÜE aus DU, Sort geboren am\nEEE 1969, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1993 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben; die Feststellun-\n\ngen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr (Tat vom 4. März 1992), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung (Taten vom 12. März 1992) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat weitgehend Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte am\n4. März 1992 Herrn Di. mit dem er einige Zeit zuvor\neine Auseinandersetzung in einer Gaststätte gehabt hatte,\nim Straßenverkehr als Fahrer eines PKW wieder. Herr Braunias war gerade angefahren - seine Geschwindigkeit betrug etwa 20 km/h -, als der Angeklagte mit einer Eisenstange gegen den PKW schlug und dadurch die hintere Seitenscheibe\nzerstörte.\n\nAm 12. März 1992 drang der alkoholisierte Angeklagte\n(BAK zur Tatzeit 1,9 %0) in die Pförtnerloge eines Postamtes ein. Er beschimpfte den ihm unbekannten Pförtner, breitete den Inhalt seiner Taschen vor sich aus und verlangte\nvon dem Pförtner, daß dieser ihm für ein Feuerzeug 200 DM\nzahle. Im weiteren Verlauf knüllte der Angeklagte Listen\nund andere Papiere, die auf dem Schreibtisch des Pförtners\nlagen, zusammen und steckte sie in seine Tasche. Als dieser\nihn zur Tür hinausschieben wollte, hielt der Angeklagte ihm\n\"am ausgestreckten rechten Arm\" ein Messer entgegen. Später\nführte er mit dem Messer auch Stichbewegungen in Richtung\nvon zwei Polizeibeamten aus, die ihn festnehmen wollten.\nNachdem seine Festnahme schließlich gelungen war, beschimpfte er die Polizeibeamten und brach durch Tritte gegen die Tür der Verwahrzelle die Verankerung des Rahmens\naus der Wand.\n\nHinsichtlich der Tat vom 4. März 1992 hat die Strafkammer den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig gehalten. Hinsichtlich der Taten vom 12. März 1992 hat sie angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert war. Zur Begründung ihrer Überzeugung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nsei bei keiner seiner Taten ausgeschlossen gewesen, führt\ndie Strafkammer aus: Anfängliche Bedenken wegen der Schuldfähigkeit des Angeklagten hätten sich nicht bestätigt. Das\nfolge aus den Darlegungen des Sachverständigen und eines\nsachverständigen Zeugen, die aufgrund ihrer Beobachtungen\nund Gespräche mit dem Angeklagten den Ausschluß der Schuldfähigkeit sicher verneint hätten.\n\n2. Diese Ausführungen lassen eine inhaltliche Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen und eine Auseinandersetzung mit seiner Bewertung vermissen. Der Senat kann\ninfolgedessen nicht beurteilen, ob die Strafkammer die für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände berücksichtigt und ihre Überzeugung in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnen hat. Einer\nüber die bloße Mitteilung des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme hinausgehenden, eingehenden Erörterung\nder Schuldfrage hätte es hier umso mehr bedurft, als - abgesehen von den Auffälligkeiten in den Taten des Angeklagten - auch weitere Umstände zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit Anlaß geben und auch die Strafkammer selbst \"anfängliche Bedenken\" hatte:\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte bei\neinem schweren Verkehrsunfall im Jahre 1990 unter anderem\nKopfverletzungen zugezogen. In der Zeit vom 1. Januar bis\nzum 31. Januar 1991 war er auf polizeirechtlicher Grundlage\nin einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, nachdem\ner \"in psychotischem Erleben Gegenstände aus dem Fenster\nauf die Straße geworfen hatte.\" Es trat der Verdacht einer\nendogenen Psychose auf. Auf eigenen Wunsch des Angeklagten\nerfolgte am 12. Februar 1991 eine erneute stationäre Aufnahme in das Krankenhaus. Nach etwa drei Wochen brach der\nAngeklagte die Behandlung gegen den Rat der Ärzte ab. Während seines Aufenthalts war es zu aggressiven Reaktionen\ngegenüber dem Krankenhauspersonal gekommen. Der Verdacht\nauf eine endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis hatte sich verstärkt, konnte jedoch aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht verifiziert werden. Im Laufe der\nUntersuchungshaft in dieser Sache war der Angeklagte auf\nAnordnung der Strafkammer gemäß § § 1 StPO zur Beobachtung\ndurch den Sachverständigen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Er verweigerte jegliche Mitarbeit und \"wurde gewalttätig, so daß die Beobachtung abgebrochen werden mußte.\"\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht; diese können deshalb\naufrechterhalten bleiben.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung, in der sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen könnte\n- und in der auch Gelegenheit zur Prüfung der Voraussetzun-\n\ngen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß 5 63 StGB be-\n\nsteht -, sieht der Senat im übrigen Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Die Anwendung des $S 315 b Abs. 1 StGB auf die Tat\nvom 4. März 1992 begegnet Bedenken, Wenn der Angeklagte\nnicht mit der Gefahr eines Verkehrsunfalls rechnete, sondern - wie es die Strafkammer für möglich hält - nur damit,\ndaß die Insassen des PKW durch den Schlag mit der Eisenstange in das hintere Seitenfenster verletzt würden, fehlt\nes an dem für S 315 b Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz,\ndurch die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs Leib oder Leben eines anderen zu gefährden.\n\nb) Hinsichtlich der Taten vom 12. März 1992 bedarf die\nAnnahme, der Angeklagte habe den Pförtner und die Polizeibeamten HE und FR it diem Messer verletzen wollen, nach den Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten - näherer Begründung.\n\nDer Annahmne eines strafbefreienden Rücktritts von dem\nVersuch der gefährlichen Körperverletzung steht, soweit es\ndie Taten zum Nachteil der Polizeibeamten anbelangt, nicht\nentgegen, daß der Angeklagte sein Ziel, die Beamten von\nseiner Festnahmne abzuhalten, dadurch erreicht hatte, daß\ndiese wegen der Stichbewegungen ausweichen mußten (vgl.\nBGH, NStZ 1993, 433).\n\n3E\n\nSollte der Angeklagte versucht haben, die Polizeibeamten Hund FÜR mit Messerstichen zu verletzten,\nund in keinem der beiden Fälle ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, so wäre er der versuchten gefährlichen\nKörperverletzung in zwei Fällen schuldig.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/4-str-515-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/4-str-515-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.225730+00:00"}}