{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-09-07_4_StR_498_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-09-07","aktenzeichen":"4 StR 498/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 498/93\n\nvom\n\n7. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz R EEE aus EEE . dort geboren am\nEEE 1957. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n29. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des S 338 Nr. 3 StPO ist\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n11. August 1993 zutreffend dargelegt hat - allerdings nicht\ngegeben. Es ist jedoch eine der die Verletzung des S 244\nAbs. 3 StPO rügenden Verfahrensbeschwerden begründet; sie\nbetrifft die Fälle II 6 bis 9 des Urteils; dies muß zur Auf-\n\nhebung auch der übrigen Verurteilungen führen, obwohl die\ndiese Fälle betreffenden Verfahrensrügen für sich genommen\nim Ergebnis nicht begründet sind.\n\n2. Der Angeklagte hatte beantragt, zum Beweis der Tatsache, daß er nicht - wie von dem Belastungszeugen |\nbehauptet - den von diesem betrügerisch erlangten Peugeot\nJ5 am 15.7.1991 nach Rumänien gefahren habe, sondern vielmehr am 16.7.1991 einen \"ehrlich\" erworbenen Autobus von\nSaarbrücken nach Rumänien habe verbringen wollen, am\n16.7.1991 aber an der zZollstation in PB an der Weiterreise gehindert und erst am nächsten Morgen abgefertigt worden sei, zwei Frauen aus Saarbrücken und den Dienststellenleiter der Zollstation PB als Zeugen ZU vernehmen.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag durch folgenden\nBeschluß abgelehnt:\n\n\"Die zu widerlegende Tatsache entspricht nicht dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme.\n\nDer Zeuge ME Hat angegeben, am 14.07.91, also nach\nBegehung der zeitlich letzten angeklagten Tat, nach\nRumänien vorgefahren zu sein, während der Angeklagte\nund der Dirk zwischen dem 14.07.91 und dem\n16.07.91 nachgekommen seien. Erst in Rumänien habe man\nsich dann getroffen. Somit kann der Zeuge “EEE nicht\nbekunden, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte von\nDeutschland aus kommend den Grenzübergang Passau passiert hat, sondern nur, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte in Rumänien ankam. So war der Zeuge auch zu\nverstehen.\"\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt (UA 10):\n\n\"Die Fahrzeuge Peugeot J 5, Talbot Cabriolet und der\nOpel Kadett E wurden zwischen dem 14.07. und dem\n\n16.07.1991 nach Rumänien verbracht, wobei Mlmit\ndem Kadett vorfuhr, der Angeklagte und dessen Verwandter Dirk RMEEB nit dem J 5 und dem Talbot nachkamen. Der Verbleib des VW-Busses ist ungeklärt.\"\n\nDie Feststellungen des Urteils sind mit der Ablehnung\ndes Beweisamträages unvereinbar. ES ı1äßt sich aus dem Ablehnungsbeschluß schon nicht - wie es erforderlich ist (vgl.\nBGH, Beschluß vom 21. Januar 1988 - 4 StR 564/87) - deutlich erkennen, welchen der gesetzlichen in S 244 Abs. 3\nstpo erschöpfend aufgezählten (BGHSt 29, 149, 151) Ablehnungsgründe das Landgericht für gegeben erachtet hat. Aus\nder Begründung des Beschlusses 1äßt sich aber entnehmen,\ndaß es die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat,\nweil es bei der Beschlußfassung davon ausging. der Mittäter\nMalmen sei \"nach Rumänien vorgefahren\" (gemeint ist er”\nsichtlich: \"yorausgefahren\") und es sei unerheblich, mit\nwelchem Fahrzeug der Angeklagte den Grenzübergang Passau\npassiert habe. Im Gegensatz dazu gehen aber die Urteilsgründe, die sich insoweit nur auf die Angaben des Zeugen\nMOB stützen. davon aus, daß EEE vor fuhr und der Ange”\nklagte und ein Verwandter mit den beiden anderen betrügerisch erlangten Fahrzeugen nachkamen, wobei sie noch am\n16. Juli 1991 in Rumänien angekommen seien. Gerade diese\nAussage des Zeugen VER wollte der Angeklagte aber mit\nseinem Beweisamtrag widerlegen und damit insgesamt den Beweis führen, daß er mit den betrügerischen Geschäften des\nMER nichts zu tun gehabt habe. Indem die Strafkammer die\nFeststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten\nTatsachen zur Begründung des Schuldspruchs in den Fällen\nII 6 bis 9 der Urteilsgründe herangezogen hat und so von\nder Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem\n\nden Beweisamtrag ablehnenden Beschluß abgewichen ist, hat\nsie $S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/\n\nMeyer StPO 40. Aufl. § 244 Rän. 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/\n\nMeyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 593 £,\n900).\n\nDie demnach erforderliche Aufhebung der Verurteilung\nin den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe zieht auch die\nAufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen nach sich.\nAuch in den Fällen 1 bis 5 beruht der Schuldspruch im wesentlichen nur auf den Angaben des Zeugen MW; der Senat\nkann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Aussage\ndes Zeugen MER insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn\nsich bei der (rechtsfehlerhaft abgelehnten) Zeugeneinvernahme herausgestellt hätte, daß der Angeklagte tatsächlich\nerst am 17. Juli 1991 mit einem ordnungsgemäß erworbenen\nAutobus statt zwischen dem 14. und dem 16. Juli 1991 mit\neinem betrügerisch erlangten Peugeot zusammen mit MB\nund einem anderen, die ebenfalls betrügerisch erlangte\nFahrzeuge führten, in Rumänien eingetroffen ist.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Die Annahme des Landgerichts, gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Entlastungszeugen Si@MM (und ähnlich gegen die des Entlastungszeugen Abousteteh) spreche\nentscheidend, daß diese Aussagen erst während der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, obwohl sie dem Verteidiger schon früher zur Kenntnis gelangt seien, begegnet\nrechtlichen Bedenken. Das Prozeßverhalten des Angeklagten\n\nund seines Verteidigers kann regelmäßig nur dann als ein\nUmstand angesehen werden, der gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Personen festgestellt ist.\n\nb) Die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Fünffache der höchsten Einzelstrafe beträgt und sich der Summe\naller Einzelstrafen stark annähert, bedarf einer eingehenden Begründung; das gilt insbesondere dann, wenn zwischen\nden einzelnen Taten - wie hier jedenfalls in den Fällen\nII 6 bis 9 der Urteilsgründe - ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, bei dem die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen\nmuß (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; BGHR\nStGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Sollten sich die einzelnen eng zusammenhängenden, für sich genommen nicht allzu\nschweren Einzeltaten allerdings als Straftaten organisierter Kriminalität (professionell betriebene betrügerische\nErlangung von Kraftfahrzeugen mit Verschiebung der Fahrzeuge ins Ausland, vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des\nRechtsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten\nKriminalität, BTDrucks. 12/2720 S. 2) darstellen, wäre eine\n\nerhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß S 54 Abs. 1\nSatz 2 StGB gerechtfertigt; dafür würden die bisherigen\nFeststellungen aber nicht ausreichen.\n\nSalger Meyer-Goßner Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/4-str-498-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-07/4-str-498-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.205663+00:00"}}