{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-31_4_StR_499_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-31","aktenzeichen":"4 StR 499/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 499/93\n\nvom\n\n31. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Joset s EEE zus DER. sort\ngeboren am EM 1236.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 31. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n17. Mai 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in\nvier Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen, der\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen und der Störung öffentlicher Betriebe schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat, ist der Angeklagte im Fall II 18 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (vollendetem) Betrug. verurteilt\nworden, obwohl die Täuschungshandlung des Angeklagten erkannt und der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt wurde.\n\nDa auszuschließen ist, daß sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, berichtigt der Senat den\nSchuldspruch und setzt die Einzelstrafe in Übereinstimmung\nmit den Strafzumessungserwägungen für die übrigen Versuchstaten auf die dort jeweils ausgeworfenen drei Monate Freiheitsstrafe fest. Im Hinblick auf die von sieben Jahren\nsechs Monaten auf sieben Jahre drei Monate verminderte Summe\nder Einzelstrafen schließt der Senat ferner aus, daß die\nStrafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine\nniedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten erkannt hätte. Die Gesamtstrafe kann daher bestehenbleiben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/4-str-499-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/4-str-499-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.957614+00:00"}}