{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-31_4_StR_437_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-31","aktenzeichen":"4 StR 437/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 437/93\n\nvom\n\n31. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar Heinz R EEE aus EREEEEB. geboren am\n\nGE 1939 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n„7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n31, August 1993 gemäß ss 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II 4 bis 11, 16 und 17 des Urteils\ndes Landgerichts Bochum vom 16. März 1993\nverurteilt worden ist.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen,\nschuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n2A\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neunzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Fehlen\neiner Verfahrensvoraussetzung, beanstandet das Verfahren und\nerhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nDer Senat stellt das Verfahren in den unter den Nummern\nII 4 bis 11, 16 und 17 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach\ngs 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nDiese Taten werden in der Anklageschrift (Nr. 15-23)\nnicht zureichend beschrieben; insbesondere fehlt jede Eingrenzung des Tatzeitpunktes (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 m.w.N.). Darüberhinaus stimmen die\nim Urteil zu den Fällen 4 bis 11, 16 und 17 getroffenen\nFeststellungen zur Person des Geschädigten nicht mit der\n\nAnklage überein; denn nach den Ausführungen der Strafkammer\nwar Opfer hier das Kind Manuel, die Anklageschrift bezeichnete demgegenüber nur Sven bzw. Sven und Manuel als Geschädigte.\n\nIn den Fällen II 2 bis 11 legt das Gericht zudem der\nVerurteilung auch eine nicht angeklagte Tat zugrunde. Insoweit bezieht sich das Gericht nämlich ausdrücklich auf die\nNummern 4, 5, 15 bis 21 der Anklage (UA 5), mithin neun Taten. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte insoweit jedoch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen,\njeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen.\n\nDie Beschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der wegen dieser Taten\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß das Landgericht aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen auf eine geringere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nST\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere sind - wie auch die Revision einräumt - die weiteren\nTaten in der Anklageschrift hinreichend bestimmt beschrie-\n\nben.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Nehm ist wegen Maatz\nUrlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterzeichnung verhindert\nMeyer-Goßner\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-31/4-str-437-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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