{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-26_4_StR_401_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-26","aktenzeichen":"4 StR 401/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTISHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 401/93\n\nvom\n\n26. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael KÜEE aus SEE. sort geboren am EEE\n\n1963,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nvizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ME pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nor)\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. November 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nversuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nHiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Nebenklägerin mit der Sachrüge.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der\nTatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält; anschließend ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen — zuU-\n\nsätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können.\nDie Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung\nerforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt\nhat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 4, 5.\n7, 8). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht.\n\nZwar fehlt es hier nicht an einer Sachverhaltsdarstellung insgesamt; jedoch sind die Feststellungen in wesentlichen Teilen lückenhaft. So wird zum Kerngeschehen lediglich\nmitgeteilt: Auf einem Parkplatz \"kam es zu sexuellen Handlungen in dem Pkw Fiat 128 des Angeklägten. Der Angeklagte\nwollte mit der Zeugin (Sandra RE) sexuell verkehren. Das\nlehnte sie ab. Der Angeklagte befriedigte sich selbst\" (UA\n3). Welcher Art die von der Strafkammer als erwiesen erachteten sexuellen Handlungen waren, wird nicht beschrieben.\nDessen hätte es jedoch bedurft, weil das Landgericht in der\nBeweiswürdigung nicht auszuschließen vermochte, daß die später bei Sandra rEEER festgestellten Verletzungen auf einverständliche sexuelle Handlungen zurückzuführen sein könnten.\n\nInsbesondere verwehrt jedoch die pauschale wiedergabe\nder Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der\nSandra RER dem Senat die Prüfung, ob das Landgericht seine Überzeugung rechtsfehlerfrei gewonnen hat. Ohne inhaltliche Wiedergabe der jeweiligen Aussagen wird in den Urteils-\n\ngründen im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt:\n\"Die Schilderung der Geschehnisse in der Nacht von Sandra\nRicken und dem Angeklagten sind im wesentlichen übereinstimmend, nur daß die Zeugin angibt, die sexuellen Handlungen\nseien gegen ihren erklärten Willen und gegen ihren Widerstand vorgenommen worden, während der Angeklagte sagt, sie\nsei einverstanden gewesen\" (UA 4). Hieran knüpft die Strafkammer die Wertung, sowohl die Aussage der Zeugin RER a!s\nauch die des Angeklagten seien in sich logisch und widerspruchsfrei. Ob dies zutrifft, vermag der Senat mangels entsprechender Anknüpfungspunkte nicht zu entscheiden.\n\nEine eingehende Schilderung sowohl der Einlassung des\nAngeklagten als auch der Aussage der Belastungszeugin war\nhier vor allem angesichts der bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen unverzichtbar. Die von der Strafkammer\nzugunsten des Angeklagten angestellte Überlegung, die \"nicht\neben zierliche\" Sandra RE könne sich auch bei einem\n\"einverständlichen Treiben\" in dem Kleinwagen des Angeklagten eine Prellung am Unterkiefer, Blutergüsse an Brust und\nGesäß, eine Rißwunde an der Schamlippe und kleine Male am\nHals, die von ihrem Hausarzt - für das Landgericht nicht\nüberzeugend - als Würgemale gedeutet wurden, zugezogen haben, ist nicht eben naheliegend. Ob die Möglichkeit eines\nsolchen Kausalzusammenhangs unter Zugrundelegung allgemeiner\nErfahrungssätze vernünftigerweise in Betracht zu ziehen ist,\nkann nur nach Kenntnis der von den Beteiligten im einzelnen\ngeschilderten Handlungsabläufe beurteilt werden. So hätte es\nder Mitteilung bedurft, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte und die ‚Zeugin - übereinstimmend oder voneinander\nabweichend? - beschrieben haben, ferner, auf welche Weise\n\nder Angeklagte nach den Angaben der Zeugin Gewalt gegen sie\nangewendet haben soll und wie sie sich dagegen zur Wehr gesetzt haben will.\n\nAuf den Darlegungsmängeln kann das Urteil jedenfalls\ninsoweit beruhen, als der Angeklagte auch vom Vorwurf der\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen worden ist; es war deshalb aufzuheben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/4-str-401-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/4-str-401-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.830202+00:00"}}