{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-26_4_StR_364_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-26","aktenzeichen":"4 StR 364/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 $S 142 Abs. 1;\nMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c\n\na) Entzieht der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindert dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers\nzum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind.\n\nb) Erstattet der in einem solchen Fall beigeoränete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige, so liegt\ndarin in der Regel ein wichtiger Grund, der Anlaß gibt, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu III\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 $S 142 Abs. 1;\nMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c\n\na) Entzieht der Angeklagte in der Hauptverhandlung seinem Verteidiger unter Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis das Mandat, so hindert dies die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers\nzum Pflichtverteidiger jedenfalls dann nicht, wenn die von dem Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar erheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind.\n\nb) Erstattet der in einem solchen Fall beigeoränete Verteidiger gegen den Angeklagten wegen dessen Äußerungen Strafanzeige, so liegt\ndarin in der Regel ein wichtiger Grund, der Anlaß gibt, einem Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung stattzugeben.\n\nBGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 - LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 364/93\n\nvom\n\n26. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n:vom 26. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n17. Dezember 1992 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. 2. der Urteilsgründe (Ankauf von\ninsgesamt 10 kg Haschisch von Michel F\n\nim Sommer 1988) verurteilt worden\nist.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last.\n\nII. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil,\nsoweit es den Angeklagten P betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit solchen und mit Erwerb von solchen (jeweils Haschisch)\" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt; ferner hat es den Pkw Daimler\nBenz 300 D des Angeklagten eingezogen und den Verfall von\nDM 20.900 angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der\nAngeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte erwarb von 1987 bis August 1991 mehr als\n220 kg Haschisch. Das überwiegend aus den Niederlanden stanmende Rauschgift brachte der Angeklagte teilweise selbst\nnach Deutschland, teilweise übernahmen den Transport auch\nder Verkäufer oder Kuriere. Von dem Haschisch konsumierte\nder Angeklagte nahezu 6,8 kg selbst; im übrigen verkaufte er\nes gewinnbringend weiter. Im einzelnen hat die Strafkammer\nfestgestellt:\n\n1. Mit Ausnahme des Sommers 1988 kaufte der Angeklagte\nvon 1987 bis 1989 bei Michel F . insgesamt\n2,5 kg Haschisch, das dieser in Teilmengen von je\n250 g aus den Niederlanden nach Saarbrücken brachte.\n\n2. Im Sommer 1988 erwarb der Angeklagte von Michel\nF' insgesamt 10 kg Haschisch besserer Qualität\nin Teilmengen von 1 bis 2 kg, die von einem Kurier\nnach Deutschland eingeführt wurden.\n\n3. Zwischen Herbst 1990 und Februar 1991 bezog der Angeklagte von Michael Mi insgesamt 30 kg Haschisch in Teilmengen von 3 bis 7 kg.\n\n4, Zwischen dem 1. März 1991 und August 1991 kaufte der\nAngeklagte bei Michel F insgesamt 180 kg Haschisch in Teilmengen zwischen 10 und 18 kg. Diese\nbrachte er teilweise selbst von den Niederlanden\nnach Deutschland, teilweise wurden für die Einfuhren\nverschiedene Kuriere eingesetzt.\n\nII.\n\nDie Revision führt in dem unter I. 2. bezeichneten\nFall (II. 2 der Urteilsgründe) zur Verfahrenseinstellung\n(Ss 260 Abs. 3 StPO); insoweit fehlt es an der Prozeßvoraussetzung einer erhobenen Anklage. Dieser Vorgang, der weder\nin der unverändert zugelassenen Anklage erwähnt wird noch\nim Wege einer Nachtragsanklage zur gerichtlichen Prüfung\ngestellt worden ist, durfte nur dann Gegenstand des Urteils\nsein, wenn er mindestens mit einem der angeklagten Fälle\neine fortgesetzte Tat bildete (BGHR BtMG S 29 Abs. 1Nr. 1\nFortsetzungszusammenhang 10). Dies ist indes nicht der\nFall,\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\neiner einzigen fortgesetzten Handlung schuldig gemacht,\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende\nGrundlage.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen,\nnicht aus, den für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Ein solcher liegt\nvielmehr nur dann vor, wenn der - spätestens vor Beendigung\ndes ersten Teilaktes gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile\nder Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 10). Der nur vage Entschluß des Angeklagten, Haschisch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen anzukaufen, dieses zum größten Teil von den Niederlanden nach Deutschland verbringen zu lassen, um es hier zum\nTeil selbst zu konsumieren und zum Teil gewinnbringend weiterzuverkaufen, genügt diesen Anforderungen nicht.\n\nSoweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln\nbetrifft, 1äßt es die Rechtsprechung allerdings ausreichen,\ndaß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem vorhanden\nist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß zu fassen (BGHR BtMG S 29\nAbs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5, 7, 8). Aber\nauch ein solches System ist hier nicht dargetan. Schon die\nLänge des Tatzeitraums, die \"etwa einjährige Lieferpause\"\n(UA 12) des niederländischen Lieferanten im Zeitraum\n1989/90 und der Wechsel in der Person des Lieferanten (Fall\n\nII. 4.), lassen es auch fernliegend erscheinen, der Angeklagte könne einen auf einen sämtliche Einzelakte umfassenden Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz gefaßt haben\n(vgl. BGHR StGB vor S 1/fH Gesamtvorsatz 19 bis 24; BtMG\n\ns§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 9). Auch sind\ndie Änderung der Art und Qualität des von dem Angeklagten\nbezogenen Haschischs, die mit Beginn der zweiten Handlungsreihe erhebliche Ausweitung seiner Bestellungen und die unterschiedliche Art und Weise, in der das in den Niederlanden bezogene Haschisch nach Deutschland verbracht wurde,\nnicht ohne weiteres mit der Annahme vereinbar, daß der Haschischbezug im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf einem\neinheitlichen, von vornherein gefaßten Entschluß beruht. Da\nweitere Feststellungen, welche die Annahme eines sämtliche\nHandlungsreihen umfassenden Fortsetzungszusammenhangs\nrechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind und auch\nnichts dafür spricht, daß der Haschischbezug im Fall II. 2.\nder Urteilsgründe mit Fall II. 1. eine fortgesetzte Tat\nbildet, stellt der Senat das Verfahren insoweit wegen eines\nVerfahrenshindernisses ein.\n\nIII.\n\nIm übrigen hat die Revision mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwalt J zum Verteidiger gewählt. Am fünften Tag der Hauptverhandlung legte der Angeklagte dem Cericht ein Schreiben vor, das verlesen wurde und in dem er\nseinem Wahlverteidiger das Mandat entzog, weil das \"nötige\n\nVertrauensverhältnis unwiderruflich gestört\" sei. Dies begründete er unter anderem damit, Rechtsanwalt J weigere\nsich seit dem ersten Verhandlungstag, den von ihm gewünschten Beweisamtrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zu stellen, mit dem bewiesen werden solle, daß wesentliche Teile der Niederschrift seiner Vernehmung vor der\nKriminalpolizei \"unter Fälschung seiner Unterschrift\" verändert worden seien. Zugleich benannte der Angeklagte\nRechtsanwalt E als neuen Wahlverteidiger. Nachdem darauf Rechtsanwalt J erklärt hatte, er habe \"wegen der\nFrage einer solchen Fälschung eigens Akteneinsicht genommen\", bestellte der Vorsitzende der Strafkammer Rechtsanwalt J zum Pflichtverteidiger. Mit einem am folgenden\nVerhandlungstag verlesenen Schriftsatz beantragte Rechtsanwalt J ‚ ihn von der Verteidigung des Angeklagten zu entpflichten. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte unterstelle ihm in der \"Gerichtsöffentlichkeit\" Parteiverrat.\nDies sei ein \"derart massiver Angriff auf seine berufliche\nPosition und seine Berufsehre\", daß er gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet habe. Objektiv sei er zwar in\nder Lage, den Angeklagten weiterhin sachgerecht zu verteidigen; es sei ihm jedoch nicht zuzumuten, zur Verteidigung\neines Angeklagten verpflichtet zu sein, der im Verdacht\nstehe, ihm gegenüber eine Straftat begangen zu haben. Nach\nVorhalt der Antragsbegründung stellte der Vorsitzende dem\nAngeklagten die Frage, ob er behaupten wolle, sein Verteidiger habe ihm wissentlich ein gefälschtes Protokoll vorgelegt. Dies bejahte der Angeklagte ausdrücklich. Der Vorsitzende stellte die Entscheidung über den Antrag des Verteidigers zunächst zurück und lehnte ihn mit am nächsten Verhandlungstag verkündetem Beschluß mit der Begründung ab,\n\nUmstände, die eine ernsthafte Störung des Vertrauens des\nAngeklagten zu seinem Verteidiger nachvollziehbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Auch die erstattete\nStrafanzeige vermöge - vom Standpunkt eines vernünftigen\nund verständigen Angeklagten aus gesehen - dieses Vertrauen\nnicht zu erschüttern, da sie eine naheliegende und zu erwartende Folge der Vorwürfe gewesen sei.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht mit der Verfahrensrüge\ngeltend, der Vorsitzende habe unter den hier gegebenen Umständen dem Angeklagten nicht seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen dürfen; jedenfalls\naber habe er dem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers zu Unrecht nicht entsprochen. Die Rüge ist zulässig.\nund im Ergebnis begründet.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die\nein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß\nS 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann\n(BGH NStZ 1992, 292; BGHR StPO S 142 Abs. 1 Auswahl 3; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 336 Rän. 4). Die Statthaftigkeit\neiner solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte\nzuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; BGHR\nStPO S 142 Abs. 1 Auswahl 2 und 3; Laufhütte in KK aao\nS 140 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 141\nRön. 10; Wagner Anm. zu OLG Hamburg JR 1986, 257, 259).\nDies gilt in gleicher Weise für einen Beschluß des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflicht-\n\n- 10 -\n\nverteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom\n21. März 1979 - 2 StR 453/78).\n\nDer von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein\nrechtsstaatlich faires Verfahren umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt\nseines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238,\n243; 68, 237, 255; Kleinknecht/Meyer aaO S 137 Rdn. 2\nm.w.N.). In den Fällen der Pflichtverteidigung erfährt dieses Recht gemäß S 142 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch insoweit\neine Einschränkung, als der Beschuldigte keinen unbedingten\nAnspruch auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat. Im übrigen bleibt jedoch\nder Anspruch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen\nAnwalt seines Vertrauens unberührt (BGH NStZ 1992, 247).\n\nb) In diesem Anspruch ist der Angeklagte allerdings\nnoch nicht dadurch verletzt worden, daß das Gericht den\nbisherigen Wahlverteidiger Rechtsanwalt U: zum Pflichtverteidiger bestellte.\n\nDiese Entscheidung des Vorsitzenden läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Umstand allein, daß der Angeklagte\nunter Hinweis auf das \"unwiderruflich gestörte Vertrauensverhältnis\" Rechtsanwalt J das Mandat entzogen hatte,\nmacht dessen Beiordnung noch nicht verfahrensfehlerhaft.\nDenn ebenso wie die Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein keine Verpflichtung des Vorsitzenden begründet, von seiner Bestellung zum\nPflichtverteidiger abzusehen (BGHR StPO S 142 Abs. 1 Auswahl 2), hindert auch eine entsprechende Behauptung des An-\n\ngeklagten nicht von vornherein die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger. Andernfalls\nhätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen und damit\ndas Verfahren zu verzögern (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1985,\n100).\n\nZwar hat sich der Angeklagte nicht auf die bloße Behauptung beschränkt, er habe zu Rechtsanwalt J kein Vertrauen mehr. Die von ihm vorgebrachten Gründe ergaben jedoch bei vernünftiger Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom\n21. März 1979 - 2 StR 453/78) für den Angeklagten keinen\nAnlaß, Rechtsanwalt J mit Mißtrauen zu begegnen. Denn\nder Angeklagte wußte, daß sein Verteidiger dem Vorwurf einer solchen Fälschung nachgegangen war und sich für die von\nihm behaupteten \"Manipulationen\" der kriminalpolizeilichen\nNiederschriften den Verfahrensakten ersichtlich nichts entnehmen ließ. Weigerte sich bei dieser Sachlage der Verteidiger, den von dem Angeklagten gewünschten Beweisamtrag zu\nstellen, (statt daß der Angeklagte ihn - wie er es auch getan hat - selbst stellte), so lag hierin kein wichtiger\nGrund, der einer Bestellung von Rechtsanwalt l ° zum\nPflichtverteidiger entgegenstand. Der Verteidiger ist Beistand (S 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten\n(BGHSt 12, 367, 369). Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich\nallseitig unabhängig zu halten (BGHSt 15, 326, 327) und, wo\ner durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren\neingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig,\nd.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt\n13, 337, 343; 38, 111, 114). Die aus der Sicht des Gerichts\n\n- 12 -\n\nunzutreffenden Behauptungen des Angeklagten drängten den\nVorsitzenden danach auch nicht zu der Annahme, der bisherige Wahlverteidiger werde die Verteidigung nicht mehr sachgerecht führen.\n\nc) Auch unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens aus\n§ 143 StPO stand hier der Bestellung von Rechtsanwalt J\nnichts entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung\nzurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Zwar hatte der Angeklagte zugleich mit der Erklärung, mit der er Rechtsanwalt J das Mandat entzog, Rechtsanwalt E als neuen\nWahlverteidiger benannt. Es sprach jedoch nichts dafür, daß\ndas Mandatsverhältnis bereits zustande gekommen war, zumal\nsich Rechtsanwalt E nicht als Verteidiger gemeldet\nhatte. Tatsächlich erteilte der Angeklagte Rechtsanwalt E.\n\ndie Vollmacht auch erst nach Abschluß des Verfahrens\nvor der Strafkammer (RB S. 11; Bd. II Bl. 392 der Sachakten). Das berechtigte Interesse an einer angemessenen Förderung des Verfahrens ließ es deshalb zu, ohne Berücksichtigung des von dem Angeklagten benannten - zudem auswärtigen (vgl. S 142 Abs. 1 Satz 1 StPO) - Anwalts Rechtsanwalt\nJ als Pflichtverteidiger beizuordnen.\n\nd) Die Revision kann auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint - unter dem Gesichtspunkt des S 338 Nr. 5 StPO\ndurchdringen. Dieser absolute Revisionsgrund liegt nicht\nvor. Der Angeklagte war zu keiner Zeit der Hauptverhandlung\nohne Verteidiger. Der Revision ist zuzugeben, daß die bloße\nkörperliche Anwesenheit des Verteidigers nicht genügt; das\n\n- 13 -\n\nist namentlich dann nicht der Fall, wenn begründete Zweifel\nan dessen allgemeiner Prozeßfähigkeit bestehen (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Einl. Rdn. 99 m.w.N.). Hingegen kann eine\nRevision nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß der\nanwesende Verteidiger die Verteidigung nicht ordnungsgemäß\ngeführt hat (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1). Ebensowenig reicht hierfür eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger aus. Ob\ndie Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sein können, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung zwar anwesend ist, aber untätig bleibt, obwohl seine Tätigkeit geboten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall\nwie derjenige, der der Senatsentscheidung in NStZ 1992, 503\nzugrunde liegt, auf die sich die Revision stützt, liegt\nhier nicht vor.\n\ne) War somit die Bestellung von Rechtsanwalt J zum\nPflichtverteidiger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu beanstanden, so verletzte die Ablehnung seines Antrags,\ndie Bestellung zum Pflichtverteidiger aufzuheben, den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6\nAbs. 3 Buchst. c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des\nfairen Verfahrens; nachdem der Verteidiger gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet hatte, lag hier ein wichtiger Grund vor, der zur Entpflichtung Anlaß gab.\n\naa) Nach den von der Rechtsprechung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers entwickelten Grundsätzen ist auch\nzu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er\nhabe kein Vertrauen zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt (BVerfGE 39, 238, 244; BGH,\n\n- 14 -\n\nUrteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78; weitergehend Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 143 Rdn. 9 £).\nDas gleiche gilt, wenn - wie hier - der Pflichtverteidiger\n- entsprechend § 48 Abs. 2 BRAO - selbst unter Hinweis auf\nein gestörtes Vertrauensverhältnis einen solchen Antrag\nstellt (BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79;\nLaufhütte in KK aaO § 142 Rdn. 9).\n\nVoraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für\ndie Ersetzung des Pflichtverteidigers ist in solchen Fällen, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls\nnachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen\nist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht\ngeführt werden kann (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2\n= StV 1988, 469 m. Anm. Barton StV 1989, 45; BGH bei Holtz\nMDR 1979, 108; BGH NStZ 1992, 292, 293; Kleinknecht/Meyer\naaO § 143 Rdn. 5; Laufhütte in KK aaO S 142 Rdn. 9 jeweils\nm.w.N.). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wird eher fern\nliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Störung des\nVertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR\n453/78) oder in erster Linie das Vertrauensverhältnis des\nVerteidigers zu seinem Mandanten beeinträchtigt ist (OLG\nFrankfurt NJW 1971, 1851).\n\nBelegen die vorgetragenen Gründe jedoch, daß infolge\nder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich erscheint, so ist\n- wegen der Bedeutung des Rechts auf wirksame Verteidi-\n\ngung - im Normalfall ohne Belang, ob der Auswechslung des\nPflichtverteidigers andere Gründe, insbesondere die Sicherung der Durchführung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, entgegenstehen (einschränkend OLG Düsseldorf JZ\n1985, 100).\n\nbb) Auf dieser Grundlage war die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Bestellung von Rechtsanwalt\nJ als Pflichtverteidiger trotz der von ihm gegen den Angeklagten erstatteten Strafanzeige nicht aufzuheben,\nrechtsfehlerhaft.\n\nWie bereits ausgeführt, reichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Mandanten über die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Stellung eines Beweisamtrags zwar regelmäßig nicht aus, um zu einer so ernsthaften und nicht mehr zu beseitigenden Vertrauenskrise zu führen, daß die Auswechslung des Pflichtverteidigers geboten\nist (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; OLG Hamm StV\n1982, 510, 511; KG StV 1990, 347). Hier war indes das Vertrauen des Angeklagten zu seinem Verteidiger nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Ansichten über das Verteidigungskonzept gestört. Mit der Erstattung der Strafanzeige\ndurch Rechtsanwalt U: lag vielmehr ein neuer Umstand vor, der auch bei objektiver Betrachtung aus Sicht\ndes Angeklagten eine nachhaltige Beeinträchtigung seines\nVertrauens in eine sachgerechte Verteidigung besorgen ließ.\nDenn dadurch begab sich der Verteidiger, von dem der Mandant - anders als vom Richter (vgl. dazu BCH NStzZ 1992,\n290, 291) - nicht Unvoreingenommenheit, sondern Beistand\nerwartet, in eine Parteirolle gegen seinen Mandanten; auf-\n\n- 16 -\n\ngrund dessen konnte bei dem Angeklagten die Sorge entstehen, daß der Rechtsanwalt der Aufgabe, sich für ihn und\nseine Belange einzusetzen, nicht mehr gerecht werde. Das\nist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen (Kleinknecht/Meyer aaO S 143\nRdn. 5 m. Rspr. N.). Darauf, daß Rechtsanwalt J. seinerseits es für unzumutbar ansah, weiterhin zur Verteidigung\ndes Angeklagten verpflichtet zu sein, kommt es nicht an.\nEbensowenig aber war seine Erklärung, objektiv in der Lage\nzu sein, den Angeklagten nach wie vor sachgerecht zu verteidigen, geeignet, die Störung des Vertrauensverhältnisses\nzu beseitigen.\n\ncc) Unter welchen Umständen im Einzelfall die Erstattung einer Strafanzeige durch den Pflichtverteidiger gegen\nden Angeklagten nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden\nVertrauenskrise und damit nicht als wichtiger Grund für eine Entpflichtung anzusehen ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ein solcher Fall wird etwa dann\nanzunehmen sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß der\nVerteidiger die Strafanzeige deshalb erstattet hat, um von\nseinem Amt als Pflichtverteiger abberufen zu werden (vgl.\nOLG Hamm NIW 1975, 1238, 1239), oder er - möglicherweise im\nZusammenwirken mit dem Angeklagten - es darauf anlegt, das\nVerfahren zu verzögern. Dabei wird zu beachten sein, daß\ndie Pflicht deg Rechtsanwalts zur Übernahme der Verteidigung (§ 49 Abs. 1 BRAO) sowie seine Stellung als Organ der\nRechtspflege (S 1 BRAO) und als Beistand des Beschuldigten\nihm zwar regelmäßig Anlaß geben sollten, sich bei der Erwiderung auf kritische oder gar beleidigende Äußerungen oder\nAngriffe des Mandanten Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. OLG\n\n- 17 -\n\nHamm NJW 1975, 1238, 1239); eine Verpflichtung, gegen ihn\ngerichtete strafbare Handlungen seines Mandanten unter allen Umständen hinzunehmen, läßt sich daraus jedoch nicht\nherleiten. Ebenso wird ein wichtiger Grund zu verneinen\nsein, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Angeklagte seinen Verteidiger deshalb angreift, damit dieser\ngegen ihn Strafanzeige erstattet, um darauf gestützt dessen\nEntpflichtung zu betreiben. Dafür, daß mit der Erstattung\nder Strafanzeige durch Rechtsanwalt J . in dem zuvor beschriebenen Sinne verfahrensfremde Zwecke verfolgt wurden,\nist nichts hervorgetreten. Das Vorliegen eines wichtigen\nGrundes kann deshalb hier im Ergebnis nicht verneint werden.\n\ndd) Schließlich scheitert die Verfahrensrüge auch\nnicht daran, daß, nachdem Rechtsanwalt J: die Erstattung\n“ der Strafanzeige bekanntgegeben hatte, der Angeklagte\nselbst dessen Abberufung als Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn angesichts der von dem Angeklagten zuvor abgegebenen Behauptung, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt J sei \"unwiderruflich\" gestört,\nund der ausdrücklichen Bekräftigung seiner gegen Rechtsanwalt J ° gerichteten Vorwürfe auf den Vorhalt des Entpflichtungsamtrages bedurfte es weder einer weiteren Erklärung noch eines Antrages des Angeklagten, um das Vorliegen\n\neines wichtigen Grundes für die Entpflichtung von Rechtsan-\n\nwalt J anzunehmen,\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/4-str-364-93","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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