{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-26_4_StR_326_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-26","aktenzeichen":"4 StR 326/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 326/93\n\nvom\n\n26. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefen rn zu: SC. senoren\nam N 1967 in 2ac DEE Zur Zeit in Haft,\n\nTobias Georg : R EEE aus vEEEEEEE Seboren am\nEEE 1966 in Bad DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nu.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin au: MED\nfür den Angeklagten uuEEEB-Rechtsanwalt Dr. EEE aus Karısruhe\n\nfür den Angeklagten ug\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 17. Februar 1993 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische\nSelbstladekurzwaffen und über eine Schußwaffe sowie mit unerlaubtem Führen dieser\nWaffen zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt werden.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des\nAngeklagten RB sesen die ihn betreffende Kostenentscheidung des vorbezeichne-\n\nten Urteils werden verworfen.\nIII. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ih-\n\nrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nund wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über\nhalbautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen in\nweiterer Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren von Schußwaffen\" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den\nAngeklagten FÜR Maßregein nach ss 69, 69 a StGB angeordnet sowie den Pkw des Angeklagten FREE eingezogen. cegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte FE\nhat zudem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils erhoben. Die Rechtsmittel führen\nlediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen\nhaben sie keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Angeklagten der\nVergehen nach dem Waffengesetz schuldig gesprochen worden\nsind. Insoweit werden in den Revisionsrechtfertigungen auch\nkeine Einwendungen erhoben.\n\n3. a) Soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, bedarf der Schuldspruch deshalb\nder Änderung, weil die Strafkammer zu Unrecht auf die am\n17. September 1992 begangene Tat die durch Art. 2 Nr. 3 des\n\nerst am 22. September 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur\nBekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom\n15. Juli 1992 (BGBl I 1302) eingefügte Vorschrift des\n\ns 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet hat. Die dem möglicherweise zugrunde liegende Auffassung, Ss 29 a Abs. 1 BtMG stelle im Sinne vom § 2 Abs. 3 StGB gegenüber § 29 Abs. 3 BtMG\na.F. eine mildere Strafvorschrift dar, trifft - trotz gleichen Strafrahmens - schon deshalb nicht zu, weil es sich bei\nder neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen. Die Einführung eines minder\nschweren Falles durch Abs. 2 der neuen Vorschrift führt zu\nkeinem anderen Ergebnis, denn der darin vorgesehene Strafrahmen ist weiter als der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte\nNormalstrafrahmen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 1 StR\n108/93 und vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).\n\nb) Im übrigen hat die Strafkammer die Angeklagten jedoch entgegen der in der Revisionsbegründung des Angeklagten\nFOR vertretenen Auffassung, der sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 1993 angeschlossen hat, zu Recht des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und nicht lediglich des Besitzes schuldig\nbefunden. Nach den Feststellungen führten die Angeklagten am\nspäten Abend des 17. September 1992 im Pkw des Angeklagten\nTEE außer einer mit Schrot unterladenen Vorderschaft-Repetierflinte einen Koffer bei sich, in dem sich zwei geladene Revolver sowie - hinter dem Futter verborgen - vier\nPlatten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 486,5 9 (THC-Gehalt: 5,8 %) sowie knapp 1 g Amphetaminsulfat befanden.\nDie Strafkammer hat hierzu ausgeführt, \"die Angeklagten\n\n(hätten) sich die Drogen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt verschafft, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern\"\n(UA 6). Hiernach war für eine Verurteilung allein wegen unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel kein Raum. Denn\nschon die Inbesitznahme eines Betäubungsmittels mit der Absicht, es gewinnbringend zu verwerten, ist als unerlaubtes\nHandeltreiben anzusehen, ohne daß es auf die Vornahme umsatzfördernder Handlungen ankommt (BGHSt 30, 359, 360 £; BGH\nNStZ 1993, 44, 45).\n\nDie Feststellungen zum Handeltreiben beruhen auch nicht\nauf unzureichender Tatsachengrundlage. Beide Angeklagten haben in der Hauptverhandlung ein glaubhaftes Geständnis abgelegt (UA 6). Wenn sich der Tatrichter hierdurch die erforderliche Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt und\nden die Angeklagten beherrschenden Motiven verschaffte, so\nliegt hierin kein Rechtsfehler (vgl. Hürxthal in KK-StPo\n2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m.w.N.). Dafür, daß die Strafkammer\nvon der Richtigkeit der geständigen Einlassungen beider Angeklagter nicht überzeugt gewesen sein könnte (vgl. BGHR\nStPO S 261 Einlassung 1 und 3), ist nichts hervorgetreten.\nZudem sprachen schon die äußeren Umstände, namentlich die\nMenge des Rauschgifts und die Art und Weise, in der die Haschischplatten im Koffer versteckt zusammen mit zwei geladenen Schußwaffen transportiert wurden, von vornherein gegen\ndie Annahme, daß das in dem Koffer befindliche Rauschgift\nlediglich für den Eigenverbrauch bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83; Körner BtMG\n3. Aufl. § 29 Rän. 131), zumal da sich \"Anhaltspunkte für\neinen ins Gewicht fallenden eigenen Drogenkonsum der Angeklagten\" nicht ergeben haben (UA 7).\n\n>Uo\n\n4. Der Schuldspruch bedarf jedoch auch deshalb der Änderung, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Vergehenstatbeständen nach dem waffengesetz unrichtig beurteilt\nund insoweit Tatmehrheit angenommen hat. Ohne Rechtsfehler\nist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die\nVerstöße gegen das Waffengesetz untereinander tateinheitlich\nbegangen sind. Das trifft aber auch für deren Verhältnis mit\ndem Betäubungsmitteldelikt zu. Denn der gleichzeitige Transport der Waffen und des Rauschgifts im selben Koffer in dem\nPkw verletzt sämtliche von den Angeklagten verwirklichten\nStraftatbestände durch ein und dieselbe Handlung (35 52\nAbs. 1 StGB; vgl. BGH NSt2 1982, 512; NStZ 1989, 38; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze\n90. Erg.Lfg. WaffenG § 53 Anm. 10 b; für die Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen).\n\n5, Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\ns 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen\nhätten verteidigen können.\n\n6. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die von der\nStrafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. ı StPO die\nGesamtstrafe als Einzelstrafe bestehenlassen. Die Bemessung\nder für die Betäubungsmittelstraftat (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und die Verstöße gegen das Waffengesetz (zwei Jahre\nsechs Monate Freiheitsstrafe) gegen jeden der Angeklagten\nverhängten Einzelstrafen weist für sich genommen keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil auf. Dies\n\ngilt ungeachtet der fehlerhaften Anwendung des § 29 a BtMG\nn.F. (s.o. 3 a). Die Strafkammer hat das Vorliegen minder\nschwerer Fälle des $S 29 a Abs. 2 BtMG n.F. rechtsfehlerfrei\nverneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, bei beiden Angeklagten sei ein besonders schwerer Fall im Sinne des\nSs 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegeben. Angesichts dessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß dieser Rechtsfehler sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDas gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Schuld durch eine eigene zu ersetzen. Der Strafkammer war es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen, daß \"Anhaltspunkte für einen ins Gewicht fallenden eigenen Drogenkonsum der Angeklagten nicht vorhanden (sind) und nach den\ngesamten Umständen auch auszuschließen (ist), daß sie aus\nwirtschaftlicher Not gehandelt hätten\" (UA 7). Im übrigen\nist auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, der Täter habe\nnicht aus eigener Abhängigkeit heraus, sondern allein um\nseines finanziellen Vorteils willen den Betäubungsmittelhandel betrieben, ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB möglich\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; Senatsbeschluß\nvom 5. November 1992 - 4 StR 506/92).\n\nDer rechtsfehlerfrei bewertete Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht\nberührt. Schon im Hinblick darauf, daß die Strafkammer al-\n\nBE\n\nlein wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz auf Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Jahren sechs Monaten erkannt\nhat, schließt es der Senat mit Sicherheit aus, daß die\nStrafkammer bei zutreffender rechtlicher würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte\n(vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1993 - 4 StR 342/93 -\n\nm.w.N.).\n\n7. Die Schuldspruchänderung läßt den den Angeklagten\nRaquet betreffenden Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a StGB\nunberührt. Ebenso hat auch die den Angeklagten Feuerbach betreffende Einziehung seines Pkw Bestand. Daß die Strafkammer\ndie Einziehung rechtsirrtümlich auf S 33 BtMG gestützt hat,\ngefährdet den Ausspruch über die Finziehung hier deshalb\nnicht, weil S 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu derselben Rechtsfolge\nführt. 8 33 BtMG betrifft nur die Einziehung sogenannter Beziehungsgegenstände, zu denen dem Transport von Rauschgift\ndienende Fahrzeuge in der Regel nicht gehören. Bei diesen\nhandelt es sich vielmehr um Tatwerkzeuge, deren Einziehung\nsich nach § 74 StGB bestimmt (BGHR BtMG S 33 Beziehungsge”\ngenstand 1).\n\n8. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt\nkeinen Anlaß, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens\nund ihren Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nDie - nicht ausgeführte - sofortige Beschwerde des\nAngeklagten FO gegen die Kostenentscheidung des ange-\n\nfochtenen Urteils ist unbegründet und daher zu verwerfen.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/4-str-326-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-26/4-str-326-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.763477+00:00"}}