{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-24_4_StR_470_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-24","aktenzeichen":"4 StR 470/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 470/93\n\nvom\n\n24. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter c EN cu: ci. senoren am\nEEE 963 ir SEE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n27\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgericktshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 6. April\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\nDie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch\ndas Landgericht hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Der Angeklagte und die über siebzehn Jahre ältere\nHeide HÜEEEB (das spätere Tatopfer) lebten seit Juni 1992 '\nzusammen. Zwischen beiden kam es des Öfteren, zumeist in angetrunkenem Zustand des Angeklagten, Zu Streitigkeiten. Am\nNachmittag des 17. Juli 1992 entstand zwischen ihnen, unmit-\n\ntelbar nachdem ihr Besuch die gemeinsame Wohnung verlassen\nhatte, eine tätliche Auseinandersetzung, deren Ursache sich\nnicht feststellen ließ. Frau HÜEEEEEEEB gelang es, mit biutüberströmtem Gesicht in die benachbarte Wohnung zu flüchten.\nKurze Zeit darauf erschien der \"erregte und angetrunkene\"\nAngeklagte, um Frau HE zurickzunolen. Er verschaffte\nsich gewaltsam Zugang zu der Wohnung der Nachbarn. Dort\ndrohte er der Nachbarin Prügel an, \"wenn sie sich einmischen\nwürde\". Zugleich ergriff er den Nachbarn, würgte ihn und\nwollte auf ihn einschlagen. Als es diesem gelang, aus seiner\nWohnung auf die Straße zu fliehen, rief ihm der Angeklagte\nhinterher, er werde ihn auch noch totschlagen. Danach packte\ner Frau HE und zog sie zurück in ihre gemeinsame Wohnung. Dort ergriff er sie von hinten und schlug ihren Kopf\nso kräftig gegen die Wand, daß sie zu Boden sank und regungslos liegen blieb. Sodann trat er auf die Geschädigte\nein und \"sprang mit seinen Beinen auf ihren Oberkörper oder\nkniete sich sprunghaft auf diesen auf\". Diese Gewalttätigkeiten führten bei der Geschädigten zu einer Zertrümmerung\ndes Gesichtsschädels sowie zu massiven Rumpfkompressionen\nmit Organ- und Gefäßzerreißungen. Sie erlag ihren Verletzungen noch in der Wohnung. Im Anschluß an die Mißhandlungen\nrief der Angeklagte um Hilfe und bat die Nachbarn, einen\nArzt und Rettungswagen zu holen. Nach Eintreffen der Notärztin war der Angeklagte zunächst ruhig und reagierte erst\n\"ungehalten und die Situation verkennend\", als die Ärztin\nnach der Todesfeststellung keine Behandlungsmaßnahmen mehr\neinleitete. \"Wiederholt fragte er, ob es schlimm sei, forderte die Ärztin auf, etwas zu unternehmen, und äußerte, er\nwolle mit ihr ins Krankenhaus kommen. Verzweifelt streichelte er mit den Worten 'Schatzi, Schatzi' der Geschädigten den\n\nAR\n\nRücken. Als schließlich die Polizei eintraf, Zerschlug er\nwütend eine Fensterscheibe\" (UA 8).\n\nDie dem Angeklagten um 20.50 Uhr entnommene Blutprobe\nergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 %o. Hiervon\nausgehend hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler eine Blutalkoholkonzentration von 3,14 %0 zu Beginn der Tat errechnet.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zur Schuldfähigkeit geht es - sachverständig beraten - davon aus, daß \"aufgrund dieser Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und - jedenfalls nicht ausschließbar - auch seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert (war). Beides war jedoch nicht aufgehoben\" (UA 8). Dieser Beurteilung begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken,\nweil das Urteil die erforderliche Gesamtbetrachtung aller\nwesentlichen objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGHR\nStGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9; Ursachen, mehrere 2),\ndie sich auf die Schuldfähigkeit auswirken können, vermissen\nläßt.\n\na) Der Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei\ntrotz seiner hohen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen gewesen, steht nicht von vornherein entgegen, daß die Blutalkoholkonzentration zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mehr als 3 %o betragen hat. Auch bei einer solch hohen\nBlutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhaltengeblieben sein, und zwar gerade bei einem Tötungsdelikt, zu\ndessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwel-\n\nle zu überwinden ist (BGHR StGB S 20 Ursachen, mehrere 1).\nZu Bedenken Anlaß gibt allerdings, daß das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang ersichtlich auch dem Umstand rechtlich\nerhebliche Bedeutung beimißt, der Angeklagte sei \"überdurchschnittlich alkoholgewöhnt\" (UA 12). Denn Alkoholgewöhnung\nund Alkoholverträglichkeit können zwar zu einer Minderung\nalkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten\nführen, sind aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\n(vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; BGH NJW\n1986, 1623; einschränkend für Jugendliche BGH, Urteil vom\n\n7. Juni 1979 - 4 StR 102/79; zusammenfassend Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, 1988, 379, 386 £). Ferner ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht ausreichend\nbedacht hat, daß der \"sturztrunkartige Schnapskonsum\" vor\nder Tat, von dem es ausgeht (UA 12), wegen der plötzlichen\nAlkoholüberflutung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung\nder Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten geführt haben\nkann (vgl. BGHSt 24, 200, 204). Es kann Jedoch dahinstehen,\nob das Urteil hierauf beruht.\n\nb) Denn das Rechtsmittel führt jedenfalls deshalb zur\nAufhebung des Urteils, weil das Schwurgericht nicht erwogen\nhat, ob auf den Angeklagten nicht nur der genossene Alkohol,\nsondern auch ein Affekt eingewirkt hat. Damit ist der Tatrichter den festgestellten Gegebenheiten nicht gerecht geworden, die zur ausdrücklichen Erörterung dieser Frage\ndrängten.\n\nAllerdings könnten unter Zugrundelegung der in der\npsychiatrischen Literatur beschriebenen und nach der Recht-\n\nsprechung in Betracht zu ziehenden Merkmale der Affekttat\n(vgl. dazu BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6 m.N.) einige Besonderheiten, und zwar namentlich die Neigung des Angeklagten\nzu aggressiver Reaktion unter Alkoholeinwirkung, seine dem\neigentlichen Tatgeschehen vorausgehenden Gewalttätigkelten\ngegen die Geschädigte bis zu deren Flucht zu den Nachbarn,\ndie dadurch bewirkte Unterbrechung der tätlichen Auseinandersetzung sowie das aggressive Verhalten des Angeklagten\ngegenüber den Nachbarn unmittelbar vor der Tat, der Annahme\neines hochgradigen tatauslösenden oder zumindest tatbegleitenden Affekts entgegenstehen.\n\nAndererseits sprechen hier wesentliche Umstände für einen Affekt, der in seiner rechtlichen Bewertung der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StGB\ngleichzusetzen ist. Insoweit hätte das Schwurgericht insbesondere zu bedenken gehabt, daß die ersichtlich ambivalente\nTäter-Opfer-Beziehung mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen auf eine Affekttat hindeuten kann, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6; Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93).\nAuch das mit elementarer Wucht ablaufende und von äußerster\nBrutalität gekennzeichnete Tatgeschehen, dem kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht, kann die Annahme nahelegen, ‚daß sein Persönlichkeitsgefüge zur Tatzeit\nschwer erschüttert war. Die durch äußere Umstände nicht zu\nerklärende maßlose Steigerung der Gewalt, nachdem der Angeklagte Frau | in die gemeinsame Wohnung zurückgebracht hatte, spricht für eine augenblickliche Aufwallung\nstarker Affekte (vgl. BGHR StcB § 20 Bewußtseinsstörung 3;\n\nUrsachen, mehrere 1). Ebenso kann das von Rettungsbemühungen\nund Besorgnis um das Tatopfer geprägte Nachtatverhalten des\nAngeklagten (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR\n138/93) im Zusammenhang mit dem Erfahrungssatz zu sehen\nsein, daß ein affektiver Erregungszustand meist unmittelbar\nnach der Tat abklingt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR\n102/79). Daß der Angeklagte sich an das Tatgeschehen erinnern kann und im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hat, schließt einen hochgradigen Affekt nicht aus\n(BGHR StGB 5 21 Affekt 6). Zudem kann dem Urteil nicht entnommen werden, weshalb der Angeklagte sich bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt nur hinsichtlich der Beibringung\nder Schädelverletzungen geständig eingelassen hat. Sollte\ndies seinen Grund darin finden, daß der Angeklagte an das\nweitere Tatgeschehen keine Erinnerung hatte, so wäre zu bedenken, daß es auch eng begrenzte totale Erinnerungslücken\ngibt, die Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung sein können (BGHR StGB 5 20 Affekt 2; Bewußtseinsstörung 3, 4).\n\nDaß sich das Urteil zur Frage einer affektbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit überhaupt nicht verhält,\nerweist sich danach als sachlichrechtlicher Mangel, auf dem\ndie Verurteilung auch beruht. Dabei kann dahinstehen, ob der\naffektive Zustand bereits für sich allein zur Schuldunfähigkeit führen konnte. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung\nund affektiver Spannung den völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens bewirkt hat (BGHR StGB S 20 Ursachen, mehrere 1,\n2; Bewußtseinsstörung 9).\n\nÜber die Sache ist deshalb neu zu verhandeln.\n\n3. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen,\neinen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet alkoholbedingter Affekttaten hinzuzuziehen. Im übrigen\nweist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\na) Die Anwendung der SS 20, 21 StGB kann grundsätzlich\nnicht zugleich auf Mängel der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB S 20 Ein\nsichtsfähigkeit 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang wird auch\nzu beachten sein, daß der Erhalt des Orientierungsvermögens\n(UA 12) nichts darüber aussägt, ob dies auch für die Hemmungsfähigkeit zutrifft (vgl. BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstö\nrung 6).\n\nb) Sofern der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter\nwiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, wird der innere Tatbestand\nbesonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. Daß der Angeklagte\n\"erkannt\" hatte, daß sein Verhalten den Tod der Geschädigten\nverursachen konnte (UA 7, 11), betrifft zunächst nur das\nWissenselement des Vorsatzes, läßt aber nicht ohne weiteres\nden Schluß auf die zumindest billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zu (BGHR StGB S 15 Vorsatz, bedingter 4). Zu\nden Umständen, die die Annahme eines Tötungsvorsatzes in\nFrage stellen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung\nin den Urteilsgründen bedürfen, zählt, daß sich der Täter in\neiner psychophysischen Ausnahmesituation befunden hat, in\nder - wie bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver\nErregung - seine Erkenntnisfähigkeit und willenskräfte be-\n\neinträchtigt sind (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 15\nRön. 11 m. zahlr. Rechtsprechungsnachw.). Das wird um so\neher zu gelten haben, wenn - wie hier - ein einleuchtendes\nMotiv für eine so schwere Tat nicht ersichtlich ist.\n\nc) Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\nwiederum nicht auszuschließen sein, daß der Angeklagte noch\nnicht im ersten Tatabschnitt bei der Beibringung der Schädelverletzungen, sondern \"spätestens\", d.h. erst beim \"Aufspringen oder Aufknien auf ihren Brustkorb\" (UA 7) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte (eine Aufteilung, für die\nnach den bisherigen Feststellungen allerdings wenig\nspricht), und bleibt ungeklärt, ob der Tod durch den ersten\noder den späteren Handlungsteil eingetreten ist, führt dies\nzur rechtlichen Bewertung der Tat als Körperverletzung mit\nTodesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (BGHSt 35,\n305).\n\nd) Falls Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen und er deshalb wegen einer Rauschtat (§ 323 a\nStGB) zu verurteilen ist, wird im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten (UA 6) Anlaß zu der\nPrüfung bestehen, ob seine Fähigkeit, der Versuchung zu\nübermäßigem Alkoholgenuß zu widerstehen, im Sinne des § 21\nStGB erheblich vermindert war (st. Rspr.: BGHR StGB S 323 a\nAbs. 1 Sichberauschen 1; Abs. 2 Strafzumessung 4; Senatsbeschluß vom 21. November 1991 - 4 StR 556/91).\n\ne) Schließlich wird auch die Frage der Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n(S 64 StGB) neuer Prüfung bedürfen. Zu Recht hat der Gene-\n\n27\n\n- 10 -\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 1993\ndarauf hingewiesen, daß schon der von dem Schwurgericht gewählte Prognosemaßstab rechtlichen Bedenken begegnet. Auch\nist in Anbetracht der konkreten Tatumstände die Annahme\nnicht ohne weiteres nachzuvollziehen, daß von dem alkoholsüchtigen und unter Alkoholeinfluß aggressiven Angeklagten\nin Zukunft keine weiteren erheblichen Straftaten zu erwarten\nsind. Schon das gewalttätige Verhalten des Angeklagten gegenüber den Nachbarn stellt die Wertung des Landgerichts in\nFrage, das Tatgeschehen sei allein durch die negative Beziehungssituation zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer geprägt. Darüber hinaus hat das Schwurgericht nicht erkennbar\nbedacht, daß auch die überaus häufige, wenn auch nicht einschlägige Straffälligkeit des Angeklagten auf dem Gebiet der\nEigentumsdelikte auf sein Alkoholproblem zurückzuführen ist\n\n- 11 -\n\n(UA 6), was bei der Prüfung der Voraussetzungen des $S 64\nStGB nicht unberücksichtigt bleiben darf.\n\nSalger Nehm Maatz\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-24/4-str-470-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-24/4-str-470-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.589681+00:00"}}