{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-24_4_StR_452_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-24","aktenzeichen":"4 StR 452/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 452/93\n\nvom\n\n24. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an\n24. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n9, März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, Nicht aufgehoben werden jedoch die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nmit Ausnahme derjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten; in diesem Umfang\nbleiben die Feststellungen bestehen.\n\nII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Beurtei-\n\nJung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n1. Nach den Feststellungen lockte der 63jährige Angeklagte am 24. August 1992 gegen 11 Uhr, nachdem er zuvor bereits Weinbrand und Bier getrunken hatte, die fünfjährige\nSaskia W, unter einem Vorwand in sein von ihm allein bewohntes Haus. Dort entkleidete er das Mädchen teilweise und\nversuchte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.\nDies mißlang. Gleichwohl kam es bei dem Angeklagten zum Samenerguß. Nach der Tat trank der Angeklagte \"ca. 5 weitere\nGoldbrand sowie ein weiteres Bier\" (UA 3). Eine dem Angeklagten um 16 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 %o.\n\nDie Jugendschutzkammer ist zur Alkoholisierung des Angeklagten dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der\nfür die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 errechnet hat. Hiervon ausgehend hat sie als nicht ausschließbar zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er sich aufgrund des zuvor genossenen Alkohols in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden hat.\n\n2. Das Urteil leidet bereits daran, daß sich ihm nicht\nin einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise entnehmen läßt, wie die Jugendschutzkammer zu dem Ergebnis der\nvon ihr angenommenen Tatzeitblutalkoholkonzentration von\n1,8 %0o gelangt ist. Dazu hätte es wegen des Nachtrunks der\nvollständigen Wiedergabe der Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen (insbesondere Menge des genossenen Alkohols,\nKörpergröße und -gewicht des Angeklagten, Verteilungsfaktor\n\nund Resorptionsdefizit) bedurft (st. Rspr.; BGHSt 34, 29,\n31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15). Ent-.\ngegen den Berechnungen des Landgerichts kommt hier eine\nBlutalkoholkonzentration in Betracht, die um annähernd 1 %o\nüber dem von der Jugendkammer angenommenen Wert liegt (vgl.\nGrüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung (1976),\nSs, 57 E£):\n\nAusgehend von dem Ergebnis der um 16 Uhr entnommenen\nBlutprobe errechnet sich - ohne Berücksichtigung des Nachtrunks -— für die Tatzeit (11 Uhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,32 %0o (zur Berechnung BGHSt 37, 231,\n237; Salger DRiZ 1989, 174 £). Hiervon ist der Blutalkoholwert des Nachtrunks abzuziehen. Geht man zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die nachgetrunkenen Gläser Goldbrand\nje 20 ml (= 0,02 1; vgl. UA 2) mit 38 % Alkohol und das eine\nGlas Bier 0,3 1 mit 5 % Alkohol enthielten, so hat der Angeklagte nach der Tat ca. 42 g reinen Alkohol konsumiert. Daraus errechnet sich nach der sogenannten Widmark-Formel unter\nZugrundelegung eines geschätzten Körpergewichts von 70 kg,\neines durchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 und des\nResorptionsdefizits, das nach dem Zweifelssatz mit 30 % anzusetzen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10),\nein Blutalkoholwert des Nachtrunks von ca. 0,60 %0. Ein\nstündlicher Abbauwert ist für den Nachtrunk nicht gesondert\nin Ansatz zu bringen, weil der Abbau bereits bei der Rückrechnung von der Blutentnahmezeit auf den Tatzeitpunkt berücksichtigt worden ist und insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (BGHR StGB 8 21 Blutalkoholkonzentration 12). Zieht man deshalb den Nachtrunk-Blutalkoholwert von 0,60 %0 von dem durch Rückrechnung ermit-\n\ntelten maximalen Blutalkoholwert ab, so errechnet sich eine\nmaximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0. Eine\nderart hohe Alkoholisierung nähert sich aber dem Grenzwert\nvon 3 %o, von dem an auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände\ndie Annahme von Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 m.w.N.).\n\n3. Hinzu kommt, daß das Tatgeschehen und die persönlichen Umstände des Angeklagten die Frage nahe legen, ob bei\ndem Angeklagten ein Altersabbau vorliegt, der bereits ein\nStadium erreicht hat, in dem auch schon für sich genommen\neine allgemeine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen oder jedenfalls nicht mehr auszuschließen ist. Daß\nder \"intellektuell sehr einfach strukturierte\" Angeklagte\nerstmals in fortgeschrittenem Alter straffällig geworden\nist, er \"unter gesundheitlichen Problemen und Einsamkeit zu\nleiden hat\" (UA 5) und sich in diesem Zustand an einem fünfjährigen Mädchen sexuell vergangen hat, sind Umstände, die\nzu einer ausdrücklichen Prüfung dieser Frage drängten. Für\neinen Nichtmediziner ist die Frage altersbedingter Rückbildung der geistigen Kräfte aus eigener Sachkunde nur schwer\nzu beurteilen. Deshalb hätte hier für die Jugendschutzkammer\nAnlaß bestanden, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Alterskriminalität hinzuzuziehen\n(BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5, 6 m.w.N.).\n\nDaß das Urteil die Frage einer möglichen altersbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht erörtert,\nerweist sich unter den hier gegebenen Umständen als sachlichrechtlicher Mangel, auf dem das Urteil auch beruht (BGHER\n\nStGB § 21 Sachmangel 1). Zwar hat die Jugendschutzkammer dem\nAngeklagten - aufgrund seiner Alkoholisierung - erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit (5 21 StGB) zugebilligt. Es liegen nach Lage der Dinge auch keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndaß der Angeklagte bereits allein aufgrund eines Altersabbaus zur Tatzeit schuldunfähig war. Dagegen kann nicht ohne\nweiteres ausgeschlossen werden, daß infolge eines Altersabbaus im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war. Dies wird um so\neher in Betracht zu ziehen sein, je näher die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit dem Grenzwert von 3,0 %o kommt.\n\n4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern\nnicht berührt, Sie können deshalb mit Ausnahme derjenigen,\ndie die Alkoholisierung des Angeklagten betreffen, aufrechterhalten bleiben.\n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer, sollte sie wiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen,\nbei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren\nSinne zu berücksichtigen haben wird, daß die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei der Tat (vgl. UA 5) möglicherweise auf der Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens beruht, die zur Anwendung des § 21 StGB führt und ihm deshalb\nnicht straferschwerend angelastet werden darf (st. Repr.;\nBGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 m.w.N.). Daß\nsich der Angeklagte \"über die Interessen des ... Kindes\nzum Zwecke eigener sexueller Befriedigung hinweggesetzt hat\"\n\nSJ\n\n(UA 5), gehört zum Regelbild des Tatbestandes des § 176\nAbs. 1 StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der\nden Unrechtsgehalt der Tat erhöht (S 46 Abs. 3 StGB; vgl.\nLackner StGB 20. Aufl. § 46 Rän. 45 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Nehm\n\nTolksdorf£f Tepperwien\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-24/4-str-452-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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