{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-23_4_StR_438_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-23","aktenzeichen":"4 StR 438/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 438/93\n\nvom\n\n23. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Hermann S ÜE cu: FÜ. dort geboren\nam ARE 1:2.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 9. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nZur Sachrüge bemerkt der Senat:\n\nDer Verteidigung ist einzuräumen, daß sich der\nSchuldumfang beim Betrug - nicht zuletzt aufgrund\ndes Fehlens jeglicher Erläuterungen zu den in die\nUrteilsgründe aufgenommenen Tabellen - nur schwer\nerschließt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt er sich jedoch noch mit\nhinreichender Deutlichkeit:\n\nDaß die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung und Strafzumessung (UA 32 und 37) von\n37 Wechseln ausgeht, obwohl sie als Tathandlung\ndes Betruges die Einreichung von 114 gefälschten\nWechseln beschreibt (UA 13), beinhaltet nur\nscheinbar einen Widerspruch. Wie sich einem Ver-\n\ngleich der Tabellen UA 15 und Anlage I entnehmen\nläßt, hat der Angeklagte lediglich 37 auf die\nFirma TWS gezogene (Ursprungs-)Umkehrwechsel ausgestellt. Die wesentlich höhere Zahl von 111\nwechseln kommt lediglich durch eine mehrfache\nProlongation derselben Wechsel zustande; 3 Wechsel, die in der als Anlage I gekennzeichneten Tabelle aufgeführt werden, sind nicht Gegenstand\ndieses Verfahrens, sie haben für die Schadensberechnung der Strafkammer aber auch keine Rolle\ngespielt.\n\nDie Prolongationswechsel sind für die Schadensberechnung unerheblich, da der Vermögensschaden\nhier in einer durch die Ausstellung der Ursprungswechsel bewirkten Ausweitung des Kreditvolumens und einer damit einhergehenden Vermögensgefährdung der Sparkasse, nicht aber in weiterer\nStundung der Kredite besteht. Obwohl die Anklage\nden Betrugsvorwurf lediglich auf die zuletzt ausgestellten 37 Prolongationswechsel stützt, durfte\ndie Strafkammer - auch ohne die Annahme eines\nhier zweifelhaften Fortsetzungszusammenhanges -\ngleichwohl für die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges auf die den Prolongationswechseln\nzugrunde liegenden Ursprungswechsel abstellen.\nIhre Hingabe bildet mit der von vornherein geplanten späteren Einreichung entsprechender Prolongationswechsel einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, so daß es sich um eine prozessuale Tat im Sinne des S 264 StPO handelt.\n\nAR\n\nDie 37 Wechsel hatten einen Gesamtwert von mehr\nals 1,9 Millionen DM, haben jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der der Firmengruppe des Angeklagten zur Verfügung stehenden Kreditkonten\n(nur) zu einer Kreditausweitung von 1,1 Millionen DM geführt, weil die ersten 8 vom Angeklagten\ngefälschten Wechsel über je 100.000 DM nur eine\nVerschiebung der Kreditbelastung auf den verschiedenen Darlehenskonten bei gleichbleibendem\nGesamtsaldo bewirkt haben. Mithin geht die Strafkammer zu Recht von einem durch die Einreichung\nvon 37 gefälschten Wechseln bei der Sparkasse\nentstandenen Betrugsschaden von mindestens 1,1\nMillionen DM aus.\n\nDie UA 14 getroffenen Feststellungen stehen hierzu nicht im Widerspruch. Bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung der Entwicklung des\nKontokorrent- und des Wechselkontos während des\nTatzeitraums übersieht die Verteidigung, daß die\nauf Seite 14 der Urteilsgründe dargestellten Kontenbewegungen nicht denselben Zeitraum betreffen\n(September 1989 bis November 1990 für das Kontokorrentkonto, November 1989 bis November 1990 für\ndas Wechselkonto). Ein Saldenabgleich und damit\n\neine Schadensberechnung ist auf dieser Grundlage\nnicht möglich.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Nehm ist wegen Maatz\nUrlaubs ortsabwesend\nund daher an der\nUnterzeichnung verhindert\n\nMeyer-Goßner\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-23/4-str-438-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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