{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-19_4_StR_627_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-19","aktenzeichen":"4 StR 627/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Es stellt für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten\nGeschwindigkeit stützt.\n\nb) Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen\nNiederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHStT: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStrö 1975 8 267\nowWiG 1975 § 71 Abs. 1 F: 19. Februar 1987\n\na) Es stellt für sich allein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten\nGeschwindigkeit stützt.\n\nb) Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen\nNiederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt\nwerden.\n\nBGH, Beschluß vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 - OLG Köln\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 627/92\n\nvom\n\n19. August 1993\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsorädnungswidrigkeit\n\nDer 4,\n\nBundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichts-\n\nhof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Nehm und Dr. Tolksdorf\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\nBetroffenen am 19. August 1993 durch den Vizepräsidenten des\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nwird das Urteil des Amtsgerichts Köln\nvom 22. April 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird\nverworfen.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\n\nfahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (58 41 Abs. 2, 49 StVO, 25 StVG) eine Geldbuße von\n\n300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den\nFeststellungen hielt der Betroffene mit seinem Pkw auf der\nBundesautobahn \"unter Abzug des Toleranzwertes eine Fahrgeschwindigkeit von 157 km/h ein, obwohl die dort zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war\". Er hat den\nfestgestellten Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahin\neingelassen, er habe die Verkehrszeichen übersehen.\n\nDer Betroffene wendet sich mit der auf die Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde gegen die\nVerhängung des Fahrverbots. Das zur Entscheidung über das\nRechtsmittel berufene Oberlandesgericht Köln hält die\nRechtsbeschwerde jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet, sieht sich aber an der Verwerfung des Rechtsmittels\ndurch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n16. November 1990 - 5 Ss (owi) 378/90 - (owi) 155/90 I -\n(VRS 81, 208), vom 13, August 1991 - 5 Ss (oOwi) 312/91 -\n(owi) 130/91 - (VRS 82, 50) und vom 30. Oktober 1991 - 5 Ss\n(oOwi) 432/91 - (OwWi) 175/91 I - (VRS 82, 367) gehindert: Das\nOberlandesgericht Düsseldor£f vertrete die Ansicht, die Feststellung, der Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen bestimmten Wert überschritten, könne\n\"schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen\".\n\nDas Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache gemäß\n8 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 8 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Kann die Feststellung, daß ein Betroffener die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten Höhe\nüberschritten hat, auf der Grundlage eines Geständnis-\n\nses getroffen werden, oder ist dies 'schlechterdings'\nausgeschlossen?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu\nerkennen:\n\n\"Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein auf ein uneingeschränktes Geständnis des\nBetroffenen, so stellt es keinen sachlich-rechtlichen\nMangel des Urteils dar, wenn in den Urteilsgründen neben der Tatsache des Geständnisses nicht auch noch die\nzur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode und die Berücksichtigung möglicher\nMeßfehlerquellen dargelegt wird.\"\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig.\n\n1. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich allerdings daraus ergeben, daß sich dem Vorlegungsbeschluß nicht\neindeutig entnehmen läßt, ob es sich bei der vorgelegten\nFrage um eine Rechts- oder eine Tatfrage handelt. Letztere\nwäre einer Vorlegung nicht zugänglich. Eine Tatfrage wäre\nes, wenn begehrt würde, festzulegen, ob ein Richter das Geständnis eines Betroffenen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, seiner Überzeugungsbildung\nvon der Schuld des Betroffenen rechtlich unbedenklich zugrunde legen kann. Denn die insoweit an die richterliche\nÜberzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen werden von\nden tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt und können deshalb nicht in einen Rechtssatz geklei-\n\ndet werden, der eine allgemein gültige Antwort zum Inhalt\nhätte, Im übrigen kann eine Tatfrage auch nicht dadurch zur\nRechtsfrage werden, daß die beteiligten Gerichte sie als\neine solche behandeln (BGHSt 31, 314, 316).\n\nIm gegebenen Fall kommt hinzu, daß unklar ist, ob die\nVorlegungsfrage überhaupt einen Bezug zum festgestellten\nSachverhalt hat.’ Die vom vorlegenden Gericht verwendete\nFormulierung \"auf der Grundlage eines Geständnisses\" deutet\nzwar nach allgemeinem sprachlichen Verständnis darauf hin,\ndaß die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf die Angaben des Betroffenen gestützt worden ist.\nEine derartige Selbstbezichtigung ist dem Urteil des Antsgerichts aber nicht zu entnehmen. Verfahrensablauf, Urteilsformulierungen (\"nach dem festgestellten Sachverhalt\nin Verbindung mit seiner Einlassung\") und der Hinweis auf\nden Abzug eines Toleranzwertes lassen vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die dem angefochtenen\nBußgeldbescheid zugrunde liegende Geschwindigkeit gemessen\nworden ist, daß der Tatrichter diesen Sachverhalt festgestellt und der Betroffene ihn eingeräumt hat.\n\nOb diejenigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte,\ndie nach ihren Wortlaut Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit aufgrund einer geständigen Einlassung des Betroffenen zum Gegenstand haben, Fälle der Selbstbezichtigung ohne amtliche Geschwindigkeitsmessung betreffen, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Tatsächlich befassen sich\nderen Entscheidungsgründe nämlich nicht mit den Anforderungen an die Substanz einer geständigen Einlassung, sondern\nmit den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Darstel-\n\nlung von Meßverfahren (OLG Düsseldor£ VRS 84, 302, 304: 83,\n382; 82, 50; 82, 367; 81, 208; 74, 214),\n\n2. Trotz dieser Unklarheiten bejaht der Senat die Zulässigkeit der Vorlegung. Er kann nämlich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das vorlegende Oberlandesgericht\nKöln im Gegensatz zu seinem Beschluß vom 15. Februar 1991,\nVRS 81, 56, im Rahmen der Erörterung einer Tatfrage einen\nnicht bestehenden Erfahrungssatz gebildet hat. Dieser könnte Gegenstand einer Vorlegung sein. Denn ein der Vorlegung\nzugänglicher Verstoß gegen sachliches Recht liegt nicht nur\nvor, wenn ein Gericht einen bestehenden Erfahrungssatz ohne\nhinreichenden Grund mißachtet, sondern auch dann, wenn der\nTatrichter seiner Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde legt (BGHSt 7, 82, 83;\n23, 156, 159; 31, 86, 89; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985\n- 3 StR 496/84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n8 261 Rdn. 49; Kleinknecht/Meyer StPO 40, Aufl. S 337\nRön. 31). Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung\nin einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe\n(BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21,\n157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91)\noder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 £f) zu klären galt.\n\nOb das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, wie\ndas vorlegende Oberlandesgericht anzunehmen scheint, mit\nseiner wiederholten Formulierung \"schlechterdings\" (OLG\nDüsseldorf VRS 81, 208, 209; 82, 367, 368; 83, 382) einen\nderart weitreichenden verallgemeinernden Schluß ziehen\nwill, daß dem Tatrichter die Berücksichtigung eines Ge-\n\nständnisses in allen denkbaren Fallkonstellationen von\nvornherein aus Rechtsgründen verwehrt sein soll, erscheint\nwiederum zweifelhaft (vgl. OLG Düsseldorf VRS 84, 304; vgl.\nferner OLG Düsseldorf NZV 1992, 454 zur Schätzung beim Ausfall des Fahrtenschreibers). Dies kann aber die Zulässigkeit der Vorlegung nicht in Frage stellen; der Bundesgerichtshof£ ist an die nicht unvertretbare Auffassung des\nvorlegenden Oberlandesgerichts, das die insoweit nicht eindeutigen Äußerungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in\ndiesem Sinne ausgelegt hat, gebunden (BGHSt 16, 321, 324).\n\nIII. Der Senat macht jedoch in Anbetracht der aufgezeigten Zweifelhaftigkeiten von der Möglichkeit Gebrauch,\nin der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGHSt 17, 14, 17;\n23, 141, 144; 24, 315, 316; BGH in LM Nr. 3 zu § 121 GVG).\nIn der Vorlegungs£frage folgt er der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (ebenso OLG Celle Nds. Rp£fl. 1993, 167).\nDamit erweist sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zum\nSchuldspruch als unbegründet.\n\n1. Die im vorliegenden Oränungswidrigkeitenverfahren\nzutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen - vor allem der Oberlandesgerichte - zur Bedeutung eines Geständnisses [Lür die Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeit sind weniger in der rechtlichen Einordnung des Geständnisses und den daraus folgenden Anforderungen an die\ntatrichterlichen Feststellungen begründet. Ursache ist\nvielmehr die in zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlicher Gewichtung vertretene Auffassung, der Tatrichter habe in den Urteilsgründen unter\nanderem darzulegen, ob die Geschwindigkeit mit einem zuge-\n\nlassenen und geeichten Gerät gemessen worden ist, ob die\nBetriebsanleitung beachtet worden ist und ob die Funktionsprüfungen, die in der Gerätezulassung verlangt werden, bei\nMeßbeginn und Meßende durchgeführt worden sind. Nur durch\ndie Mitteilung der angewandten Meßmethode und die Darlegung, daß mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt\nworden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung\nmöglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig\nfestgestellt worden sei (vgl. BayObLG VRS 74, 384; bei Bär\nDAR 1987, 314; bei Rüth DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG\nDüsseldorf VRS 81, 208; 82, 50; 82, 367; 83, 382; VerkMitt\n1992, 36; OLG Frankfurt DAR 1988, 139; OLG Hamm VRS 61,\n292: OLG Karlsruhe NZV 1993, 202; OLG Köln VRS 67, 462; 81,\n128; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1980, 175;\nOLG Stuttgart VRS 66, 57; 81, 129 £; DAR 1993, 72).\n\n2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Derart\nstrenge Regel-Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung lassen sich weder der Strafprozeßordnung noch dem Ordnungswidrigkeitenrecht entnehmen,\n\na) Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit\nnicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und\nErfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden. Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in\neingeschränktem Maße und nur an Hand der Urteilsgründe\nüberprüft werden kann, müssen diese so gefaßt sein, daß sie\neine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle\nmöglich machen. Dagegen ist der Tatrichter weder verpflich-\n\ntet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH NUW\n1951, 325: BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7: st. Rspr.),\nnoch hat er stets darzulegen, auf welchen Wege und aufgrund\nwelcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 12\nm.w.N.; Kleinknecht/Meyer 8 34 Rdn. 1; § 261 Rdn. 2).\n\nWelche Anforderungen an die Feststellung solcher Taätsachen zu stellen sind, die der Richter nicht unmittelbar\naus eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung, sondern\ndurch die Vermittlung von Zeugen oder als Resultat naturwissenschaftlich-technischer Beobachtungen durch sachkundige Dritte gewonnen hat, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten.\n\naa) Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von\nBeweismitteln erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu\nerwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Ein-\n£luß auf die Überzeugungsbildung gewinnen können. Das gilt\nzum Beispiel für die Einhaltung von Belehrungspflichten und\nanderen Verfahrensregeln, für tatsächliche Umstände, die im\nEinzelfall der Zuverlässigkeit eines Beweismittels, etwa\nder Glaubwürdigkeit eines Zeugen, entgegenstehen können,\naber auch für den regelgerechten Ablauf von Wahlgegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen, für die Erstellung maßstabgerechter Unfallskizzen als Grundlage sachverständiger\nBegutachtung und tatrichterlicher Beurteilung oder für die\nRichtigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 451/80).\n\nbb) Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und\nAusführungen des Gutachters so darzulegen, daß das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer\ntragfäöhigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen\ndes täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft\nmöglich sind. Der Sachverständige hat als Gehilfe des Richters die zur Beurteilung der Rechtsfragen notwendigen Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse beizusteuern\n(BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311, 314; 34, 29, 31\nm.w.N.), Deshalb bedarf es der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts, ob der Tatrichter gegenüber dem Sachverständigen\ndie Selbständigkeit des Urteils gewahrt hat (vgl. BGHSt 7,\n238, 239; 8, 113, 118; BGH GA 1962, 116; BGHR StPo 8 261\nSachverständiger 1, Überzeugungsbildung 17).\n\ncc) Die Ausführungen des Urteils sind jedoch nicht\n\nSelbstzweck (BGH wistra 1992, 225; 1992, 256). In welchen\nUmfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen\nBeweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der\nBeweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des\nVerteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt\n(BGH NStZ 1982, 342 Nr. 27; BGH NStZ 1993, 95; Hürxthal in\nKK 8 261 Rän. 32 m.w.N.). Nichts anderes ist anzunehmen,\nwenn die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen\nwerden (BGH NStZ 1993, 95). Zwar dürfen die Gerichte vor\nmöglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmäanenten Meßungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die\n\nAnforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Meßgeräte\nund -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche\nAnerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren\nrechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden.\n\nDie amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um\neinen - die systemimmanenten Meßfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte\nvon der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen, Es entspricht deshalb allgemein\nanerkannter Praxis, daß auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern sind, wenn der Einzelfall\ndazu Veranlassung gibt. Das zeigt sich beispielhaft an den\nFeststellungen zur Blutalkoholkonzentration.\n\nDer von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem\nGrunäwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten\n(BGHSt 21, 157, 160 £; 28, 1, 2 £; 34, 133, 136; 37, 89,\n92). Es gehört deshalb zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Blutalkoholanalyse, daß das untersuchende Institut die Gewähr bietet, die ihm von der Rechtsprechung eingeräumten Meßtoleranzen nicht zu überschreiten. Aus diesem\nGrunde ist in der schriftlichen Mitteilung der Analyseergebnisse die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zu\n\nversichern. Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den\nbei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 £; 37, 89,\n98),\n\nTrotz dieser strengen Anforderungen an die Blutalkoholanalyse und an die Mitteilung ihrer Ergebnisse ist in\nder Rechtsprechung unbestritten, daß das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht\nim einzelnen mitzuteilen ist. Es stellt daher keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich der\nRichter bei Überschreiten der Alkoholgrenzwerte des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts oder bei Berücksichtigung\nder kritischen Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung\nder Schuldfähigkeit mit der Angabe des Mittelwertes der BAK\nbegnügt (BGHSt 12, 311, 314; 28, 235, 236 f). Sollte der\nTatrichter allerdings Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Untersuchungsergebnisses haben, hat er diese zu\nklären. Dem Verteidiger ist es unbenommen, durch entsprechende Anträge auf eine weitere Aufklärung zu dringen\n(BGHSt 28, 235, 239).\n\nAuch bei der Feststellung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln verlangt die Rechtsprechung nicht, die Art\nder verwendeten Analysegeräte, die Zuverlässigkeit des untersuchenden Personals oder Umstände, die im Einzelfall als\nFehlerquellen in Betracht kommen können, in den Gründen des\nUrteils mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die von Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführten Messungen, für die\nBestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314) und für\n\n- 13 —\n\nchemisch-toxikologische Untersuchungen (vgl. dazu Göhler\nOWiG 10. Aufl. 5 71 a Rän. 8), die Meßgenauigkeit von Fahrtenschreibern und Wiegevorrichtungen (vgl. BayübLG DAR\n1992, 388; OLG Koblenz VRS 59, 63) oder das regelgerechte\nFunktionieren einer Wechsellichtzeichenanlage bei Rotlichtverstößen (vgl. OLG Hamm VRS 51, 45).\n\ndd) Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig\nangewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen\nGrundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (BGHSt 12,\n311, 314). Der Bundesgerichtshof hat dies im übrigen auch\n£für den Fall der vergleichenden Begutachtung daktyloskopischer Spuren bestätigt: Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein anerkannter Sachverständiger in einem\nweithin standardisierten Verfahren gekommen ist, stellt\nkeinen Rechtsfehler dar, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (BGH NStZ 1993,\n95). In den Fällen der Routineuntersuchungen bieten Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr, daß dem\nTatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in\nden Urteilsgründen bewußt gewesen ist. Es ist deshalb kein\neinleuchtender Grund ersichtlich, warum im Falle der Geschwindigkeitsfeststellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren etwas anderes gelten soll.\n\n- 14 —\n\nb) Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (BVerfcE 27, 18, 28 £: 45, 272, 288 £ mw.N.).\nEs ist schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für\ndie Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (Bohnert in KK-owicg\nEinl. Rdn. 97). Die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgt den Zweck, den Zugang zu den der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienenden Obergerichten\nnicht durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen zu verstopfen und sie so für ihre eigentliche\nAufgabe funktionsuntüchtig zu machen (vgl. Steindorf in\nKK-OWiG 5 79 Rän. 2; Göhler OWiG vor 8 79 Rän. 5; vgl. auch\nBGHSt 26, 379, 381 £; 24, 15, 21). Daraus ergibt sich, daß\nauch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (Göhler OWiG 85 71 Rdn. 42 m.w.N.).\n\naa) Der Betroffene ist durch den Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 5 66 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG) über den gegen ihn\nerhobenen Vorwurf und die Beweismittel hinreichend informiert (vgl. BGHSt 23, 336, 338 f; Göhler OWiG 8 66\nRän. 11). Sein Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Meßdaten verurteilt zu werden, bleibt auch dann gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu\nmachen und einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\nKommt der Tatrichter danach seiner Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts nicht in ausreichenden Maße nach, so kann\ndies im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit nicht allgemein\ngesetzliche Schranken bestehen, mit der Verfahrensrüge beänstandet werden. Haben weder der Betroffene noch ein ande-\n\nrer Verfahrensbeteiligter Anlaß gesehen, das Meßergebnis zu\nbezweifeln, und richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die betreffenden Feststellungen, sondern gegen die verhängte Sanktion, so würden die Beanstandungen des Rechtsbeschwerdegerichts - mit entsprechenden Kostenfolgen für den\nBetroffenen - zu einer erneuten Verhandlung führen, ohne\ndaß dies mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage ver-\n\nbunden wäre.\n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten technischer Geschwindigkeitsmessungen. Zwar\nbesteht kein Erfahrungssatz, daß die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmeßgeräte unter allen Umständen zuverlässige\nErgebnisse liefern (Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 13. Aufl. 8 3 Rdn. 76 und 93 m.w.N.). Wie bei allen\ntechnischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen,\ndie in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch \"angelerntes\" Personal gewonnen werden, ist\neine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit,\nnicht möglich. Der Tatrichter muß sich deshalb auch bei der\nBerücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmeßgeräten bewußt sein, daß Fehler nicht auszuschließen sind.\nDen nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen\nErkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Meßtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl.\nBGHSt 28, 1, 2). Darüber hinaus muß er sich nur dann von\nder Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete\nAnhaltspunkte für Meßfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamn\nNStZ 1990, 546).\n\nIm übrigen ließen sich mit der bloßen Angabe des Gerätetyps und der Erwähnung der Einzelheiten des Meßverfahrens\nund der vorgeschriebenen technischen Kontrollen derartige\nFehlerquellen ohnehin nicht in einem vom Rechtsbeschwerdegericht erkennbaren und überprüfbaren Umfang aufzeigen. Es\nhandelt sich um Teilaspekte einer polizeilichen Kontrollmaßnahme, die eine substantiierte Prüfung des Meßvorgangs\nnicht eröffnen (vgl. BGHSt 28, 235, 237 £). Deshalb müßte\nletztlich, damit das Rechtsbeschwerdegericht eine umfassende Kontrolle durchführen könnte, der gesamte Meßvorgang in\nseinen Einzelheiten im Urteil dokumentiert und in aller Regel auch von einem Sachverständigen begutachtet werden.\n\nc) Der Unterschied zwischen den von Rechts wegen gebotenen Anforderungen an Meßvorgänge und der Verpflichtung\ndes Tatrichters, deren Einhaltung in den Urteilsgründen zu\ndokumentieren, hat Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Behandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Ziel der Sachrüge ist die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 337 StPO i1.V.m. 8 79 OWiG). Ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht\nrichtig angewendet worden ist, kann grundsätzlich nicht davon abhängen, welcher Gerätetyp zur Anwendung gekommen ist\nund ob dessen Betriebsvorschriften befolgt worden sind. Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die\nZuverlässigkeit von Messungen entgegenstehen, die aber in\nden Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können deshalb nicht im Wege der allgemeinen Sachrüge, sondern\nnur mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gerichtlicher\nKontrolle zugänglich gemacht werden.\n\nwie sehr der Vorrang sachlichrechtlicher Urteilsanforderungen vor der. Verfahrensrüge das Verfahren in eine\nSchieflage bringt, zeigt sich an den geringen Anforderungen, die an die Einführung solcher Tatsachen in das Verfahren gestellt werden. Soll der Angehörige einer polizeilichen Überwachungsgruppe nach mehr als einem Jahr über einen\neinzelnen, tagtäglich in hunderten von Fällen praktizierten\nMeßvorgang Auskunft geben, so kann dies kaum anders als\ndurch einen Vorhalt der bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen geschehen. Reicht dies bereits zur Einführung in das Verfahren und als Grundlage eines Urteils aus\n(vgl. BGHSt 23, 213; OLG Hamm VRS 55, 208; Kleinknecht/\nMeyer 8 261 Rdn. 8; Senge in KK-OwiG 8 71 Ran. 96 m.w.N.),\nso würden die verlangten Darlegungen zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen ohne jeden Grund die zu ihrer Feststellung gebotenen verfahrensrechtlichen Anforderungen\nübersteigen (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg 8 261\nRän. 127).\n\nd) Der Senat verkennt nicht, daß die Ermittlung der\nGeschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges - anders als die Analyse von Betäubungsmitteln oder der Nachweis der Blutalkoholkonzentration - nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt. Die in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung sind zahlreich. Sie reichen von der Schätzung, dem Ablesen des Tachometers eines\nin unverändertem Abstand nach- oder vorausfahrenden Fahrzeuges und Messungen aus der Luft, über das Funkstoppverfahren, das Spiegelmeßverfahren, das Radarverfahren, die\nLichtschrankenmessung, das Koaxialkabelverfahren und das\n\n- 18 -\n\nLasermeßverfahren bis zur Auswertung des Fahrtenschreiberschaublattes des zu schnell fahrenden Fahrzeuges (vgl. zu\nden Methoden Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 3\n\nRdn. 76 £; Löhle:- DAR 1984, 394).\n\nDa die Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden\nund ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht\nmit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muß der Tatrichter, um\ndem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Meßverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen\nnicht.\n\ne) Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert\nbilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht\neinmal der Angabe des Meßverfahrens und der Toleranzwerte\n(vgl. auch OLG Celle Nds. Rp£fl. 1993, 167).\n\nDabei ist zu beachten, daß der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann.\nOränungswidrigkeitengesetz und Strafprozeßordnung enthalten\nweder eine Definition des Geständnisses noch geben sie Hinweise darauf, in welchem Umfang das Zugestandene zu berücksichtigen ist. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Tatrichter darf die Verurteilung\n\nauf eine Einlassung des Betroffenen/Angeklagten stützen,\nwenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH StV\n1987, 378). Vor der Frage nach den rechtlichen Konsequenzen\neines Geständnisses muß er sich aber Klarheit verschaffen,\nwie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem\nübrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten\nRechtsverstoß zu verstehen ist.\n\nAuch bei fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann der Betroffene den zugestandenen Wert etwa durch einen Blick auf den Tachometer selbst gemessen haben. So liegt es nicht fern, daß ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit überprüft, wenn er auf eine polizeiliche\nÜberwachungsmaßnahme aufmerksam geworden ist. Denkbar ist\nferner, daß er infolge Unaufmerksamkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen und bewußt eine unzulässig hohe\nGeschwindigkeit eingehalten hat. In derartigen Fällen bestimmt sich der Grad der Überzeugungskraft des Geständnisses nach der Zuverlässigkeit der jeweiligen Eigenmessung.\n\nDarüber hinaus kann das Eingeständnis eines Kraftfahrzeugführers, die im angefochtenen Bußgeldbescheid genannte\nGeschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, auch auf\neigenen Erfahrungswerten beruhen: So ist es einem geübten\nKraftfahrer ohne weiteres möglich, seine Geschwindigkeit\nschon an Hand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeuges, der sonstigen Fahrgeräusche und an Hand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig\nzu schätzen und dadurch zu erkennen, daß er die erlaubte\nGeschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Schleswig,\nVerkMitt 1964, 54; OLG Hamm DAR 1972, 251; OLG Celle DAR\n\n- 20 -\n\n1978, 169; OLG Düsseldorf NZV 1992, 454; vgl. auch BGHSt\n31, 86, 90).\n\nHat der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder\naufgrund zuverlässiger Schätzungen eine weitaus höhere als\ndie ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren, sieht er\njedoch zum Beispiel wegen der nachteiligen Konsequenzen für\ndie Rechtsfolgenbemessung von einer überschießenden Selbstbelastung ab und räumt eine Geschwindigkeitsüberschreitung\nvon nur 26 km/h ein, so wäre den Anforderungen des § 2\nAbs. 2 Satz 2 BKatV, der eine Überschreitung von mindestens\n26 km/h voraussetzt, Genüge getan.\n\nSchließlich läßt sich insbesondere bei Geschwindigkeitskontrollen durch anerkannte, im Bußgeldbescheid genannte Meßgeräte nicht ausschließen, daß der Betroffene an\nden konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der andersgelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die\nZuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung\naber nicht bezweifeln will.\n\n£) Angesichts dieser Variationsbreite tatsächlicher\nGrundlagen und Motive eines Geständnisses liegt es auf der\nHand, daß es nicht \"schlechterdings\" ausgeschlossen sein\nkann, die Feststellung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nin einer bestimmten Höhe überschritten zu haben, auf der\nGrundlage eines Geständnisses zu treffen. Die abweichende\nAuffassung des OLG Düsseldorf, der Betroffene könne die von\nDritten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht gestehen, weil er bei deren Vornahme nicht zugegen gewesen sei\n\n(OLG Düsseldorf VRS 74, 214, 215), verkennt - wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt - den Gegenstand des Geständnisses. Zugestanden werden nicht die Umstände des Meßvorgangs oder die Richtigkeit der vom Gerät angezeigten Geschwindigkeit, vielmehr räumt der Betroffene lediglich in\ndem Wissen um sein eigenes Fahrverhalten ein, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein,\n\n3, Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier.\nDas Amtsgericht hat deshalb das Geständnis des Betroffenen\nzu Recht dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die gegen den\nSchuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\n4, Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Amtsgericht hat ausgeführt, von der Verhängung\ndes Fahrverbots könne nicht abgesehen werden, weil eine Erhöhung des Bußgeld-Regelsatzes auf den Betroffenen keinerlei erzieherische Wirkung auslösen werde: Er sei schon einmal einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten\n(Tatzeit: 11. Dezember 1989) und durch Bußgeldbescheid von\n20. Dezember 1989 mit einer Geldbuße von 150,-- DM belegt\nworden. Das Amtsgericht hat es jedoch versäumt, die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwertbarkeit dieser Entscheidung so darzulegen, daß das Rechtsbeschwerdegericht\ndie Tilgungsreife der Entscheidung selbständig prüfen kann\n(vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Aufl.\n\n8 13 a StVZzo Rdn. 23 m.w.N.). Die zweijährige Tilgungsfrist\nbeginnt bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung wegen einer Oränungswidrigkeit mit dem\nTag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden\n\n=- 22 -\n\nEntscheidung (8 13 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 1 a Stvzo).\n\nAuf die Angabe dieser Daten konnte deshalb nicht verzichtet\n\nwerden.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindor£\n\nNehm Tolksdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/4-str-627-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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