{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-19_4_StR_403_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-19","aktenzeichen":"4 StR 403/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 403/93\n\nvom\n\n19. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank rR EEE aus HERE, seboren am BER\n1964 ir A\n\n2. Yony wa au: :cU- TEE seboren\nam EEE 1947 in Memmingen,\n\n3. Channy Ro aus HABE. seboren am\nEEE 1953 in CE.\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 19. August 1993 gemäß SS 153 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Rs\nWEB wira gemäß S 153 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n. Hinsichtlich der Angeklagten WR una\n\nChanny RO wird die Strafverfolgung\ngemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf\nder Nötigung beschränkt.\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten wii\n\nund Channy RE wird das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 19. November\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndiese Angeklagten jeweils der Nötigung\nschuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen hinsichtlich\ndieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n6\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten WÄREN una channy ROW werden\nverworfen.\n\n5, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nAmtsgericht - Strafrichter - Paderborn zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten\na] mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen\nInteresses an der weiteren Verfolgung gemäß S 153 Abs. 2\nStPO ein; denn der Tatbeitrag dieses Angeklagten beschränkte\nsich darauf, daß er nichts unternahm, um Janny RCÜEEEEEB und\nErich LU von den Mißhandlungen abzuhalten, die\ndurch eine - wenn auch nicht von den späteren Opfern ausgehende - Beleidigung provoziert worden wären, sondern diese\nbilligte.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten vB una Channy\nrc nimmt der Senat den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\nSs 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus und ändert den\nSchuldspruch entsprechend ab. Dies hat die Aufhebung der\n\nStrafaussprüche zur Folge, denn es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafhöhe durch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung beeinflußt\nworden ist.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil dieser Angeklagten auf (s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache\ngemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter -\nPaderborn, dessen Zuständigkeit ausreicht, zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/4-str-403-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-19/4-str-403-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.481914+00:00"}}