{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-18_4_StR_473_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"4 StR 473/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 473/93\n\nvom\n\n18. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas 1 Mn zus Lö, geboren am\nEEE 1965 in HE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n31. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Hälfte der\nStrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 1993 zutreffend dargelegt hat.\n\nDie Sachrüge führt lediglich dazu, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener Geiselnahme entfällt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sich der\nTatopfer allein zu dem Zweck bemächtigt, die Sorge Dritter\num das Wohl der Opfer zu einer Erpressung auszunutzen. Andere Ziele als das der Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung hat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein\nSs 239a StGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der\nGesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHR StGB S 239b\nKonkurrenzen 1).\n\nIm übrigen - das gilt auch für den gesamten Rechtsfolgenausspruch - hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Der Strafausspruch wird auch durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer - zumal sie zugunsten\ndes Angeklagten von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist - bei zutreffender rechtlicher würdigung auf eine\nmildere Strafe erkannt hätte.\n\n24\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen\nAnlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen\ngemäß 5 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/4-str-473-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/4-str-473-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.336566+00:00"}}