{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-17_4_StR_462_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"4 StR 462/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 462/93\n\nvom\n\n17. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank BE aus TEE. sehoren am EEE\n1961 in SE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n\\,\ney\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August\n1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dessau vom 2. Februar 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwiderstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Beihilfe\nzum gemeinschaftlichen Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten. In der Revisionsbegründungsschrift heißt es im Anschluß an den Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, den Angeklagten freizusprechen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, zur Begründung:\n\n\"Mit der Revision läßt der Angeklagte im wesentlichen\ndie festgestellte Sachverhaltsdarstellung rügen. Der\nAngeklagte bestreitet alle ihm vorgeworfenen strafba-\n\nren Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens bilden.\nIm einzelnen ist zu den erhobenen Beweisen folgende\nGegenargumentation darzustellen:\"\n\nEs folgen Ausführungen ZU den drei Taten, die sich im\nwesentlichen darauf beschränken, das Bestreiten des Angeklagten und die Zweifel an seiner Täterschaft mit Hilfe eigener Sachverhaltsfeststellungen oder einer eigenen Beweiswürdigung näher darzulegen. Eine solche Revision ist unzu”-\nlässig.\n\nAngesichts der einleitenden Formulierung der Revisionsbegründungsschrift ist bereits zweifelhaft, ob die\nVerteidigerin für deren Inhalt, wie es nach S 345 Abs. 2\nStPO geboten ist, die volle Verantwortung übernommen hat\n(vgl. BGHSt 25. 272, 274 f; BGH NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 345 Rdn. 16 m.w.N.). Dies mag\nhier jedoch angesichts der übrigen inhaltlichen Mängel der\nRevisionsbegründung dahinstehen.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muß aus der Revisionsbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer\nRechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer\nanderen Rechtsnorm angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen; der Beschwerdeführer macht weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er ausdrücklich die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nzwar bedarf es der ausdrücklichen Bezeichnung der Rüge\nals Sachrüge nicht, wenn das Revisionsvorbringen eindeutig\nergibt, daß die Nachprüfung des Urteils in sachlich-recht-\n\nlicher Hinsicht begehrt wird; auch insoweit genügen die\nAusführungen jedoch nicht den Anforderungen, die nach S 344\nAbs. 2 StPO an eine Revisionsbegründung zu stellen sind:\n\nDie Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das\nUrteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe; das Gesetz\nist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig\nangewendet worden ist (S 337 StPO). Damit sind die vom Gesetz zugelassenen Revisionsgründe auch in bezug auf den\nnotwendigen Inhalt der Revisionsbegründung nach S 344\nAbs. 2 StPO abschließend bestimmt. Die von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende, eine eigene Beweiswürdigung enthaltende \"Gegenargumentation\" zeigt eine solche Gesetzesverletzung nicht auf. Die Revision ist deshalb als\nunzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1956, 1767; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82; Beschluß vom\n6. Mai 1992 - 2 StR 21/92; Kleinknecht/Meyer StPpo 40. Aufl.\n5 344 Rdn. 19 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien\n\n23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-462-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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