{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-17_4_StR_445_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"4 StR 445/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 445/93\n\nvom\n\n17. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUme S CD us VER. Senoren arı EEE\n1958 in EEE, zur zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die\nStrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die - gesam-\n\nte - Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision\ndes Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützt ist, ausdrücklich jedoch nur die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe rügt, hat insoweit Erfolg; im übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer führt in den\nUrteilsgründen aus, daß eine Therapie beim Angeklagten nur\nAussicht auf Erfolg habe, wenn sie seiner Entlassung in die\nFreiheit vorausgehe und der Angeklagte an die \"Bewährung in\nder Freiheit ... durch stufenweise Belastung herangeführt\"\nwerde (UA 26).\n\nDamit sind zwar die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe - insbesondere das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten - in rechtlich noch vertretbarer Weise\ndargetan (vgl. BGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6; Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerleichterung, leichtere 1).\nDie Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist, rechtfertigen diese Erwägungen jedoch nicht.\nDenn das Ziel der Entlassung in die Freiheit im Anschluß an\nden Maßregelvollzug ist auch zu erreichen, wenn nur ein Teil\nder Strafe vor der Unterbringung vollstreckt werden würde,\nzumal bei einem vollständigen Vorwegvollzug der Strafe nicht\nmehr die Möglichkeit bestünde, einen Strafrest unter gleichzeitiger Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzugs zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGHR StGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 8, 10).\n\nDa dem Angeklagten keine Straftat nach S 74 Abs. 2 GVG\nmehr angelastet wird, erfolgt die Zurückverweisung an eine\n\nallgemeine Strafkammer (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. § 354 Ran. 42).\n\nMeyer-Goßner Nehm\nTolksdorf Tepperwien\n\nMaatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-445-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-445-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.149796+00:00"}}