{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-17_4_StR_444_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"4 StR 444/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 444/93\n\nvom\n\n17. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz 0 Ün zu: VAR. senoren\nom ER 1945 in DO ERER. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. August 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Beschluß\nvom 1. Juni 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil\nweder ein Revisionsamtrag gestellt noch die Revision begründet worden ist.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar Zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1\nStPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu\nRecht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 13. April 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch in Anbetracht der\nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung und der dem Angeklag-\n\nten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist\nmitgeteilten Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines\nanderen Pflichtverteidigers glaubhaft gemacht worden ist,\ndaß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung\nder Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war\n\n(5 45 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-444-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-444-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.132206+00:00"}}