{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-17_4_StR_393_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-17","aktenzeichen":"4 StR 393/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 393/93\n\nvom\n\n17. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter H EEE aus Hal, dort geboren am\n\nEEE 1952.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. August 1993 gemäß S 349 Abs.\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nII.\n\nIII.\n\nteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar\n\n1993, auch soweit es den Angeklagten SEE\n\nbetrifft, dahin abgeändert, daß\n\ndie Angeklagten jeweils des Diebstahls in\nTateinheit mit Vortäuschen einer Straftat\nschuldig sind,\n\nder Angeklagte HÄÜM zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nund der Angeklagte SEE zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt werden.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.\nGegen den früheren Mitangeklagten s EEE. der seine Revision gegen das Urteil zurückgenommen hat, wurde wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte Heinz war Fahrer, der Mitangeklagte\nSCHE Beifahrer eines Gelätransporters, mit dem auf der\nsogenannten \"Hettstedt-Tour\" - einer im einzelnen genau\nfestgelegten Fahrtstrecke - Gelder von der Bundesbankgeschäftsstelle in Halle zu der Kreissparkasse in Hettstedt\nund von dort nach Übernahme einer Stückelungsliste zu weiteren Zweigstellen gebracht wurden. Der Fahrer mußte sich\nregelmäßig über Funk bei der Geldtransportfirma rückmelden.\nWährend einer derartigen Fahrt nahm der Angeklagte )\nzusammen mit SEE das transportierte Gelä an sich, gab\nes an einen Mittäter weiter und täuschte, wie von vornherein abgesprochen, gegenüber der Polizei vor, der Gelätransport sei von unbekannten Tätern überfallen und ausgeraubt\nworden. Die Polizei leitete daraufhin Fahndungsmaßnahmen\nein.\n\nDer Schuldspruch läßt, soweit der Angeklagte wegen\nDiebstahls und Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\n47\n\nOb die Arbeitgeberin des Angeklagten - trotz der Entfernung - in der Lage war, über das transportierte Geld die\ntatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im wesentlichen\nTatfrage (vgl. BGH GA 1979, 390). Daher bestehen hier gegen\ndie Annahme eines Gewahrsams oder Mitgewahrsams der Transportfirma im Hinblick auf die genau festgelegte Fahrtroute\nund die ständige Funküberwachung keine rechtlichen Bedenken.\n\nJedoch hat die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der\nvom Angeklagten begangenen Delikte rechtlich unzutreffend\nbeurteilt. Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte beide Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen:\n\nDie festgestellten Handlungsteile sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat anzusehen. Eine\nnatürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen\nden strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st.Rspr.; BGHR StGB vor S 1 natürliche\nHandlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3, 4, 6). Diese\nVoraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, denn\ndie Strafanzeige’ diente, wie von vornherein beabsichtigt,\nder Verdeckung des Diebstahls. Beide Delikte standen zudem\nin einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, so\ndaß die Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung\neines einheitlichen Tatgeschehens darstellen würde (vgl.\nBGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 1 StR 553/82).\n\n7\n\nDer Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst\nvornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nfür das Vortäuschen einer Straftat festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten und damit der Gesanitstrafe.\n\nGemäß S 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die\nVerurteilung des Mitangeklagten SCENE zu erstrecken. Die\nRücknahme des Rechtsmittels steht der Nichteinlegung der\nRevision gleich (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 357\nRdn. 7). Die Änderung des Schuldspruchs hat auch hier den\nWegfall der für das Vortäuschen einer Straftat verhängten\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen\nAnlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und\n\nseinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nMeyer-Goßner Nehm\n\nMaatz\nTolksdorf\n\nTepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-393-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-393-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.093614+00:00"}}