{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-05_4_StR_427_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"4 StR 427/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 427/93\n\nvom\n\n5. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTilo Ma zus SEE seboren am EEE 1965 in\n\nREM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.\nEr beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Urteil unterliegt auf eine Verfahrensbeschwerde hin\nder Aufhebung, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Beanstandungen nicht mehr bedarf.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der\nHauptverhandlung den Beweisamtrag, den Zeugen FE zu den\nBehauptungen zu vernehmen, daß dieser am Tatabend ab 22 Uhr\nmit dem Zeugen BEER zusammen war und daß er es war (und\nnicht der Angeklagte), der mit Blass in der Rathausstraße 48\n(Tatort) gewesen sei und dort auf diesen gewartet habe; er\n- RÜEEER - sei nach der Beschreibung der Zeugen (Pferdeschwanz, Statur, Kleidung) der Täter. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger, den Zeugen RM dem Zeugen 000]\nund den übrigen Zeugen gegenüberzustellen,.\n\nDas Landgericht hat diese Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: \"Die Beweisamträge sind für die Entscheidung\nohne Bedeutung. Dafür, daß 'RÜR' der Täter sein könnte,\nliegen nach der bisherigen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Zeuge Mike BEER hat zugegeben, mit dem\nRÜHEEB zusammen gewesen zu sein, aber erst später in der Disco 'La Belle', während der Zeuge den Angeklagten eindeutig\nals den bezeichnet hat, der ihn gegen ca. 22.00 Uhr in die\nRathausstraße begleitete. Auch die Behauptung der Verteidigung, die Täterbeschreibung der Zeugen Grunow und Stegemann\npasse auf den ROM, vermag an dieser Beurteilung nichts zu\nändern. Die im Beweisamtrag gegebenen Angaben zur Täterbeschreibung passen auf eine Vielzahl von Personen. Aus diesen\nGründen kommt auch eine Gegenüberstellung der Tatzeugen mit\ndem RR nicht in Betracht, zumal diese Zeugen bereits\nIdentifizierungen vorgenommen haben. Im übrigen kam der FÜ\nnur aufgrund Zeugenaussagen zum damaligen Personenumfeld\nins Gespräch, so daß Anhaltspunkte für eine Täterschaft des\nFO in der gesamten Beweisaufnahme nicht vorhanden sind.\"\n\nGG\n\n2. Diese Sachbehandlung wird von der Revision zu Recht\nbeanstandet.\n\na) Zunächst ist richtig zu stellen, daß es nicht darauf\nankommt, ob die \"Beweisamträge\" für die Entscheidung ohne\nBedeutung sind, sondern ob es die Tatsache ist, die bewiesen\nwerden soll. Die Tatsachenbehauptung ging dahin, nicht der\nAngeklagte, sondern der als Zeuge benannte RM sei der Täter. Inwieweit diese Tatsache für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.\n\nb) Die Beschlußbegründung ergibt zusammengefaßt indessen, daß das Gericht letztlich die in Aussicht gestellte\nAussage des Zeugen FÜ deswegen als bedeutungslos behandelte, weil es von der Täterschaft des Angeklagten bereits\nüberzeugt war und sich von der Beweisaufnahme \"nichts versprach\". Die Ablehnung eines Beweisamtrages mit diesen Erwägungen ist aber rechtsfehlerhaft, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt (vgl. BGHR StPo\nS 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Kleinknecht/Meyer\nStPO 40. Aufl. S 244 Rän. 46 m.w.N.). Die Gründe, aus denen ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt\nwerden darf, sind in $S 244 Abs. 3 StPO abschließend aufgezählt (BGHSt 29, 149, 151). Der Umstand, daß das Gericht auf\nGrund der Beweisaufnahme bereits eine feste Überzeugung gewonnen hat oder gar vom Gegenteil der behaupteten Tatsache\nüberzeugt ist, gehört dazu nicht.\n\nDie Anträge der Verteidigung zielten erkennbar darauf,\ndie sich anbahnende Überzeugung der Strafkammer von der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis durfte die Strafkammer nicht mit der ihren Ausführungen zu entnehmenden Erwägung ablehnen, die behauptete Tatsache werde sich nach ihrer Ansicht nicht beweisen lassen (vgl. BGH StV 1986, 418; bei Spiegel DAR 1981,\n199).\n\nc) Es liegt auch nicht der Fall vor, daß die Verteidigung ohne konkrete Grundlage, gewissermaßen \"ins Blaue hinein\", die Erhebung des Beweises beantragt hat, was zur Unzulässigkeit des Antrages hätte führen können (vgl. Herdegen\nin KK-StPpoO 2. Aufl. S 244 Rdn, 66 m.w.N.). Aus der Beschlußbegründung der Strafkammer ergibt sich, daß der angebotene\nZeuge RÖBD tatsächlich existiert und daß er mit dem Zeugen\nBEE am späten Abend des Tattages zusammen gewesen ist. Die\nin diesem Zusammenhang von anderen Zeugen gegebene Täterbeschreibung, insbesondere hinsichtlich des als männliche\nHaartracht immer noch auffälligen \"Pferdeschwanzes\", traf\nauch auf | zu. Wenn die Strafkammer hierzu bemerkt, die\nAngaben zur Täterbeschreibung paßten auf eine \"Vielzahl\nvon Personen\", so ist das im Hinblick auf dieses verhältnismäßig seltene individuelle Merkmal nicht richtig.\n\nDanach ist der Verteidigung der Versuch, den Vorwurf\nder Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern, in rechtlich\nunzulässiger Weise abgeschnitten worden. Im Hinblick darauf\nbedarf die Sache erneuter Verhandlung.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur\nFrage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit auf\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift vom 14. Juli 1993 (unter 7.) hin. Der Senat bemerkt\nferner, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten\nauch dann noch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden kann, wenn sie zur Annahme eines minder schweren\nFalles geführt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984\n- 4 StR 589/84; BGHR StGB S 50 Strafhöhenbemessung 2).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien\n\n6","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-427-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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