{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-05_4_StR_414_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"4 StR 414/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 414/93\n\nvom\n\n5, August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank F ÜE aus VERREEEE. sort seboren am\nEEE 1971. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n&\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 1992, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es\nnicht, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat.\n\nI. Am 9. Mai 1992 griffen etwa sechzig \"Skinheads\" in\nkurzem zeitlichen Abstand zweimal eine Gruppe von etwa zwan-\n\nzig \"Punkern\" an, die in einer Gaststätte gemeinsam feierten. Dabei wurden mehrere Personen - einige von ihnen\n\nschwer - verletzt; ein Mann verstarb an den ihm bei dem ersten Angriff von einem unbekannten Täter versetzten Schlägen\ngegen den Kopf. Der zu den \"Skinheads\" gehörende Angeklagte\nbeteiligte sich an der Schlägerei. Für die erste Phase des\nGeschehens konnte ihm keine Gewalttätigkeit nachgewiesen\nwerden. Zu seiner Tatbeteiligung bei dem zweiten Angriff\nstellt das Landgericht fest (UA 16):\n\nEr ... lief aus ca. 20 Metern Entfernung auf eine\nGruppe von drei Leuten zu, um die mittlere dieser Personen niederzuschlagen. Er holte, ohne vorher stehen\nzu bleiben, mit seinem Baseballschläger, den er mit\nbeiden Händen führte, aus, und schlug dem in der Mitte\nder drei Stehenden seitlich aus vollem Lauf gegen den\nKopf, so daß dieser umfiel und zunächst liegenblieb.\n\nZum weiteren Verhalten des Opfers und dessen Verletzungen wird in den Urteilsgründen nichts mitgeteilt.\n\nII. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nversuchten Totschlags nicht.\n\n1. So halten bereits die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht unter Hinweis auf die Gefährlichkeit des von\ndem Angeklagten geführten Schlages bedingten Tötungsvorsatz\nbejaht, rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe,\n\ndaß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu\nTode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend\nin Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß\nvon der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters\nauf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist\njedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen,\ndaß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde\nnicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz\nkann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen\nhat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Daß dies\ngeschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen\n(vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5 m.w.N.).\n\nAn diesem Erfordernis fehlt es hier. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, daß wuchtige Schläge mit\neinem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen geeignet sein können, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Daß\nder Angeklagte hier jedoch kraftvoll zugeschlagen hat, wird\ndurch die Feststellungen zum Tatablauf nicht hinreichend\nbelegt. Hierfür genügt nicht, daß der Angeklagte \"aus vollem Lauf\" geschlagen und \"den Schläger dabei mit beiden\nHänden geführt (hat), so daß er den Schlag mit ganzer Körperkraft ausführen konnte \" (UA 26). Entscheidend ist\nvielmehr, ob er seine ganze Körperkraft tatsächlich eingesetzt hart . Verletzungen, die dies belegen könnten, sind\nnicht festgestellt. Zwar weist der Umstand, daß das Opfer\nzu Boden ging, auf eine gewisse Wucht des Schlages hin.\n\nDurch die in den Urteilsgründen mehrfach wiederholte Feststellung, daß der Geschädigte nur \"zunächst\" liegenblieb\n(UA 16, 23, 26), sich also anscheinend alsbald wieder aus\neigener Kraft erheben konnte, wird die Aussagekraft dieses\nBeweisanzeichens jedoch erheblich eingeschränkt. Auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen ist daher die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte den\nSchlag bewußt nicht mit einer Intensität ausgeführt hat,\ndie eine tödliche Wirkung hätte herbeiführen können. Hiermit hat sich die Jugendkammer nicht auseinäandergesetzt.\n\n2. Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen,\nmit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt\nvom Versuch des Totschlags abgelehnt hat. Hierzu hat es\nausgeführt, der Angeklagte habe \"den Schlag, den er als so\ngefährlich erkannt (habe), daß er tödlich hätte wirken können, bereits ausgeführt\"; der Versuch sei damit beendet gewesen; Maßnahmen zur Erfolgsabwendung habe der Angeklagte\nnicht ergriffen (UA 26).\n\nErsichtlich legt die Jugendkammer ihrer Entscheidung\neine vom Bundesgerichtshof früher vertretene Auffassung zugrunde, wonach für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf den Tatplan des Täters abzustellen war.\nNach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch unabhängig von dem bei Tatbeginn\nbestehenden Tatplan allein darauf an, ob der Täter nach der\nletzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmä-Bigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der\n\"Rücktrittshorizont\" des Täters (BGHR StGB S 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, unbeendeter 4, 21 jeweils m.w.N.).\n\nAZ\n\nDafür, daß der Angeklagte nach dem Schlag mit dem Baseballschläger den Tod seines Opfers für möglich hielt, ergeben sich aus den Urteilsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch insoweit hätte es näherer Feststellungen\ndarüber bedurft, welche Reaktion das Opfer zeigte, nachdem\nes niedergeschlagen war und welche Verletzungen es aufwies.\nUnterstellt, der Angeklagte hätte zunächst mit bedingtem\nTötungsvorsatz gehandelt, ist daher nach den bisherigen\nFeststellungen von einem unbeendeten Tötungsversuch auszugehen. Hiervon konnte der Angeklagte durch das bloße Abstandnehmen von weiteren auf die Tötung seines Opfers gerichteten Handlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte nur deshalb von weiteren Aggressionen abgesehen hätte, weil er ein\naußertatbestandliches Handlungsziel - etwa dem Gegner einen\nDenkzettel zu verpassen oder ihn kampfunfähig zu schlagen -\nerreicht hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt\n1/93 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Insoweit bedarf es\neiner ergänzenden Beweiserhebung zur subjektiven Tatseite.\n\nIII. Da die rechtsfehlerfrei festgestellte Beteiligung\nan einer Schlägerei zu dem von der Jugendkammer angenommenen versuchten Totschlag im Verhältnis der Tateinheit\nsteht, unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung.\n\nNachdem nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem\nVerfahren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht\nwieder an eine Jugendkammer, sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht; das ist hier eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nFür die erneute Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, die Frage der Nebenklageberechtigung zu überprüfen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-414-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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