{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-05_4_StR_410_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"4 StR 410/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 410/93\n\nvom\n\n5. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYildirim AU aus DEE. seboren am EEE 1969\nin ED VE (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n25. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall II. 1.\nder Urteilsgründe wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\"verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAY4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Heroin unter Einbeziehung ger Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Dortmund vom 10.10.1991 (11 Js 1312/91)\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von Zehn Jahren und neun Monaten\nsowie wegen eines weiteren Falles deg \"Handeltreibens mit\nHeroin\" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmitte] nat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung deckt keinen Rechtsfenler zum Nachteil des\nAngeklagten auf, soweit ihn das Landgericht im Fall II. 2.\nder Urteilsgründe wegen unerlaubten yandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Monaten Freineitsstrafe verurteilt\nhat (5 349 Abs. 2 StPo).\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit den\nSchuldumfang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.\n\nFür sich genommen keinen rechtjichen Bedenken begegnet\ndie Feststellung, der Angeklagte habe im Zeitraum Februar/\nMärz 1992 an den gesondert verfolgten DEE pei ürei Gelegenheiten jeweils 50 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 15 % verkauft. nie weitere Feststellung,\nder Angeklagte habe darüber hinaus mit einem Kilogramm Hero-\n\ningemisch gleicher Qualität Handel getrieben, entbehrt jedoch einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Im Urteil ist\ndazu festgestellt: \"Da der Angeklagte den Zeugen DEE als\n'pesseren Kunden' einschätzte und mit ihm noch größer ins\nGeschäft kommen wollte, zeigte er ihm bei einer Gelegenheit\n- der Zeuge hatte das von ihm gekaufte Rauschgift schon erhalten - einen Beutel mit mindestens 1 kg Heroingemisch,\nwelchen er aus dem in der Küche befindlichen Mülleimer hervorzog, und erklärte dazu, daß dieses Rauschgift schon an\neinen anderen Abnehmer verkauft sei, der größere Mengen bei\nihm beziehe\" (UA 5).\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem außeren\nAblauf dieses Vorgangs auf die Angaben des Zeugen vr gestützt. Sie hat aber nicht in einer für das Revisionsgericht\nnachvollziehbaren Weise begründet, daß es sich bei dem Inhalt des Beutels, den der Angeklagte dem Zeugen | gezeigt hat, tatsächlich um Heroin(gemisch) handelte. Den Urteilsgründen ist nichts dafür zu entnehmen, daß DEE den\nStoff selbst geprüft hat, zumal er ansonsten den von ihm gekauften Stoff durch den Zeugen RÜÜR testen ließ. Darüber\nhinaus bleibt offen, ob DEE Gen Inhalt des Beutels überhaupt gesehen hat. Danach aber konnte die Strafkammer Bekundungen des Zeugen aus eigenem Wissen über die Art des Stoffes ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen. Denn das\nHeroin, das der Zeuge selbst von dem Angeklagten gekauft\nhat, stammte jeweils aus einem größeren Vorrat, den der Angeklagte an anderer Stelle, und zwar im Bad, aufbewahrte. Zu\nZweifeln daran, daß das, was der Angeklagte dem Zeugen gegenüber in bezug auf die angebliche Heroinmenge mitteilte,\nden Tatsachen entsprach, gibt auch folgender Umstand Anlaß:\n\nAA\n\nEs ist wenig wahrscheinlich, entspricht aber jedenfalls\nnicht ohne weiteres den üblichen Gepflogenheiten im Rauschgifthandel der hier in Rede stehenden Größenordnung, daß\nderjenige, der Heroin im Kilogrammbereich bereits an einen\nAbnehmer verkauft hat, und zwar zur Hälfte auf Kommission,\ntrotzdem das Rauschgift weiterhin bei sich zu Hause verwahrt\nund damit weiterhin das volle Entdeckungsrisiko trägt (vgl.\ndazu Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 260). Ferner war zu bedenken, daß bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten\nam 23. Juni 1992 (Fall II. 2.) kein \"handelsübliches\" Heroin, wie es die Strafkammer im Fall II. 1. der Urteilsgründe\nangenommen hat, sondern lediglich 45,06 g eines zudem nur\nSpuren von Diamorphin (weniger als 1 %) sowie einen geringfügigen Anteil an Monacethylmorphin (3,4 %, ansonsten nur\nStreckmittel enthaltenden Pulvers gefunden wurde. Schließlich erscheint es auch widersprüchlich, wenn die Strafkammer\neinerseits - darin dem Zeugen | folgend - annimmt, der\nAngeklagte habe das Kilogramm Heroin bereits verkauft, andererseits zu seinen Gunsten davon ausgeht, das Rauschgift sei\nnicht in den Handel gelangt (vgl. UA 6, 12), obwohl ein solcher Stoff bei ihm nicht sichergestellt worden ist.\n\nHätte sich die Strafkammer - wie es geboten war - mit\ndiesen Umständen näher auseinandergesetzt, so wäre sie möglicherweise zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt. Da jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht, in\nwelchem Umfang der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat,\nmuß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in\ndiesem Fall verurteilt worden ist.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Dagegen kann der Senat ausschließen, daß die im Fall II. 2. verhängte (weitere) Strafe\ndurch die - aufgehobene - Verurteilung im Fall II. 1. beeinflußt worden ist; sie kann deshalb bestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf Nehm\nist erkrankt und daher\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-410-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-410-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.335195+00:00"}}