{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-05_4_StR_406_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"4 StR 406/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 406/93\n\nvom\n\n5. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Z EEE aus EEE. seboren am\nGENE 1954 in DEE zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 29. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit Abbruch der Schwangerschaft zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der\nAngeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch\nErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Ehefrau des Angeklagten litt unter einer in periodischen Phasen von sechs bis acht Monaten auftretenden\nDepression. Der als ruhig, zurückhaltend, bedächtig und verschlossen geschilderte Angeklagte hatte sich mit der Zeit\nauf die Depressionsschübe seiner Frau eingestellt, indem er\nsie in Ruhe ließ. Als sich seine im 7. Monat schwangere Ehefrau während eines Urlaubs in den Niederlanden auf dem Höhepunkt einer neuerlichen Depression anschickte, den Ferienbungalow zu verlassen, wollte der Angeklagte dies in Sorge\num sie auf jeden Fall verhindern. Es gelang ihm jedoch\nnicht, seine Ehefrau von ihrem Entschluß abzubringen. Im\nVerlaufe des anschließenden Handgemenges drückte der Angeklagte die sich heftig wehrende Frau gegen die Zimmerwand\nund würgte sie mit beiden Händen mehrere Minuten lang, bis\nsie verstarb. In den frühen Morgenstunden des folgenden Tages verbrachte er die Leiche in ein 60 km entferntes Waldstück und meldete seine Frau zwei Tage nach Rückkehr aus dem\nUrlaub als vermißt. Als die Leiche nach einem Monat noch immer nicht entdeckt worden war, vergrub er sie an Ort und\nStelle, um ihre Entdeckung endgültig zu verhindern.\n\n2. Die von zwei Sachverständigen beratene Schwurgerichtskammer hat nach Prüfung der nervenärztlichen und psychologischen Kriterien des Affekts eine die Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewußtseinsstörung ebenso verneint wie die Anwendung eines minder schweren Falles des Totschlags. Dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb vom Revi-\n\nsionsgericht hinzunehmen.\n\nDie Strafzumessung im engeren Sinne begegnet jedoch\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die äußerst knapp gehaltenen Strafzumessungserwägungen (UA 42), die jeden Bezug\nzum unmittelbaren Tatgeschehen vermissen lassen, werden den\nBesonderheiten des Falles nicht gerecht. Zwar berufen sich\ndie Urteilsgründe einleitend auf die bereits genannten für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Diese allgemeine Bezugnahme reicht hier jedoch nicht aus. Sie läßt zunächst besorgen, daß auch das im Rahmen der Erörterung des\nminder schweren Falles nach S$S 213 2. Alternative StGB gewürdigte, auf Spurenbeseitigung gerichtete Nachtatverhalten\nüber den dort hergestellten Zusammenhang hinaus strafschärfend gewürdigt worden ist. Dies wäre unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich\ndabei umsichtig verhält, bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden. Eine besonders schimpfliche Behandlung der Leiche kann in den Umständen des nachträglichen\nVergrabens nicht gesehen werden (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2\nNachtatverhalten 13 m.w.N.).\n\nDarüber hinaus hätte die psychische Situation des Angeklagten, insbesondere das Ausgangsmotiv, Schaden von seiner\nEhefrau und dem werdenden Kind abzuwenden, sowie das Scheitern seiner Bemühungen, seine Ehefrau gewaltlos zum Bleiben\nzu bewegen, als bestimmender Strafzumessungsgrund (S 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO) eingehend gewürdigt werden müssen. Daß\ndie durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste \"leicht\naffektive Aufladung\" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der\n\nVerpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu be\nrücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33\n34). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Nehr\nDr. Steindorf ist\nerkrankt und daher\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-406-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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