{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-05_4_StR_281_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-05","aktenzeichen":"4 StR 281/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 281/93\n\nvom\n\n5. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerald r EEE zus VE. Sort geboren am\nGEB 1961, zur zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n4A\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5, August 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n12. Januar 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndie Höhe der Strafe, seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge sei hingegen zu Recht erfolgt. Das somit\nauf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer\neinen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht führt insoweit aus, daß das spätere\nTatopfer unmittelbar vor der Tat die Ehefrau des Angeklagten\nals \"Schlampe und Nutte\" bezeichnete, was der Angeklagte\n\"als Beleidigung auch gegen seine Person\" empfand (UA 4).\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles\nseien jedoch nicht gegeben, weil der Angeklagte darauf \"äu-Berst brutal und unangemessen\" reagiert habe, \"zumal der\nganz erheblich betrunkene Geschädigte keinerlei Gegenwehr\nleistete bzw. leisten konnte\" (UA 11).\n\nDiese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines\nminder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge\nzwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden\nund -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213\n1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine\nvon ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat\nhingerissen worden ist (BGHR StGB S 226 Strafrahmenwahl 2\nm.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 226 Rdn. 8).\n\nIm übrigen hat das Landgericht ersichtlich übersehen,\ndaß bereits die infolge der alkoholischen Beeinflussung angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für\nsich allein zur Annahme des $S 226 Abs. 2 StGB führen kann,\nwenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der Körperverletzung mit Todesfolge so wesentlich herausfällt, daß der\n- wenn auch nach S 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des\n\ns 226 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl.\nBeschluß vom 11. Januar 1980 - 2 StR 775/79).\n\nMeyer-Goßner Steindorf\nMaatz Tepperwien\n\nBGH,\n\nNehm\n\nHM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-281-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-05/4-str-281-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.289530+00:00"}}