{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-08-03_4_StR_138_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-08-03","aktenzeichen":"4 StR 138/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 138/93\n\nvom\n\n3, August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Rainer LÜEB zus VRR. seboren am\nEEE 1956 ir ON.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n12. November 1992 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich aus-\n\nschließlich gegen den Strafausspruch richtet, hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte litt seit längerer Zeit darunter, daß\nseine Lebensgefährtin HM im Übermaß Alkohol trank. Er\nversuchte ihr zu helfen, indem er sie aufforderte, wegen ihrer Alkoholsucht einen Arzt aufzusuchen. Sie reagierte je-\n\ndoch auf seine Vorhaltungen abweisend und gereizt, was ihn\n\nFA\n\nöfter dazu veranlaßte, sie zu schlagen. Als der Angeklagte\nam 27. Januar 1992 bei seiner Heimkehr von körperlich anstrengender Arbeit Frau HM wieder betrunken im Hausflur\nliegend vorfand und sie sich auf seine Vorwürfe hin uneinsichtig zeigte, \"verlor (er) die Beherrschung\". Er schlug\nsie 20 bis 25 mal mit voller Wucht etwa fünf Minuten lang\nauf Kopf und Körper. Nachdem sie blutend zusammengebrochen\nwar, trug er sie in die Wohnung, legte sie auf ein Bett und\nversorgte sie mit kalten Umschlägen. Frau HMM verstarb am\nfolgenden Tag infolge einer durch die Schläge gegen den Kopf\nhervorgerufenen Hirnblutung.\n\nDas Landgericht hat ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten mit der Erwägung verneint, die Tatausführung allein begründe keinen Zweifel an\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten. Der Einsatz von Gewalt\nsei für den sehr einfach strukturierten Angeklagten vielmehr\ndie einzige Möglichkeit gewesen, seiner Wut über den ausufernden Alkoholkonsum der Frau HB \"Luft zu machen\".\n\n2. Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob\nder Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne\neiner in den Urteilsgründen nicht einmal angesprochenen, affektiven Bewußtseinsstörung, zutreffende Kriterien zugrunde\ngelegt worden sind.\n\nFür einen affektiven Ausnahmezustand können etwa Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische\nDisposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie\nAlkoholgenuß oder Erschöpfung, abrupter Tatablauf mit ele-\n\nBa\n\nmentarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf,\nschwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung\ndes Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke\nErinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störung der\nSinn- und Erlebniskontinuität sprechen, während gegen eine\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen,\nHerbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines\nZusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, lang\nhingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in\nEtappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat,\nexakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung\ndes Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen\nund psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung\nsprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4 m.w.N.; zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201;\nDetter NStZ 1991, 177, 179).\n\nZwar könnte im vorliegenden Fall das von dem Angeklagten früher in ähnlichen Situationen gezeigte aggressive Verhalten gegenüber seinem Opfer der Annahme eines hochgradigen\nAffekts zur Tatzeit entgegenstehen; jedoch wird schon nicht\ndeutlich, ob jene Schläge in ihrem Ausmaß dem hier zu beurteilenden massiven Ausbruch von Gewalt vergleichbar sind.\nFür die Annahme, daß das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung schwer erschüttert war, sprechen\nhingegen die schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6), das mit elementarer\n\nWucht ablaufende Tatgeschehen sowie das von Besorgnis um das\nWohlergehen seiner Lebensgefährtin geprägte Nachtatverhalten\ndes Angeklagten. Zur Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten\nsowie einer möglicherweise vorhandenen Einengung seines\nWwahrnehmungsfeldes während der Tat verhält sich das Urteil\nnicht.\n\nDer Senat vermag damit nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht bei umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des\nAngeklagten nach Beratung durch einen forensischen Sachverständigen eine affektbedingte Bewußtseinsstörung im Sinne\ndes § 21 StGB angenommen und diese unter Anwendung von § 49\nStGB oder § 226 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt\nhätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/4-str-138-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-03/4-str-138-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.236731+00:00"}}