{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-29_4_StR_376_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-29","aktenzeichen":"4 StR 376/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 376/93\n\nvom\n\n29, Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter K | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 19:1 ir vom EEE . zur zeit in\n\nHaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1993 im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nFerner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nQ\n\nDie Strafkammer hält in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB für gegeben. Sie hat es indessen versäumt, die jeweiligen Einzelstrafen für die als\nVortaten herangezogenen zwei Diebstahlstaten aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Hattingen vom 3. Juli 1991 und für die dem\nGesamtstrafenbeschluß des Landgerichts Passau vom 15. Oktober 1988 zugrunde liegenden acht Taten zu benennen (vgl.\nBCHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Eine Verurteilung zu einer Gesanmtstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des $S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt\n34, 321, 322),\n\nFür den Fall, daß jedenfalls eine der Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Hattingen wegen fortgesetzten\nDiebstahls in zwei Fällen die Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wird unter Darlegung der jeweiligen Tatumstände in Verbindung mit der Würdigung der Person\ndes Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob die\nnicht einschlägigen Taten für die Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch sind (vgl. BGHSt 24, 243, 244: BGHR\n\nStGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; vgl. Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. SS 66 Rdn. 17 m.w.N.),\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\n\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-29/4-str-376-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-29/4-str-376-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.046424+00:00"}}