{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-29_4_StR_365_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-29","aktenzeichen":"4 StR 365/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 365/93\n\nvom\n\n29. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Rüiger KÜMEE zus HE. geboren am\nCE 19:7 in Help Kreis OB), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n1993 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 26. Juli 1993\nauf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gegründete\nRevision hat der Senat mit Beschluß vom 8. Juli 1993 gemäß\n5 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDer Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs \"gem. § 33 a StPO analog\". Er macht geltend,\ndas Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 1993 sei\nbei der Beschlußfassung unberücksichtigt geblieben.\n\nDie Voraussetzungen des 5 33 a StPO liegen nicht vor.\nDer Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 1993, die Revision des Angeklagten als unbegründet nach $S 349 Abs. 2 StPo\nzu verwerfen, ist den Verteidigern am 23. Juni 1993 zugestellt worden. Dadurch ist die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2\nStPO in Lauf gesetzt worden. Nachdem bei Ablauf der Frist\neine Entgegnung von seiten der Verteidigung nicht vorlag,\n\nhat der Senat mit Beschluß vom 8. Juli 1993 über die Revision entschieden. Das rechtliche Gehör des Angeklagten war\ndadurch gewahrt, daß er innerhalb der Zweiwochenfrist des\n§ 349 Abs. 3 StPO Stellung nehmen konnte.\n\nDer Schriftsatz vom 26. Juli 1993 kann auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß 3 349\nAbs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 8. Juli 1993\nist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig\nabgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr\nzulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).\n\nIm übrigen hätten die nachgereichten Ausführungen zur\nSachrüge auch bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer dem\nAngeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-29/4-str-365-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-29/4-str-365-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.028485+00:00"}}