{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-22_4_StR_387_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"4 StR 387/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 387/93\n\nvom\n\n22. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz SD aus HE, Tenoren am EEE\n1950 in FÜ N, zur zeit in Haft,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Juli 1993 gemäß 88 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß S 154a\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des Versiche-\n\nrungsbetruges beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n18. März 1993 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Neustadt an der Weinstraße\nvom 23. Dezember 1988 - 108 Js 6 146/82 -\nund der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Oktober\n1990 - 169 a Js 55 371/89 - VI KLs - unter\nAuflösung der in diesem Urteil gebildeten\nGesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird. Der übrige Rechtsfolgenausspruch bleibt aufrechterhalten.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts gemäß 8§ 154a Abs. 2 StPO auf den\nVorwurf des Versicherungsbetruges. Soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetruges verurteilt worden ist, hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nauch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 16. Juli 1993 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 1993 wird Bezug\ngenommen.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall\nder Verurteilung wegen Betruges zur Folge. Die vom Landgericht gemäß S 55 StGB gebildete Gesamtstrafe kann dagegen\nbestehenbleiben. Angesichts der Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten (Urteil des Landgerichts\nFrankenthal/Pfalz vom 31. Oktober 1990) und von 1 Jahr 6 Monaten (Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße\nvom 23. Dezember 1988) und unter Berücksichtigung der erkennbar nur mit Rücksicht auf die gleichzeitige Verurteilung\nwegen Betruges so niedrig bemessenen Freiheitsstrafe von\nı Jahr und 3 Monaten wegen Versicherungsbetruges kann der\nSenat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die Einzelstrafe wegen Betruges auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-387-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-387-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.789106+00:00"}}