{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-22_4_StR_337_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"4 StR 337/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 337/93\n\nvom\n\n22. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdmund Walter R EEE seborener TÄÄB, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am GER 1943 in Tr\n(Tr: . zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Juli 1993 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1992, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Sicherungsverwahrung\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen teilweise\ngemeinschaftlichen Diebstahls in 51 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in 2 Fällen\" unter Einbeziehung\nder Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat\nes neben einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO; die Anordnung der\nSicherungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer weist in den Urteilsgründen selbst darauf hin, sie habe übersehen, daß der Angeklagte bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu\neiner Finzelstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verurteilt sein müssen. Die höchsten Einzelstrafen betragen hier\njedoch nur ein Jahr und sechs Monate. Die Voraussetzungen\ndes 85 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren somit nicht gegeben.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach S 66 Abs. 2\nStGB bleibt dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten (vgl.\nBGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 bis 4). Der\nSenat ist deshalb gehindert, die Anordnung von sich aus aufgrund der Ermessensvorschrift aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt\n24, 345, 348).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-337-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-337-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.767653+00:00"}}