{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-22_4_StR_322_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"4 StR 322/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 322/93\n\nvom\n\n22. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Julita N 0] geborene PEN aus SÜD,\ngeboren am MEN 1549 in > (Po .\n\n2. Arpad NEE zus SEE, Senoren ar A\n1971 in Ey (>oiii) .\n\nwegen versuchter ungenehmigter Durch£fuhr von Kriegswaffen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Peter WÄRE aus : EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Arpad N:\nJustizobersekretärin a in der verhandlung,\n\nJustizangestellte Ül in der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n(n\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n16. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten von dem Vorwurf\neines versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz freigesprochen. In der Anklageschrift war ihnen zur\nLast gelegt worden, versucht zu haben, ohne die erforderliche Genehmigung ein zerlegtes Kampfflugzeug sowjetischer\nBauart - MIG 21 - auf einem Lkw verladen von Polen aus durch\ndas Bundesgebiet nach Italien befördern zu lassen (\"Durchfuhr\" - Verbrechen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 4i.V.m. 8 3\nAbs. 3 KWKG).\n\nDie Jugendkammer hat folgendes festgestellt:\n\n\\\n\nAnläßlich eines privaten Besuches in Polen im Herbst\n\n1990 wurde die Angeklagte von zwei ihr bekannten polnischen\noffizieren darauf angesprochen, gegen Provision ausgemusterte Kampfflugzeuge der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zu verkaufen. Hierzu wurde ihr erklärt,\ndie polnische Regierung habe die Verkäufe genehmigt. während\ndie Angeklagte als gelernte Krankenschwester keine Kenntnisse über Kampfflugzeuge besaß, interessierte sich ihr damals\n19jähriger Sohn, der Mitangeklagte, schon seit seiner Grundschulzeit lebhaft für Flugzeuge. Beide Angeklagte sahen in\nder angebotenen Tätigkeit eine willkommene Gelegenheit, Geld\nzu verdienen; für die Vermittlung eines Kampfflugzeuges wären ihnen 2.500 US-$ versprochen worden. zur Ausführung ihrer Tätigkeit erhielten sie eine Liste der in Betracht kommenden Flugzeuge.\n\nNach Deutschland zurückgekehrt, ließen die Angeklagten\nin der Fachzeitschrift \"Flugrevue\" im Dezember 1990 und Januar 1991 je eine Chiffre-Privatanzeige erscheinen, in der\nunter anderem sowjetische Kampfflugzeuge der Typen MIG 21,\n23 und 17 zum Verkauf angeboten wurden. Es meldeten sich\nzahlreiche Interessenten, denen mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben unter anderem Kampfflugzeuge vom Typ MIG\n21 M zum Stückpreis von 19.500 DM angeboten wurden, verbunden mit dem Hinweis, diese seien flugbereit und könnten in\nPolen besichtigt werden. Zu einem Ankauf kam es indessen\nnicht.\n\nAufgrund der Anzeige nahm auch der Beamte MB unter\ndem Decknamen \"HB\" als verdeckter Ermittler des Zollfahndungsamtes SEE Kontakt zu den Angeklagten auf. Nach\n\nmehreren Telefonaten trafen sie sich zweimal an einer Autobahnraststätte. Bei allen Gelegenheiten wies Mändle darauf\nhin, daß er nur an flugbereiten Maschinen interessiert sei.\nIm Verlaufe eines Telefongesprächs erklärte der Angeklagte\nim Beisein seiner Mutter dem Interessenten, zwei Flugzeuge\nvom Typ MIG 21 seien in sehr gutem Zustand mit Raketen und\nGeschossen lieferbar; sie könnten in Polen flugbereit gemacht werden.\n\nDie Angeklagten einigten sich mit Mändle schließlich\ndarauf, daß zunächst eine MIG 21 zerlegt auf einem Lkw in\ndie Bundesrepublik gebracht, hier bezahlt und übergeben und\nsodann weiter zum Bestimmungsort Genua transportiert werden\nsollte. In einem Schreiben vom 21. April 1991 nannte die Angeklagte für das Flugzeug einen Preis von 29.000 US-$, zuzüglich Verpackungskosten (3.000 $), Provision (2.500 5) sowie Transportkosten von 1,5 bis 2 $S pro Kilometer.\n\nTatsächlich kaufte die Angeklagte in Polen eine MIG 21\n- Flugzeug-Nr. 762411 - zum Preise von 6.500 $ und erhielt\nvom polnischen Zollamt für die Lieferung an die von Mändle\nerfundene Firma LEE in EEE Sie erforderlichen Papiere.\nAuf diesen war vermerkt, daß es sich um ein Museumsexemplar,\nbei dem die \"Nutzungsmerkmale\" beseitigt worden seien, handele. Auf ihre Frage beim polnischen Zoll, ob sie für die\nDurchfuhr durch Deutschland eine Genehmigung benötige, wurde\nihr mitgeteilt, daß mit den polnischen Papieren für den\nTransport durch Deutschland alles in Ordnung sei. Zuvor hatte ihr der deutsche \"Käufer\" auf ihre Nachfrage erklärt, es\nhandele sich nur um die Durch£fuhr nach Italien; dafür sei\n\neine Genehmigung deutscher Behörden nicht erforderlich. Auch\n\nvon den beiden genannten polnischen Offizieren hatte sie eine entsprechende Auskunft erhalten. Die Angeklagten gaben\nsich mit diesen Auskünften zufrieden und vertrauten auf ihre\nRichtigkeit. Sie wollten \"das ganze Geschäft stets nur legal abwickeln\" und sich \"auf keinen Fall strafbar machen\".\n\nIn der Nacht zum 16. Mai 1991 wurde am Grenzübergang\nGörlitz gegen 24.00 Uhr von dem Beförderer die auf einen Lkw\nverladene MIG 21 Nr. 762411 als solche beim deutschen Zoll\nangemeldet. Die Angeklagte fuhr währenddessen in ihrem Pkw\ndem Lkw über die Grenze nach Deutschland voraus. Der diensthabende Zollbeamte vergewisserte sich anhand seiner Unterlagen über die Rechtslage und telefonierte mit seinem Dienstvorgesetzten. Beide hielten den Transport für genehmigungsbedürftig. Dem Lkw-Fahrer wurde die Weiterfahrt verweigert.\nDieser informierte die Angeklagte über die Situation. Ihr\nwurde vom deutschen Zoll die Adresse der Genehmigungsbehörde\ngenannt. Daraufhin gab sie dem Lkw-Fahrer die Anweisung, das\nFlugzeug zurückzubringen. Sie erhielt später von den polnischen Flugzeugwerken zwei Bescheinigungen, wonach an dem von\nihr gekauften Flugzeug alle militärischen Merkmale beseitigt\ngewesen seien und es sich um ein Museunsstück gehandelt habe. In einer bei der Angeklagten gefundenen Aufstellung ist\nfür die Flugzelle der MIG 21 Nr. 76 24 11 bis zur nächsten\nÜberholung eine Restflugdauer von 379 Stunden und für das\nTriebwerk eine Restbetriebsdauer von noch 10 Flugstunden\nverzeichnet.\n\nAuf Beweisamträge der Verteidigung hin hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten als wahr unterstellt, daß\n\nzum Zwecke der Demilitarisierung der Hauptholm der Flugzeug-\n\nzelle zu mehr als 50 % durchtrennt gewesen ist und daß der\nbeladene Lkw das polnische Hoheitsgebiet nicht verlassen\nhat.\n\nDie Jugendkammer hat ein vollendetes Verbrechen der ungenehmigten Durchfuhr verneint, weil aufgrund der Demilitarisierung die Kriegswaffeneigenschaft entfallen sei und zudem der Transport des Flugzeugs deutsches Hoheitsgebiet noch\nnicht erreicht gehabt habe. Eine Versuchsstrafbarkeit scheitere schon daran, daß die Angeklagten noch keinen festen\nEntschluß gefaßt hätten; jedenfalls wären sie von einem Versuch strafbefreiend zurückgetreten.\n\nGegen das auf diesen Feststellungen beruhende Urteil\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten\nder Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Sachrüge greift durch,\nso daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden\nnicht bedarf.\n\nDie Jugendkammer hat das Verhalten der Angeklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt der \"Durchfuhr\" geprüft,\nnicht jedoch unter dem der \"Einfuhr\". Das war rechtsfehlerhaft.\n\nFür den Begriff der Durchfuhr ist, wie der Bundesgerichtsho£f für das Betäubungsmittelstrafrecht in BGHSt 31,\n374, 375 entschieden hat, wesentlich, daß die Beförderung\ndes betreffenden Gegenstandes durch das Bundesgebiet \"ohne\nweiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß (er) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer\ndritten Person tatsächlich zur Verfügung steht\", erfolgt. Im\nKriegswaffenrecht wird der Begriff - in Anlehnung an § 4\nAbs. 2 Nr. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) - in ähnlichem\nSinne verstanden, so daß Durchfuhr vorliegt, wenn die\nKriegswaffen aus einem fremden Hoheitsgebiet durch das Bundesgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet befördert werden, ohne im Inland in den freien Warenverkehr zu gelangen (Pottmeyer KWKG $S 3 Rdn. 125 f£; für das AWG: Fuhrmann in\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, S 4 AWG\nRan. 16).\n\nDer entscheidende Unterschied zur Einfuhr besteht darin, daß bei der Durchfuhr des Gegenstandes während des\nTransports im Inland zu keiner Zeit eine freie Disposition\ndes Durchführenden oder einer anderen Person gegeben und der\nzur Beförderung notwendige Aufenthalt im Inland auf die Zeit\nbeschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist (vgl.\nBGHSt 31, 374, 375; 34, 180, 183; BGH NJW 1974, 429, 430;\nFuhrmann aa0). Besteht dagegen im Inland die Möglichkeit der\nVerfügung über den Gegenstand, so liegt Einfuhr vor, hinter\nder der Tatbestand der Durchfuhr zurücktritt (BGH, Urteil\nvom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73, insoweit in BGHSt 25,\n385 nicht abgedruckt). Bei einer etwaigen späteren Verbrin-\n\ngung in ein anderes Hoheitsgebiet ist dann darüber hinaus\nder Tatbestand der Ausfuhr erfüllt (Fuhrmann aa0).\n\nNach den bisherigen Feststellungen sollte das Kampfflugzeug in die Bundesrepublik gebracht, dort bezahlt und an\nden Käufer übergeben werden, um dann weiter zum angegebenen\nBestimmungsort Genua transportiert zu werden. Hiernach läge\nkeine Durchfuhr, sondern Einfuhr vor; denn nach Übergabe an\nden Käufer sollte dieser die Möglichkeit haben, frei über\nden Gegenstand zu verfügen,\n\nOb die Einfuhr versucht oder vollendet ist, hängt davon\nab, ob das Fluggerät - unabhängig von der technischen Durchführung der Zollkontrolle - deutsches Hoheitsgebiet erreicht\nhat (BGH NStZ 1986, 274 m.w.N. für das Betäubungsmittelrecht; OLG Düsseldorf wistra 1993, 195, 196; Pottmeyer KWKG\ns 22 a Rän. 126). Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht in\nS 3 Abs. 3 vor, daß jegliche Beförderung von Kriegswaffen im\nBundesgebiet zum Zwecke der Einfuhr oder Durchfuhr der vorherigen Genehmigung bedarf. Damit soll der Umgang mit\nKriegswaffen so wirksam wie möglich kontrolliert werden\n(vgl. BT-Drucks. III/1589 S. 15; Pottmeyer KWKG 5 3\nRdn. 119). Hat demnach die Beförderung zum Überschreiten der\nGrenze geführt, ist die Einfuhr vollendet (vgl. BGH StV\n1983, 242; OLG Düsseldorf aa0).\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hinge-\n\nwiesen:\n\n1. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem beförderten Gegenstand um ein zwar zerlegtes, aber komplettes\nKampfflugzeug des Typs MIG 21 (UA 8 unten). Selbst wenn der\nHauptholm der Flugzeugzelle zu mehr als 50 % durchtrennt gewesen und die Kriegswaffeneigenschaft der Zelle dadurch aufgehoben worden sein sollte, käme - entgegen der von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung geäußerten Ansicht - auch dem zu einem vollständigen Kampfflugzeug gehörigen Triebwerk als solchem bereits nach der Kriegswaffenliste i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl\nI 2506, mit Änderungen durch die Verordnung vom 19. April\n1991 <BGBl I 913>) B II Nr. 16 die Kriegswaffeneigenschaft\nzu. Die von den Angeklagten vorgelegten Bescheinigungen ergeben nicht, daß das Flugzeug ohne Triebwerk gewesen wäre.\n\n2. a) Sollten die Angeklagten ein als Einfuhr zu wertendes Vorgehen nur als Durchfuhr angesehen haben, so läge\ndarin lediglich ein Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz bestehen läßt.\n\nb) Die Jugendkammer hat den Angeklagten einen Verbotsirrtum zugebilligt. Dies erscheint im Hinblick auf eine Reihe von Urteilsfeststellungen bedenklich. So sollte ein komplettes, flugbereites Kampfflugzeug zu einem entsprechend\nhohen Preis geliefert werden. Nur auf die Lieferung eines\nsolchen hatte der \"Käufer\" Wert gelegt. Deklariert wurde es\ndemgegenüber als \"Museumsstück\", das als solches einen Preis\nvon 29.000 $ nicht gerechtfertigt hätte. Auch die Tatausführung zur Nachtzeit könnte dagegen sprechen, daß die Ange-\n\nklagten über das Verbotene ihres Handelns im unklaren waren.\n\nc) Sollte das Landgericht hingegen wiederum zu der\nFeststellung gelangen, die Angeklagten hätten das Genehnmigungserfordernis nicht gekannt, so gilt folgendes:\n\nDer Irrtum, keiner Genehmigung zu bedürfen, stellt einen Verbotsirrtum dar (vgl. Pottmeyer aaO § 22 a\nRdn. 94 f£f.), der im Hinblick auf die Möglichkeit, qualifizierten Rechtsrat einzuholen, in aller Regel als vermeidbar\neingestuft werden muß.\n\nIm Nebenstrafrecht - insbesondere im Umweltstrafrecht -\nwird zwar die Auffassung vertreten, ein Irrtum über das Genehmigungserfordernis stelle einen Tatumstandsirrtum nach\nS 16 Abs. 1 StGB dar, wenn im Tatbestand der Vorschrift die\nFormulierung \"ohne Genehmigung\" enthalten sei. Dieser Auffassung vermag der Senat aber jedenfalls für die Verbrechenstatbestände des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht zu\nfolgen:\n\nDie Frage, ob in Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis Tatumstandsirrtum nach $S 16 Abs. 1 StGB\noder Verbotsirrtum nach 8 17 Satz 1 StGB vorliegt, kann nur\ndifferenzierend nach dem jeweilig in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand entschieden werden (vgl. Rengier ZStW\n101 (1989), 874, 884; Neumann in AK-StGB § 17 Rdn. 86, 91;\nWinkelbauer, Zur Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts (1985) S. 18 £f). Der vom Kriegswaffenkontrollgesetz\nerfaßte Umgang mit Kriegswaffen stellt bereits aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit schweres Unrecht dar, das allenfalls durch Erteilung einer behördlichen Genehmigung im\nWege der Rechtfertigung ausgeräumt werden kann (Brauer, Die\n\nstrafrechtliche Behandlung genehmigungsfähigen, aber nicht\ngenehmigten Verhaltens (1988), S. 118 £ zu § 16 KWKG a.rF.;\nvgl. auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. IS 17\nRdn. 46 in bezug auf 8 53 Abs. I1Nr. 3und3a WaffG). Keineswegs handelt es sich hierbei um an sich sozialadäquates\nVerhalten, das seinen typischen Unwertgehalt erst aus dem\nFehlen einer behördlichen Genehmigung herleitet. Dieser Annahme steht insbesondere dessen Einordnung als Verbrechen\n(§ 12 Abs. 1 StGB) entgegen (a.A. insoweit Pottmeyer KWKG\nEinl. Rdn. 69 ff; Schünemann, Handwörterbuch des wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Stichwort: Kriegswaffenkontrollgesetz).\n\n3. Sollte die nunmehr zuständige Jugendkammer wiederum\nzur Annahme eines (nur) versuchten Verbrechens Kommen, so\nwird die Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch neu zu\nprüfen sein. Ob den Ausführungen des Landgerichts hierzu\n(UA 16 f£.) gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n4. Bei einer etwaigen Strafbemessung wird zugunsten der\nAngeklagten zu berücksichtigen sein, in welchem Maße sie\ndurch den Einsatz des verdeckten Ermittlers zu ihrem Vorhaben gebracht oder darin bestärkt worden sind. Eine angemessene Berücksichtigung dieser Tatsache kann dazu führen, die\nwegen des Verbotsirrtums vorzunehmende Strafmilderung (S 17\nSatz 2 StGB) noch unter das gesetzliche Mindestmaß hinaus zu\n\nerstrecken (vgl. BGHSt 32, 345, 355; BGH NStZ 1986, 162;\nBGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Tatprovokation 1).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\n\nRiBGH Dr. Tolksdorf\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschrei-\n\nben.\n\nMaatz\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-322-93","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-322-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.741982+00:00"}}