{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-22_4_StR_205_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-22","aktenzeichen":"4 StR 205/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 205/93\n\nvom\n\n22. Juli 1993\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nMirko v CD c<us CHE, senoren arı EEE\n1965 in FEED\n\nES\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 22. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nMaatz\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Andre Fri aus \"EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizobersekretärin EEE in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EEE pi der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,\nden Beschuldigten gemäß S 63 StGB in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen richtet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen verursachte der Beschuldigte, der zur Tatzeit unter einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden akuten schizophrenen Psychose litt, am 18. Juli\n1991 mit seinem Pkw infolge krankheitsbedingter Unaufmerksamkeit einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Beteiligte getötet und zwei weitere verletzt wurden.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil sie\n- sachverständig beraten - die Gefahr künftiger erheblicher\nrechtswidriger Taten als sehr gering einschätzt.\n\n2. Diese Würdigung und das ihr zugrunde liegende Verfahren lassen entgegen der Auffassung der Revision keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\na) Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin\ndie Verletzung von S 244 Abs. 4 S. 2 StPO behauptet, ist unbegründet. Den Antrag, zur Frage der künftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten ein weiteres Gutachten einzuholen,\nhat das Landgericht mit nicht zu beanstandender Begründung\nabgelehnt. Der Umstand, daß die von der Strafkammer vernommene Sachverständige diese Frage in der Hauptverhandlung vom\n9. Oktober 1992 (wie bereits zuvor in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11. März 1992) anders beurteilt hat als in ihrem Gutachten vom 25. September 1991,\nvermag weder Zweifel an ihrer Sachkunde zu rechtfertigen\nnoch begründet er eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens.\nGrund für die geänderte Prognose waren - wie auch die Urteilsgründe belegen - die in der Zwischenzeit eingetretene\nVeränderung der für die Beurteilung maßgeblichen Grundlagen,\ninsbesondere der Lebensbedingungen des Beschuldigten, sowie\nder bisherige Behandlungsverlauf.\n\nb) Auch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts\nkann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nDie Unterbringung nach S$S 63 StGB darf nur angeordnet\nwerden, wenn aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im\nSinne der SS 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch eine gewisse, jedenfalls eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten spricht (BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 15 m.w.N.). Die erforderliche Prognose hat der Tatrichter aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Täter und Tat zu stellen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nDas Landgericht legt unter eingehender Würdigung der\nhier gegebenen Besonderheiten bei der Erkrankung des Beschuldigten, insbesondere des frühen Therapiebeginns, der\nbisherigen Behandlungserfolge, der inzwischen stabilisierten\nLebensbedingungen des Beschuldigten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seiner Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft, ausführlich dar (UA 13 - 14), daß schon das erneute\nAuftreten einer akuten schizophrenen Psychose der Art, wie\nsie zu dem Unfall geführt hat, wenig wahrscheinlich ist.\nDiese Würdigung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Sie weist entgegen der Auffassung der Revision weder\nLücken noch Widersprüche auf. Insbesondere hat das Landgericht hinreichend dargelegt, auf welche Umstände es seine\nErwartung stützt, daß der Beschuldigte sich weiterhin regelmäßig der erforderlichen ärztlichen Behandlung unterziehen\nund die verordneten Medikamente einnehmen wird. Mit dem Hinweis auf die einzelnen geschilderten Veränderungen in den\nLebens- und Arbeitsbedingungen des Beschuldigten hat die\n\nStrafkammer auch ihre Erwartung hinreichend belegt, daß bei\n\neinem etwaigen Wiederauftreten von Krankheitssymptomen - anders als im Sommer 1991 - die Einleitung der gebotenen, eine\nGefährdung der Allgemeinheit ausschließenden Behandlung ge-\n\nwährleistet sei.\n\nIm übrigen ist das Landgericht selbst für den Fall einer erneuten akuten Erkrankung des Beschuldigten der Auffassung, daß von ihm keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu\nerwarten sind. Auch hinsichtlich dieser Einschätzung, aufgrund derer die Strafkammer den Antrag auf Unterbringung des\nBeschuldigten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer\nerneuten akuten Erkrankung ablehnen mußte, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Sie ist das\nErgebnis einer umfassenden Würdigung der Tat und der Person\ndes Beschuldigten (UA 14 - 16), insbesondere des Umstandes,\ndaß er auch in der akuten Krankheitsphase keine Neigung zu\nvorsätzlichen Gewalthandlungen gegenüber Dritten gezeigt hat\nund daß es sich bei seiner Tat um ein Fahrlässigkeitsdelikt\nhandelt (vgl. dazu Hanack in LK StGB 11. Aufl. S 63\nRdn. 30). Dem bei der Anlaßtat zutage getretenen - allerdings außergewöhnlichen - Ausmaß an objektiver Sorgfaltswidrigkeit und den überaus schwerwiegenden Tatfolgen hat die\nStrafkammer entgegen den Angriffen der Revision zu Recht für\n\ndie Frage der Unterbringung keine ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-205-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-22/4-str-205-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.715448+00:00"}}