{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-20_4_StR_342_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"4 StR 342/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 342/93\n\nvom\n\n20. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nviorel BD us HE, senoren am RER\n1969 in VE TB, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juli 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n7. Januar 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt wird.\n\nII. Die weiter gehende Revision des Angeklag-\n\nten wird als unbegründet verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 9 Monate)\nund wegen Raubes (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und\n\nEN\n\ndas Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1993 zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte der\nversuchten Vergewaltigung und des Raubes schuldig gesprochen\nworden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Taten stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat der Geschädigten ihr\nGeld unter Ausnutzung der noch fortwirkenden, ursprünglich\nzur Erzwingung des Beischlafs eingesetzten Nötigungsmittel\nweggenommen. In einem solchen Fall besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und dem Raub Tateinheit (vgl. BGHR\nStGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. S 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht an-\n\nders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Damit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - als Einzelstrafe bestehenbleiben.\nDa der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten von der Änderung\ndes Schuldspruchs nicht berührt wird, ist auszuschließen,\ndaß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung\n\ndes Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt\nhätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - 4 StR\n\n259/93 - und vom 9. März 1993 - 5 StR 102/93 - jeweils\nm.w.N.).\n\n4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und\nseinen Auslagen gemäß 5 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/4-str-342-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/4-str-342-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.431163+00:00"}}