{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-20_4_StR_316_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"4 StR 316/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 316/93\n\nvom\n\n20. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter K mp zus SEE. seboren am\nCE 1955 ir SEE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nDie Niederschrift des Urteils des Landgerichts Halle vom 22. Februar 1993 wird in\nder Urteilsformel dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte des mehrfachen sexuellen\n\n‚Mißbrauchs eines Kindes und des sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in 21 Fällen\nschuldig ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des\nProtokolls über die Hauptverhandlung (GA 155 R, 156) wegen\nmehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen sexXxuellen Mißbrauchs von Kindern in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Soweit der Ange-\n\nklagte nach dem Tenor der Urteilsniederschrift wegen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs von Kindern in 21 Fällen verurteilt worden\nist, ist ersichtlich der Teil des Schuldspruchs, der die\nvierzehn vor dem 3. Oktober 1990 begangenen, von der Strafkammer gemäß den SS 148, 64 StGB-DDR zutreffend mit einer\neinheitlichen Strafe geahndeten Taten betrifft, nicht übertragen worden. Diesen Übertragungsfehler kann der Senat berichtigen.\n\nMit seiner - auf die Strafaussprüche beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte in\nder Zeit von August 1989 bis Juli 1990 mit dem im Jahre 1978\ngeborenen Tatopfer mindestens einmal im Monat den Geschlechtsverkehr. Mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer der einheitlichen Strafe wegen der 14 vor dem 3. Oktober 1990 begangenen\nTaten den gemäß den SS 16, 62 StGB-DDR herabgesetzten Strafrahmen des $S 148 StGB-DDR zugrunde gelegt. Die Einzelstrafen\nwegen der 21 späteren Taten hat sie dem gemäß den SS 21, 49\nAbs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des $S 176 Abs. 3\nStGB entnommen.\n\nBei der Bemessung der Strafen hat die Strafkammer zu\nGunsten des Angeklagten seine bisherige Unbestraftheit sowie\nsein Geständnis berücksichtigt, zu seinen Lasten - neben dem\nMißbrauch des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens und dem langen Tatzeitraum - vor allem die schweren\npsychischen Schäden des Tatopfers, das sich nach den Feststellungen \"als Folge der Erlebnisse mit dem Angeklagten in\n\nstationärer psychiatrischer Behandlung\" befindet. \"Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte\" hat die Strafkammer wegen des mehrfachen sexuellen Mißbrauchs vor dem 3. Oktober 1990 auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt\nund für die 21 späteren Taten jeweils Freiheitsstrafen von\n\n3 Jahren festgesetzt. \"Unter nochmaliger Berücksichtigung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist daraus die ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe von\n10 Jahren gebildet worden.\"\n\n2. Die der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde liegenden Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDie Strafkammer hat offensichtlich bei der Bemessung jeder\nEinzelstrafe die schweren psychischen Schäden des Tatopfers\nberücksichtigt. Diese Schäden sind aber entweder Folge aller\nTaten und können dem Angeklagten dann nur einmal - etwa bei\nder Gesamtstrafenbildung - angelastet werden, oder aber sie\nkönnen (als Folge einzelner Taten) nicht bei der Bemessung\nsämtlicher Einzelstrafen Jeweils mit dem vollen Gewicht in\nAnsatz gebracht werden, das ihnen im Ergebnis zukommt.\n\nHinsichtlich der 21 nach dem 3. Oktober 1990 begangenen, gemäß S 176 StGB strafbaren Taten hätte im übrigen auch\ndie Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle\n(§ 176 Abs. 3 StGB) näherer Begründung bedurft. Daß die\nStrafkammer die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen\nund auch in diesem zusammenhang - wie es geboten ist (vgl.\nBGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 3 und 6) - die\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Besonderheiten, etwa\nseine verminderte Schuldfähigkeit, seine bisherige Unbestraftheit und sein Geständnis, berücksichtigt hat, läßt\n\nsich den Urteilsgründen mangels näherer Darlegungen nicht\nmit Sicherheit entnehmen,\n\n3. Wegen der Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der\nAusspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.. Insofern ist zudem darauf hinzuweisen, daß durch einen besonderen Strafzumessungsvorgang die Person des Täters und die\neinzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (S 54\nAbs. 1 Satz 2 StGB). Der besonderen Erscheinungsform einer\nSerienstraftat muß dabei Rechnung getragen werden (BGHR StGB\n8 54 Abs. 1 Bemessung 4). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat\nin der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten ein enger\nsachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB\n§ 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/4-str-316-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/4-str-316-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.412912+00:00"}}