{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-15_4_StR_596_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-15","aktenzeichen":"4 StR 596/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 596/93\n\nvom\n\n3, November 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald EB .us U, Sort geboren am EEE\n\n1957,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.\nvember 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n15. Juli 1993\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß in\nden ersten drei Fällen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen zu diesen\nFällen (= Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe) sowie in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas vorgenannte Urteil wird wie folgt\n\nergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen wird,\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen.\n\nNo-\n\nN\n\n{IT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nJugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verwor”\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung unter\nEinbeziehung der Finzelstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen zU Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs\nMonaten, zwei Jahren und 9 Monaten sowie ZU einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu\neiner Ergänzung des Urteilstenors sowie zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche in\ndem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang; im übrigen\nist sie unbegründet im sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1, In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Verfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nverjährt. Dies ergibt sich daraus, daß die Verjährung erst-\n\nmals mit Erlaß eines Haftbefehls am 15. Mai 1992 unterbrochen worden ist. Da die Verjährungsfrist für 5 174 StGB gemaß 5 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt, unterliegen\ndie in den Zeiträumen vom 1. bis 12. und 12. bis 16. März\n1987 (Fälle 1 und 2) begangenen Taten insoweit der Verjährung. Gleiches gilt jedoch auch für Fall 3. Hier hat die Jugendschutzkammer ohne konkrete Feststellung des genauen Tatzeitpunkts die Tatzeit nur auf einen Zeitraum vom 17. März\n1987 bis 1. Dezember 1988 eingrenzen können. Zugunsten des\nAngeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er die Tochter\nseiner Lebensgefährtin vor dem 15. Mai 1987 in der unter\nNummer 3 der Urteilsgründe beschriebenen Weise sexuell mißbraucht hat (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB S 78 Abs. 3\nFristablauf 1). Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen\nVerjährung unterliegt (BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1), steht\nin allen drei Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit\neinem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 StGB bzw. S 178\nStGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen.\n\nII. 1. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der beiden Gesamtstrafen nach sich. Da die Jugendschutzkammer den Umstand, daß\nder Angeklagte jeweils zwei Strafgesetze verletzt habe, ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, vermag der Senat eine\nBeschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Zwar darf nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden,\nwenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm jedenfalls nicht dasselbe Gewicht zu wie die Anlastung der den Schuldspruch tra-\n\ngenden Tatschuld (vgl. BGH, Beschluß vom 8. September 1993\n- 5 StR 507/93 - m.w.N.).\n\n2. Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung wird\nder Tatrichter zu beachten haben, daß die im Fall 2 vom Angeklagten zunächst angestrebte Vergewaltigung nicht strafschärfend herangezogen werden darf; denn insoweit ist der\nAngeklagte - wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - mit strafbefreiender wirkung zurückgetreten.\n\n3. Bedenken begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten\n“ angestellte Erwägung, dieser habe sich bei der im Fall 3 begangenen Tat die Verurteilung vom 18. Januär 1988 nicht zur\nWarnung dienen lassen. Da der genaue Tatzeitpunkt in einem\nZeitraum vom 17. März 1987 bis 1. Dezember 1988 nicht festgestellt werden konnte, ist zugunsten des Angeklagten von\neiner Beendigung der Tat vor dem 18. Januar 1988 auszugehen\n(vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 4). Damit muß\ndie für die Tat im Fall 3 zu verhängende Einzelstrafe in die\nGesamtstrafe einbezogen werden, die aus den für die Fälle 1\nund 2 festzusetzenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen\naus dem Urteil vom 18. Januar 1988 zu bilden ist. Die Warnfunktion einer früheren Verurteilung entfällt.\n\nIII. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung dahin, daß\nder Angeklagte teilweise freigesprochen wird.\n\nIn der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben anderen, jeweils tateinheitlich begangenen Delikten sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier in sich\n\nfortgesetzten Fällen zur Last gelegt. Die Tatvorwürfe bezogen sich jeweils auf eine \"Vielzahl\" von Einzelakten, so unter anderem auf mindestens zwei- bis dreimal monatlich\ndurchgeführten Geschlechtsverkehr und zeitweise tägliches\nEinführen eines Wattebauschs in die Scheide des Kindes über\neinen Gesamtzeitraum von März 1987 bis Februar 1992. Von\ndieser Vielzahl von Einzelakten sah das Landgericht lediglich sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende\n\nTaten als erwiesen an.\n\nLöst aber das Urteil den Fortsetzungszusammenhang durch\n\n“ die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so\n\nist wegen der nicht erwiesenen Taten freizusprechen; andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluß insoweit nicht erschöpft\n(st. Rspr.; vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4\nm.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-15/4-str-596-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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