{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-07-13_4_StR_373_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"4 StR 373/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 373/93\n\nvom\n\n13. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Joachim BÜEEB zus EB dort geboren am\na kizrr\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1992 im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, daß an die Stelle der Worte \"wegen Verstoßes gegen das waffengesetz\" die\nWorte \"wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\"\ntreten.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel erweist sich - in Übereinstimmung mit\ndem Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1993 - als\nunbegründet im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO, lediglich der\nSchuldspruch wegen des Waffendelikts bedarf der Änderung.\n\nwährend in der Anklageschrift davon ausgegangen worden\nist, bei der im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffe\n\nhabe es sich - wegen der an ihr vorhandenen Vorrichtung zum\n\"Abklappen\" - um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von\n\nS 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a WaffG gehandelt, ist in den Urteilsgründen nur davon die Rede, daß der Angeklagte eine\n\"Pump-Action\" in Besitz gehabt habe (UA 15). Irgendwelche\nMerkmale, die diese Waffe, einen Vorderschaftsrepetierer\n(auch Pump Gun genannt), zu einem verbotenen Gegenstand werden ließen, sind nicht festgestellt. Im Hinblick darauf\nliegt ein Verstoß gegen die SS 37 Abs. 1 Satz 1Nr. 1a, 53\nAbs. 3 Nr. 3 WaffG nicht vor. Der Angeklagte hat aber - ohne\nwaffenrechtliche Erlaubnis - die tatsächliche Gewalt über\neine Schußwaffe ausgeübt und sich damit nach den SS 28\n\nAbs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG strafbar gemacht. Der\nSenat ändert den Schuldspruch, der ungenau lediglich von einem \"Verstoß gegen das Waffengesetz\" spricht (vgl. hierzu\nBGH, Beschluß vom 14. September 1989 - 4 StR 461/89; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530), von sich aus ab. 8§ 265 Abs. 1\nStPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden\nkann, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.\n\nIm Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3\nwaffG für beide Verstöße die gleiche Strafdrohung vorsieht,\nkommt eine Aufhebung des Einzelstrafausspruchs nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, daß die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unter dem veränderten\n\nrechtlichen Gesichtspunkt zu einer milderen Bestrafung des\nAngeklagten geführt hätte.\n\nVPräsBGH Salger ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend und\n\n‘ daher an der Unterzeichnung\nverhindert,\n\nMeyer-Goßner Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/4-str-373-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/4-str-373-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:40.994895+00:00"}}